Hallo,
da der Fall immer noch nicht beendet ist, berichte ich über die letzten Aktivitäten:
Ich habe aus den zuvor genannten Gründen immer noch nichts überwiesen. Klage wurde eingereicht, Prozess droht.
Ich frage mich, ob es nun wirklich zu einem Prozess / Verhandlung kommen wird. Sieht wohl so aus. Ich denke ich brauch so langsam mal einen Anwalt.
Also wenn irgendjemand einen aus Wiesbaden empfehlen kann, der sich mit dem hier geschilderten Thema auskennt, nur her damit.
Ich glaube ein Jurist hätte wirklich ob der fundierten Klageschrift Spass der Klage engegen zutreten.
Außerdem, frage ich mich ob ich nicht Ventelo oder Axmann oder das Inkassobüro sogar belangen kann.
Kann jemand einschätzen wie es jetzt weiter geht ?
Kommt es etwa zu einer Verhandlung basierend auf der Klageschrift ohne mich zu hören oder mich zur Stellungnahme aufzufordern?
Die Punkte, die ich bei der Klage positiv für mich sehe geben folgende Anmerkungen wieder. Diese befinden sich auch an entsprechender Stelle weiter unten im Text:
[Anm von exventelo: 1. der angehängte Einzelverbindungsnachweise enthält die um eine Dezimalstelle verrückten Beträge. Die Summe der Einzelbeträge ergibt die allererste Forderung von € 341,02. Das ist sowieso falsch. 2. Wenn die aufgeführten falschen Beträge korrigiert wären ergäbe die Summe € 56,85. Obwohl die Summe rechnerich richtig ist, ist sie inhaltlich falsch. richtig wäre €53,65. Ob das als Beweis herhalten kann ?].
[Anm von exventelo: Es wurden weder €56,85 noch €53,65 in Rechnung gestellt, sondern €341,02, die ich nicht gezahlt habe].
[Anm von exventelo: Aua!!! Ich hoffe, dass ein Jurist richtig Spass dabei hat dieser Klage entgegen zutreten. Axmann legt als Beweis der Forderung von € 56,85 einen Einzelverbindungsnachweis bei, dessen Summe € 341,02 beträgt und der von der Klägerin (Ventelo) bereits schriftlich als falsch zugegeben wurde. Des weiteren glaube ich nicht dass dieser Einzelverbindungsnachweis wirklich als Beweis geeignet ist, sondern nur das TKV § 16 Prüfprotokoll. Ansonsten könnte ja jeder munter paar EXCEL - Listen schreiben. Ist dem so?].
[Anm von exventelo: ich habe nie eine Rechnung über 56,85 bekommen, Mahnlosten,Verzugszinsen und Inkassokosten beruhen auf einer falschen, extrem überhöhten Forderung, die ich laut AGBs von Ventelo nicht zahlen muss. ]
Was weiter geschah :
Seit ich am 25. Juni nochmals den Versuch unternommen hatte, mich gütlich mit Ventelo zu einigen (siehe
https://www.teltarif.de/forum/a-ventelo/10-...) gab es keinerlei Reaktion von Ventelo. Von da ab gab es nur noch Post von Axmann oder vom Gericht.
Am 12.07.2006 habe ich dem Mahnbescheid vom 23.06.2006 des Gerichtes Euskirchen insgesamt widersprochen: 1. dem Betrag von 56,85€, da ich nicht Dienstleistungen in dieser Höhe in Anspruch genommen habe und 2.
natürlich allen Mahnkosten und Verzugszinsen.
Vielleicht war das ein Fehler, vielleicht hätte ich allem außer den von mir berechneten 53,65€ widersprechen sollen.
Am 21.07.2006 gibt mir Axmann die "Möglichkeit" einer Ratenzahlungsvereinbarung mit folgendem Schreiben
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Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit haben Sie gegen den von uns beantragten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt.
Durch das nunmehr zwangsläufig einzuleitende
Prozeßverfahren entstehen erhebliche Mehrkosten, welche von Ihnen zu tragen wären.
Sollten sie aus finanziellen Gründen Widerspruch eingelegt haben, so ist unsere Mandantschaft nach Rücknahme des Widerspruchs bereit, einer, Ihrer Vermögenssituation angemessenen, Ratenzahlungsvereinbarung zuzustimmen.
Sofern Sie diese Möglichkeit nutzen wollen , senden Sie bitte beigefügtes Formular bis zum 31.07.2006 unterzeichnet an das Amtsgericht Euskirchen.
Innerhalb dieses Zeitraums erwarten wir ebenfalls Ihr Ratenangebot unter Offenlegung Ihrer wirtschaftlichen Situation.
Mit freundlichem Gruß Axmann.
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Nun, ich habe den Widerspruch nicht zurück gezogen.
Mitte Oktober hat sich dann das Amtsgericht Euskirchen mit folgender Abschrift eines Antrages von Axmann gemeldet:
--- anfang
In Sachen Ventelo GmbH ./. [exventelouser]
beantragen wir unter Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses iHv € 57,00 um Abgabe des Rechststreits an das im Mahnbescheid angegebene Amtsgericht und bitten bereits jetzt, von einer Güteverhandlung Abstand zu nehmen, zumindest jedoch die Klägerin von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens zu entbinden.
Weiter wird beantragt:
1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin € 56,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über Basiszinssatz seit 24.11.2005 sowie € 27,00 Inkassokosten und € 2,50 Mahnkosten zu zahlen.
2. die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechststreits.
3. Das Urteil ist, gegebenefalls gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
4. Im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen wird bereits jetzt der Erlass eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils -ggfls. im schriftlichen Verfahrens - beantragt.
Das schriftliche verfahren gemäß § 495 a ZPO wird angeregt, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Begründung:
A. Hauptforderung
Die Klägerin (Ventelo) ist ein Telekommunikationsunternehmen und bietet insbesondere unter den Vorwahlen 01040 und 01079 Call-by-Call Telefon- und Internetverbindungen zu Konditionen, die günstiger sind als der Deutschen Telekom (DTAG) an.
Die beklagte Partei ist Inhaberin eines Festnetz-Telefonanschlusses, für den bei der DTAG ein Buchungskonto geführt wird. Im Zeitraum vom 02.10.2005 bis 02.11.2005 nutzte sie von ihrem Anschluss aus das Netz der Klägerin, wobei Call-by-Call Telefonentgelte in Höhe von € 56,85 incl. Mwst anfielen. Beweis: Einzelverbindungsnachweise in Kopie [Anm von exventelo: 1. der angehängte Einzelverbindungsnachweise enthält die um eine Dezimalstelle verrückten Beträge. Die Summe der Einzelbeträge ergibt die allererste Forderung von € 341,02. Das ist sowieso falsch. 2. Wenn die aufgeführten falschen Beträge korrigiert wären ergäbe die Summe € 56,85. Obwohl die Summe rechnerich richtig ist, ist sie inhaltlich falsch. richtig wäre €53,65. Ob das als Beweis herhalten kann ?].
Die entgelte wurden mit den monatlichen Abrechnungen der DTAG, die zunächst das Inkasso für die Klägerin übernahm, unter dem Rechnungsdatum 14.11.2005 berechnet, jedoch nicht bezahlt. [Anm von exventelo: Es wurden weder €56,85 noch €53,65 in Rechnung gestellt, sondern €341,02, die ich nicht gezahlt habe].
Die Klägerin hat deshalb selbst den Forderungseinzug bezüglich ihres Entgeltanteiles übernommen.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 631 BGB.
Bei sog. Call-by-Call, bzw. Internet-by-call - Verbindungen nach $ 43 Abs. 6 TKG, wie die Klägerin sie abrechnet, entsteht ein Vertragsverhältnis direkt zwischen dem Kunden und dem angewählten Verbindungsnetbetreiber. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass ein Anbieter - hier die Klägerin - im Wege der sogenannten Realofferte seine Leistung bereit hält und ein Nutzer - hier die beklagte Partei - schlüssig, durch die Anwahl einer bestimmten Nummer, das Angebot kokludent annimmt (z.B. BGH in MMR 2005, 597; NJW 2005, 36, 36).
Auch wurden die AGBs ordnungsgemäß einbezogen.
Grundsätzlich werden gemäß § 305 Abs. 2 BGBG die AGBs nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise von der Information über die AGBs Kenntnis zu nehmen und die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Für die streitgegenständliche Forderung gilt jedoch die Ausnahmeregelung des § 305 a Nr. 2 b BGB. Danach werden die Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen über Telekommunikations, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wie vorliegend, auch ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BG B in den Vertrag einbezogen, wenn die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht oder/und in den Gescäftsstellen des Verwenders bereitgehalten werden, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Da die Klägerin nicht über Geschäftsstellen verfügt, in denen die AGB und die jeweiligen Tarife eingesehen werden können, wird dies durch entsprechende Veröffentlichung auf der eigenen Internetseite ersetzt (RegE, BT-Dr. 14/6040, S. 1531. Sp; " Das neue AGB-Recht", Ring/Klingelhöfer, 2002). Dort sind die Tarife und die AGBs der Klägerin dauerhaft veröffentlicht und können jederzeit abgerufen werden, sodass die Nutzer jederzeit iSd $ 305 Abs. 2 BGB die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben. Zudem sind die AGBs im Amtsblatt 21/2003 der Bundesnetzagentur unter 1237 ff veröffentlicht. Die Klägerin ist damit ihrer Pflicht zur Veröffentlichung nachgekommen.
Das Einverständnis zur Geltung AGB kann sodann auch schlüssig erklärt werden (Palandt/Bassenge ua., 64. Aufl., § 305 Rz 43).
daher gilt bei der Einbringung einer Telkommunikationsleistung das Einverständnis dann als schlüssig erklärt, sobald der Nutzer eine bestimmte Rufnummer gezielt anwählt und durch den so erzielten Aufbau der Verbindung der Vertrag zu stande kommt.
Durch den vorgelegten Einzelverbindungsnachweis ist der Beweis des ersten Anscheins für die Vollständigkeit und Richtigkeit der streitgegenständlichen Abrechnung gegeben, vgl. § 16 Abs. 3 S. 1 TKV. Es gilt eine gesetzliche - durch den Nutzer widerlegbare - Vermutung zu Gunsten des Anbieters, dass die anhand der im Einzelverbindungsnachweis ausgewiesenen Daten ermittelten Verbindungsentgelte zutreffend sind. [Anm von exventelo: Aua!!! Ich hoffe, dass ein Jurist richtig Spass dabei hat dieser Klage entgegen zutreten. Axmann legt als Beweis der Forderung von € 56,85 einen Einzelverbindungsnachweis bei, dessen Summe € 341,02 beträgt und der von der Klägerin (Ventelo) bereits schriftlich als falsch zugegeben wurde. Des weiteren glaube ich nicht dass dieser Einzelverbindungsnachweis wirklich als Beweis geeignet ist, sondern nur das TKV § 16 Prüfprotokoll. Ansonsten könnte ja jeder munter paar EXCEL - Listen schreiben. Ist dem so?].
Dabei erstreckt sich der Anscheinsbeweis auf die korrekte Berechnung der Rechnungssumme und auf die aus dem Einzelverbindungsnachweis hervorgehenden übrigen Verbinsungsdaten wie Zeitpunkt und Dauer der Vernindung.
[Anm von exventelo: Nochmals Aua!!! ]
B. Nebenforderungen
Gemäß § 286 III BGB i.V.m § 288 BGB ist die beklagte Partei spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang in Zahlungsverzug geraten. Als Verzugsschaden macht die Klägerin den Ersatz von
Mahnkosten, Verzugszinsen und Inkassokosten geltend.
[Anm von exventelo: ich habe nie eine Rechnung über 56,85 bekommen, Mahnlosten,Verzugszinsen und Inkassokosten beruhen auf einer falschen, extrem überhöhten Forderung, die ich laut AGBs von Ventelo nicht zahlen muss. ]
1. Mahnksosten
Ungeachtet der Regelung des $ 286 III BGB hat die Klägerin die beklagte Partei noch mindestens dreimal im Abstand von vier Wochen gemahnt und zur Zahlung aufgefordert sowie Ermittelungen hinsichtlich der Inhaberschaft des Telefonanschlusses vorgenommen. Hierfür werden pauschale Mahnkosten iHv € 2,50 geltend gemacht.
2. Verzugszinsen
Die Klägerin macht den gestzlichen Verzugszinssatz ab Eintritt des Verzuges (30 Tage nach Rechnungszugang) geltend (§ 286 III iVm $ 288 I BGB).
3. Inkassokosten
Die Forderung war unbestritten, so dass die Inanspruchnahme des Unterzeichners bzw. des Gerichts zunächst nicht vorhersehbar war. [Anm von exventelo: die Höhe der Forderung wurde unablässlich von mir bestritten]. Auch lag keine Zahlungsunfähigkeit vor.Die Klägerin hat daher das Inkassoinstitut Intrum Justitia Inkasso GmbH am 10.04.2006 beauftragt, den außergerichtlichen forderungseinzug herbeizuführen. Angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts und der Tatsache , dass die beklagte Partei keinerlei Einwendungen erhoben hatte [Anm von exventelo: unglaublich Unwahrheit, von mir mehrfach belegbar], durfte die Klägerin auch davon ausgehen, dass die Beauftragung eines Inkassoinstitutes zum Erfolg führen würde. Dessen Beauftragung verstieß unter diesen Umständen nicht gegen die Schadensminderungspflicht, so
dass die durch die Tätigkeit der Klägerin angefallenen Kosten
in Höhe von € 27,00 (incl. Auskunfts- und Kontoführungskosten) von der beklagten Partei unter Verzugsgesichtspunkten zu übernehmen sind. Rechtsprechungshinweise hierzu können in ausreichende Anzahl vorgelegt werden.
Axmann
Das Amtsgericht Euskirchen hat das Verfahren aufgrund meines Widerspruchs nach Köln abgegeben.
Am 29.11.2006 hat das Amtsgericht Köln sich für örtlich unzuständig erklärt und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers (Ventelo, Axmann) an das Amtsgericht in Wiesbaden (Mein Wohnort).
Das wars.
Gruss...