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Inkassobüro übernimmt ...


18.04.2006 20:24 - Gestartet von exventelouser
Hallo,
folgender Fall ereignet sich seit November 2005. Kurz die Fragen, die mir unter den Nägeln brennen:

- Kann mir jemand hierzu was raten ?
- Gibt es andere Betroffene ? Wie ist der Stand der Dinge bei euch ?
- Wie gehe ich weiter vor ? Was antworte ich dem Inkassobüro ?
- Habe ich ein Recht darauf, dass mir Ventelo eine Rechnung mit korrektem Betrag ausstelllt ? Oder es zumindest über Dritte veranlasst ?
- Muss ich eine Rechnung bezahlen, die einen falschen Betrag enthält.
- Was bedeutet es, dass ich die Aufforderung auf nicht Löschen meiner Verbindungsdaten vergessen hatte ? Was kann da noch kommen ?
- Kann ich meine Kosten gegen rechnen ?

Vielen Dank im voraus ....


Im November 2005 beinhaltete meine Telekomrechnung einen falschen Posten der Firma Ventelo GmbH.
Es wurden mir 293,98 € Netto (341,02 Brutto) in Rechnung gestellt.
Ich hatte tatsächlich den Internet-CallByCall-Dienst von Ventelo in Anspruch genommen, der angegebene Betrag schien mir aber viel zu hoch.

-> Anruf bei Ventelo:
Angeblicher Datenbankfehler, Komma um eine Dezimalstelle verrutscht, Entschuldigt, Angebot einer Gutschrift über die Telekomrechnung. Konkret: Ich überweise die 341,01 € wie angegeben und bekomme dafür mit meiner Telekomrechnung eine Gutschrift von 284,17 €.

-> Anrufe bei Telekom
Die Telekom klärte mich darüber auf, dass es sich bei der angebotenen Gutschrift nicht um eine Bargutschrift handelt, sondern um eine Verrechnungsgutschrift, wobei Verrechnungsgutschrift nicht unbedingt Verrechnungsgutschrift ist. Man erklärte es mir wie folgt:
Die Telekom führt intern verschiedene Konten, die sich alle in der monatlichen bekannten Telekomrechnung wiederfinden. Es gibt das normale Kundenkonto der Telekom über das die Telefonate von Kunden abgerechnet werden ('Kundentelefonkonto') Des Weiteren gibt es für Drittfirmen wie Ventelo ein separates Konto ('Drittfirmenkonto'), das aber nichts mit dem Kundentelefonkonto zu tun hat. D.h. wenn die Firma Ventelo eine Gutschrift anbietet, dann bietet sie das auf dem Ventelokonto bei der Telekom an. Diese wird aber laut Telekom NICHT mit dem eigenen Kundentelefonkonto in irgendeinerweise verrechnet, da die Telekom keine Verfügung darüber hat. Man kann die Gutschrift also nur nutzen wenn man weiter Dienste von Ventelo in Anspruch nimmt. Die normalen Telefonkosten werden damit nicht verrechnet. Durch Akzeptieren der Gutschriftr gibt man der Firma Ventelo also einen schönen Kredit ohne entsprechende Vergütung und ist dann an diesen Anbieter gebunden.

Das wollte ich natürlich so nicht, deshalb

-> Telefonat mit Ventelo
Ich teilte meine Erkenntnisse aus den Telefonaten mit der Telekom mit und erfragte eine andere Art der Regelung, nämlich mir eine separate Rechnung über die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen zu stellen.
Es kam immer die Aussage, dass mit der nächsten Telefonrechnung ja eine Differenzgutschrift käme. Darauf angesprochen, dass die Telekom diese aber nicht mit den normalen Telefonkosten verrechnet, kamen Wiederholungen des schon bekannten. ... Nun, die Wiederholungen sollen meiner Meinung nach dazu dienen die Unwahrheit zu vermeiden. Die Aussage ist ja an sich nicht falsch. Aber sie hat für mich als Kunde nur Nachteile. Um es vorweg zu nehmen : Die Aussage habe ich in weiteren Telefonaten von unterschiedlichen Mitarbeitern immer wieder gehört. Manch ein(e) Mitarbeiterin meinte sogar, dass die Telekom doch verrechnen würde, - was Unwahr ist - manch eine(r) wiederholte halt lieber ... mit der nächsten Telefonrechnung kommt ja eine Differenzgutschrift ... was nur die halbe Wahrheit ist.

Also,

-> Schriftlicher Widerspruch Ende November 2005 per Einschreiben mit Rückantwort für 4,40 €
--- Anfang
Ventelo GmbH
Mathias-Brüggen-Str. 55
50829 Köln
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Deutsche Telekom AG führt in meiner Telefonrechnung für November 2005 (Rechnungsnummer xxx) eine Forderung der Ventelo GmbH über 293,98 € plus Umsatzsteuer von 16%, also insgesamt über 341,02 € auf. Ihr Unternehmen fordert diesen Betrag unter der Artikel/Leistungsnummer xxx für Verbindungen über die Rufnummer xxx innerhalb des Zeitraums vom 02.10.05 bis zum 02.11.05.
Ich erhebe Widerspruch gegen diese Forderung, da ich diese Leistung nicht in dem von Ihnen geforderten Maß in Anspruch genommen habe.
Um Ihre Forderung nachzuvollziehen, bitte ich Sie mir für den Zeitraum vom 02.10.05 bis zum 02.11.05 einen detaillierten, ungekürzten Einzelverbindungsnachweis zukommen zu lassen.
Ihre Beantwortung erwarte ich innerhalb einer Zeit von zwei Wochen nach Posteingang.
Mit freundlichem Gruß...
--- Ende

Leider habe ich vergessen aufzufordern, dass meine Verbindungsdaten nicht gelöscht werden.
Bisher hat sich aber daraus noch kein Nachteil ergeben.

-> Überweisung an Telekom um entsprechenden Betrag von Ventelo kürzen
In Absprache mit der Telekom habe ich die Rechnung um die entsprechende Forderung von Ventelo gekürzt und dies auch auf der Überweisung vermerkt.
Dies scheint aber nicht immer so einfach zu sein ... siehe unten


-> Anfang Dezember habe ich den Rückschein mit Empfangsbestätigung erhalten.

-> Mitte Januar erreicht mich der Einzelverbindungsnachweis
Die Einzelverbindungsnachweise reichen vom 02.10 -02.11. In der Zeit vom 15.10 - 31.10.2005 enthalten sie hohe Beträge, die angeblich um eine Dezimalstelle verschoben sind. Ein Datenbankfehler wird als Grund für die falsche Abrechnung angegeben . Die Einzelverbindungsnachweise außerhalb der Zeit vom 15.10 - 31.10.2005 weisen nachvollziehbare Zeiten und Beträge aus. Schreiben enthält Entschuldigung. Es wird wieder auf eine Differenzgutschrift verwiesen.
Zitat: 'Aus diesem Grund erhalten Sie eine entsprechende Differenzgutschrift von brutto 284,17 Euro mit der nächsten Telekomrechnung.' Siehe oben
Wie ich mittlerweile geprüft habe, berechnet Ventelo einen falschen Betrag aus den Einzelverbindungsnachweisen ..siehe unten ...

-> Mitte Januar 2006 Telekomrechnung Januar mit nicht gewünschter Gutschrift von Ventelo
Rechnung enthält 244,97 € Netto (284,17 brutto) Gutschrift von Ventelo.
Dadurch weist die Rechnung einen Gesamtbetrag von -229,53 € brutto aus.
Ich zweifelte. Sollte die Telekom doch meine Telefonkosten verrechnet haben. Hatte Ventelo doch recht ? Wie bekomme ich nun 229,53 Euro von der Telekom erstattet ? Ich tat zuerst mal nichts. Wollte mal sehen was sich als nächstes tut.


-> Ende Januar 2006 Mahnung der Telekom
Telekom mahnt den Betrag der den Leistungen der Telekom entspricht (Anschluss, Telefonkosten, ...).
Wieso denn das ? Erst bekomme ich eine Rechnung mit -229,53 € , also Guthaben, und dann eine Mahnung.

-> Telefonat mit Telekom
Wie bereits zuvor erklärt, verrechnet die Telekom intern eben nicht die beiden Konten, nur nach außen. Deshalb besteht sie auf Zahlung des Telekombetrages. Dies ist definitv der Beweis, dass die Gutschrift von Ventelo lediglich ein Kredit für Ventelo ist und für mich als Kunde nicht zu gebrauchen ist.

-> Anfang Februar : Überweisung an Telekom und andere Drittanbieter
Da die Telekom nur ihre eigene Beträge anmahnt, muss man sich um die Bezahlung weiterer in der Rechnung angegebener Drittanbieter selbst kümmern. In Absprache mit der Telekom wollte ich die Gutschrift aus der Rechnung rausrechnen. Laut Telekom geht das aber auch wieder nicht so einfach: Entweder muss der komplette Rechnungsbetrag gezahlt werden oder nur der Betrag der Telekomleistungen, die von mir in Anspruch genommen wurden. Also habe ich alle Fremdleistungen aus der Rechnung rausgerechnet und nur den resultierenden Betrag ,mit Vermerk auf der Überweisung , an die Telekom überwiesen. An Ventelo habe ich nichts überwiesen. Alle weiteren in der Rechnung aufgeführten Anbieter (bei mir wars nur noch einer) habe ich angerufen, mir die Kontoverbindung geben lassen und den in der Telekomrechnung aufgeführten Betrag des Drittanbieters direkt an ihn überwiesen. Ebenfalls mit Vermerk auf der Überweisung.

-> Mitte Februar 2006 : Telekomrechnung enthält die nicht-gewünschte Gutschrift von Ventelo nicht mehr.
In der Zwischenzeit habe ich Ventelo dann nicht mehr genutzt. Auf der Rechnung findet sich keine Spur mehr von Ventelo.

-> Ende Januar 2006 Mahnung von Ventelo
Ventelo mahnt 341,02 Euro mit Bezug auf Rechnungsnummer der Telekom vom November 2005 plus 2,50 Mahnkosten.
Dieser Rechnung hatte ich bereits widersprochen. Durch den Einzelverbindungsnachweis wurde auch belegt, dass die Rechnung in diesem Maße nicht gerechtfertigt ist.

Da ich aber tatsächlich Dienstleistungen von Ventelo in Anspruch genommen hatte, war ich weiterhin an einer Klärung des Falles interessiert. Deshalb habe ich einen weiteren Versuch unternommen.

-> KW 07/2006: Telefonat mit Ventelo
Mein Vorschlag mir eine korrekte Abrechnung über die tatsächlich in Anspruch genommen Dienstleistungen zu schicken, wurde von einer Mitarbeiterin zugesagt. Weiterhin stimmte sie zu mir einen Einzelverbindungsnachweis mit den korrekten Beträgen zukommen zu lassen. Das Telefonat habe ich dann in einer Email nochmals an Ventelo zusammengefasst.
--- Anfang
Zeichen : <MahnungszeichenXXX>
email: callbycall@ventelo.de
KD.-Nr. xxx
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wie mit Frau xxx in KW 7/2006 telefonisch besprochen, erwarte ich von Ihnen eine richtige Abrechnung über die von mir in Anspruch genommenen Leistungen. Ich fordere Sie auf, der richtigen Rechnung einen entsprechenden Einzelverbindungsnachweis mit den richtigen und nicht mit den falschen Beträgen beizufügen.
Sobald mir eine richtige Rechnung vorliegt, werde ich sie natürlich begleichen. Mir eine Mahnung über eine falsche Abrechnung zu schicken und dann noch Mahnkosten zu berechnen, finde ich allerdings suboptimal.
Ihr Fehler hat mir mittlerweile einiges an Aufwand (Zeit und Kosten) eingebracht. Im Sinne einer raschen, kundenfreundlichen Abarbeitung fordere ich Sie deshalb auf, die richtigen Forderungen Ihrerseits an mich, um meine Kosten zu minimieren. Hierzu zählen 4.40 Euro für Post und diverse Telefongespräche mit Ihnen und der Deutschen Telekom, für die ich pauschal 6.60 Euro ansetze. Ich erinnere Sie, dass der Fall durch IHRE FEHLER entstanden ist.
Mit freundlichen Grüßen,
--- Ende

-> Mitte April 2006 : Telekomrechnung enthält nicht-gewünschte Gutschrift von Ventelo nicht mehr.
Keine Spur mehr von Ventelo.

Ich hatte eine Zusage von Ventelo, dass ich eine korrekte Rechnung bekomme. Auf meine schriftliche Zusammenfassung des Telefonats gab es keine negierende Reaktion. Also warte ich auf die Rechnung ...

-> Mitte April 2006 : Inkasso Intrum fordert 56,85 Euro und mehr.
Mahnspesen : 2,50
Zinsen 5,00 % über Basisz. ab 24.11.2005 : 1,37 Euro
Inkassokosten : 27,00 Euro
Kontoführungsgebühren : 20,00 Euro
Macht zusammen 107,72 Euro.

Na denn mal vielen Dank Ventelo, dass ihr euch an die Vereinbarung haltet .... denk ich mir so ...

Man beachte, dass zum erstenmal hier der Betrag von 56,85 Euro aufgeführt wird. Dieser soll den tatsächlich in Anspruch genommenen Dienstleistungen entsprechen 341,02 - 284,17=56,85. Den Fall an ein Inkassobüro weiter zu leiten geht. Mir eine Rechnung zu schreiben geht wohl nicht.


-> Mitte April 2006 Telefonat mit Ventelo
Um es kurz zu machen:
- Die Mitarbeiterin, die mit mir obige Vereinbarung getroffen hat, hat einen Fehler gemacht. Die Vereinbarung hätte sie so nicht treffen dürfen. Der Mitarbeiter mit dem ich mich unterhalten habe könne da weiter nichts machen.
- Ventelo kann mir keine Rechnung stellen.
- Ventelo kann auch nicht veranlassen, dass mir über die Telekom eine neue Rechnung gestellt wird.
- Da ich nicht gezahlt hätte, ging der Fall halt automatisch an das Inkasso Büro. Mein Einwand, dass ich ja nur nicht gezahlt habe, da ich wie verabredet auf eine Rechnung wartete, nahm man zwar zur Kenntnis, aber der Mitarbeiter könne da jetzt nichts mehr machen.
- Angeblich wurde der Anspruch an das Inkassobüro abgetreten, womit eine Überweisung von 56,85 an Ventelo keinen Sinn mehr macht. Also es wurde nicht eine Vollmacht an das Inkassobüro übergeben, sondern der Anspruch wurde abgetreten.
- Ich soll komplett die Kosten von 107,72 übernehmen.

WOW !
Kann das sein ?

Interessanterweise habe ich festgestellt, dass der Betrag von 56,85 auch nicht korrekt ist. Ich habe einfach mal die unstrittige Zeit der Einzelverbindungen zusammengezählt. Anschließend die Beträge des 'falschen' Zeitraums um eine Dezimalstelle verringert und addiert. Insgesamt komme ich dann auf eine Forderung von nur 53,65 brutto.
d.h.auch die Forderung von 56,85 ist nicht korrekt. Ich habe Dienstleistungen in diesem Umfang nicht in Anspruch genommen. Daraus folgt, dass ich auch dies so nicht bezahlen kann.
Übrigens wurde mir von Ventelo mal wieder eine Differenzgutschrift von 3 Euro angeboten. ... und täglich grüßt das Murmeltier ....

Weiss jemand Rat ?
Danke.
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[1] dzuiballe antwortet auf exventelouser
18.04.2006 21:39
da ist mir aber schwindlig geworden ;)

Ich hatte mit intrum und deren ras axmann auch schon zu tun gehabt im zusammenhang mit ventelo.


ist nach 3 intrum und 2 ra schreiben bei mir eingeschlafen.
----------------­------------------------
1 schritt : Fax und email an intrum :
Ich lehne die forderung mangels vorlage der vollmacht gem § 174
BGB ab.
(diese muß orginalunterschrieben (!) und zusammen (!)mit der detailierten (!!) forderung Dir zur verfügung gestellt werden
Dies hat intrum bei mir nicht geschaft !!

---------
2 schritt : Fax Und email an ventelo
auffordern Dir das TKV § 16 Prüfprotokoll kostenlos vorzulegen
(ist nicht (!) der Einzelverbindungsnachweis
Dies wird übrigens sehr ungern gemacht ;)

-------
im fax auf die gleichzeitig verschickte email hinweisen
und in der email auf das gleichzeitig verschickte fax hinweisen

der ablauf bei mir

1 brief intrum
vollmacht wurde von mir angefordert
2 brief intrum
(vollmacht kam in kopie - rückweisung meinerseits)
3 brief axmann der advokat von intrum kündigt weitere maßnahmen an
(ich weise auf fehlende vollmacht hin)
4 brief (prozessabteilung - letzte chance für mich)
5 Brief nach 2 wochen wieder von intrum ;) allerletzte chance ;)

das war 08 / 2005

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[1.1] tcsmoers antwortet auf dzuiballe
18.04.2006 22:19
Benutzer dzuiballe schrieb:
da ist mir aber schwindlig geworden ;)

Ich hatte mit intrum und deren ras axmann auch schon zu tun gehabt im zusammenhang mit ventelo.


ist nach 3 intrum und 2 ra schreiben bei mir eingeschlafen.
----------------­------------------------
1 schritt : Fax und email an intrum :
Ich lehne die forderung mangels vorlage der vollmacht gem § 174 BGB ab.
(diese muß orginalunterschrieben (!)

klasse aber wo steht das ?

und zusammen (!)mit der
detailierten (!!) forderung Dir zur verfügung gestellt werden Dies hat intrum bei mir nicht geschaft !!

---------
2 schritt : Fax Und email an ventelo
auffordern Dir das TKV § 16 Prüfprotokoll kostenlos vorzulegen (ist nicht (!) der Einzelverbindungsnachweis
Dies wird übrigens sehr ungern gemacht ;)

-------
im fax auf die gleichzeitig verschickte email hinweisen und in der email auf das gleichzeitig verschickte fax hinweisen

der ablauf bei mir

1 brief intrum
vollmacht wurde von mir angefordert
2 brief intrum (vollmacht kam in kopie - rückweisung meinerseits) 3 brief axmann der advokat von intrum kündigt weitere maßnahmen an
(ich weise auf fehlende vollmacht hin) 4 brief (prozessabteilung - letzte chance für mich) 5 Brief nach 2 wochen wieder von intrum ;) allerletzte chance ;)

das war 08 / 2005

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[1.1.1] exventelouser antwortet auf tcsmoers
19.04.2006 12:53
Ich weiss, dass der Beitrag nicht einfach zu lesen ist - sorry.
Dies liegt natürlich auch an dem Vorgang selbst. Das ganze undurchsichtige Hickhack wollte ich aber auch mal für andere dokumentieren.

Ich hoffe es ist klar geworden, dass ich Leistungen in Anspruch genommen habe, die ich beabsichtige zu zahlen.
Vorraussetzung hierfür ist allerdings eine korrekte Abrechnung
ohne Gutschrift. Da der Fall beim Inkassobüro gelandet ist, wirds
allerdings nicht einfacher als bisher. Wenn jemand heirfür einen Ausweg sieht, nur her damit.

Das Inkassobüro hat mir natürlich mit dem ersten Schreiben keine Vollmacht geschickt. Deshalb werde ich der Forderung mal widersprechen.
Wo steht denn, dass die Vollmacht im Original vorgelegt werden muss ? Gilt dies auch im Falle einer Abtretung ?

Habe mich mittlerweile auch schon an die Verbraucherzentrale gewendet. Sie nehmen aber pro 15 min persönlicher Beratung 20 Euro und pro 1 min telefonischer Beratung 1,75 Euro.
Kann das sein ? Gehts nicht billiger ? Jemand informierte mich,
dass es nur 6 Euro Kosten würde ? Hat da jemand einen Link ?

Danke.
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[1.1.1.1] dzuiballe antwortet auf exventelouser
19.04.2006 21:58
Benutzer exventelouser schrieb:
Ich weiss, dass der Beitrag nicht einfach zu lesen ist - sorry. Dies liegt natürlich auch an dem Vorgang selbst. Das ganze undurchsichtige Hickhack wollte ich aber auch mal für andere dokumentieren.

Ich hoffe es ist klar geworden, dass ich Leistungen in Anspruch genommen habe, die ich beabsichtige zu zahlen. Vorraussetzung hierfür ist allerdings eine korrekte Abrechnung ohne Gutschrift. Da der Fall beim Inkassobüro gelandet ist, wirds
allerdings nicht einfacher als bisher. Wenn jemand heirfür einen Ausweg sieht, nur her damit.

Das Inkassobüro hat mir natürlich mit dem ersten Schreiben keine Vollmacht geschickt. Deshalb werde ich der Forderung mal widersprechen. Wo steht denn, dass die Vollmacht im Original vorgelegt werden muss ? Gilt dies auch im Falle einer Abtretung ?

Habe mich mittlerweile auch schon an die Verbraucherzentrale gewendet. Sie nehmen aber pro 15 min persönlicher Beratung 20 Euro und pro 1 min telefonischer Beratung 1,75 Euro. Kann das sein ? Gehts nicht billiger ? Jemand informierte mich, dass es nur 6 Euro Kosten würde ? Hat da jemand einen Link ?

Danke.


wenn abgetreten wurde ( eher unwahrscheinlich ) gilt das Selbe
abtretungsurkunde (§ 410 BGB)
------------------------------------
Nur die Übersendung der Originalurkunden genügt den Anforderungen des § 410 BGB – vgl. insoweit OLG Köln, Urt. v. 20.9.1999 , Az: 16 U 25/99.
Die Vorschrift des § 410 BGB verlangt die Aushändigung einer Urkunde, d. h. einer verkörperten Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den Aussteller (§ 126 BGB) erkennen läßt. Das ist bei einer Fotokopie nicht der Fall, auch wenn das Original vorgelegen hat. Außerdem hat § 410 BGB den Zweck, dem Schuldner ein Beweismittel an die Hand zu geben, um die Rechtsposition, die er nach § 409 BGB erlangt hat, auch leicht beweisen zu können. Diesem Zweck genügt aber ebenfalls nur die Aushändigung des Originals (vgl. § 420 ZPO; Staudinger/Kaduk, 12. Aufl. 1994, § 410 Rn. 8 f) Bis zur Vorlage der Originalabtretungsurkunde steht das Leistungsverweigerungsrecht des § 410 I BGB zu.
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[1.1.2] dzuiballe antwortet auf tcsmoers
19.04.2006 21:55
Ich lehne die forderung mangels vorlage der vollmacht gem § 174
BGB ab.
(diese muß orginalunterschrieben (!)

klasse aber wo steht das ?
-------------------­---------------------------
Die Vollmachtsurkunde muss im Original vorgelegt werden.
Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie genügt nicht.
BGH NJW 81,1210,94,1472,LAG Düs MDR 95,612 Ffm NJW-RR96,10
ebenso wenig
die Vorlage einer Faxkopie
(HAMM NJW 91,1185)
Nicht ausreichend ist auch das Angebot die Urkunde beim Bevollmächtigten einzusehen.(LG Mannheim Just 76,511
---------------------------
das würde ich aber nicht dem IB mitteilen
Sonst kommen die noch noch auf die ideen ;)
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[1.1.2.1] exventelouser antwortet auf dzuiballe
05.05.2006 00:16
Tja, wer hätte das gedacht?
Nachdem ich die Forderung von Intrum zurückgewiesen hatte,
(aufgrund fehlender Vorlage einer Vollmacht und aufgrund
fehlender Rechnung mit korrektem Betrag),
bekam ich tatsächlich einen Brief mit einer Vollmacht.

Vermutlich ist damit mein erstes Argument hin.
Weiss jemand von euch, ob es sowas wie Recht auf
ordnungsgemäße, nachprüfbare und vor allem den richtigen
Betrag enthaltene Rechnung gibt?
Das ist nämlich mein zweites Argument.
Ist es einem Kunden nur dann zumutbar zu zahlen,
wenn er eine Rechnung mit dem korrekten Betrag erhält?
Eine Rechnung mit stark erhöhtem Betrag habe ich ja bereits erhalten. Auf diese wird auch in allen Schreiben referenziert.
Aber sie ist halt falsch.

Ich tendiere mit Intrum nicht zu kommunizieren.
Ich werde allerdings Ventelo nochmals mit Frist auffordern
mir ne Rechnung mit korrektem Betrag zu schicken.

Hat jemand einen Tip ?


Was mir aufgefallen ist:
1. Der Unterschrift ist vermutlich ein i.V. vorgestellt.
Der Name ist nicht zu erkennen. Allerdings ist ein Stempel von
Ventelo drunter.
2. Die Datumsangabe widerspricht sich:
Einmal 07.04.2006 und einmal 24.04.06.



Hier die Wortlaute des Briefes und der Vollmacht:
Brief
-----
In Sachen: Ventelo GmbH (vormals GTS), [Adresse] gegen [exventelouser]
Betreffend Forderung : Rechnung aus Dienstleistungsvertrag vom [Datum], RechNr.: [Rechnunsnummer]

Sehr geehrter [exventelouser],
in vorbezeichneter Angelegenheit übersenden wir Ihnen als Anlage die gewünschte Vollmacht unserer Auftraggeberin.
Wir gehen davon aus, dass nun alle Unklarheiten beseitigt sind und die Berechtigung der Forderung somit nachgewiesen ist.
Für den Ausgleich der Gesamtforderung in Höhe von [Betrag] haben wir uns nunmehr eine Frist bis zum [Datum] vorgemerkt.
Sollten wir nach obiger Frist keinen Zahlungseingang oder zumindest einen anderweitigen Tilgunsvorschlag vorliegen haben, sehen wir uns leider veranlasst, entsprechende weitere konstenintensive Maßnahmen in die Wege zu leiten.
Mit freundlichen Grüßen
Intrum ...

Vollmacht
---------
Vollmacht
Hiermit bestätigen wir, dass die Firma Intrum Justitia Inkasso GmbH seit dem 07.04.2006 im Inkassoverfahren
Ventelo GmbH ./. [exventelouser]
bevollmächtigt ist, den außergerichtlichen Forderungseinzug vorzunehmen und Gelder für die Ventelo GmbH zu vereinnahmen.
Sollten gerichtliche Schritte erfordrlich werden, so ist die Firma Intrum Justitia Inkasso GmbH berechtigt, Rechtsanwälte mit der Bearbeitung des Verfahrens zu beauftragen.

Köln, den 24.04.06 [Stempel und unleserliche Unterschrift]
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[1.1.2.1.1] dzuiballe antwortet auf exventelouser
05.05.2006 09:16
Tja, wer hätte das gedacht?
Nachdem ich die Forderung von Intrum zurückgewiesen hatte, (aufgrund fehlender Vorlage einer Vollmacht und aufgrund fehlender Rechnung mit korrektem Betrag), bekam ich tatsächlich einen Brief mit einer Vollmacht.


kann mir beim besten willen nicht vorstellen das die gem BGB ist ;) wäre bei intrum m.m das erste Mal
-------------
Die Vollmachtsurkunde muss im Original vorgelegt werden.
Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Kopie genügt nicht.
BGH NJW 81,1210,94,1472,LAG Düs MDR 95,612 Ffm NJW-RR96,10
ebenso wenig
die Vorlage einer Faxkopie
(HAMM NJW 91,1185)
--------------

zurückweisen !
paralell das TKV § 16 Protokoll von ventelo verlangen

gruß
heike
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[1.1.2.1.1.1] exventelouser antwortet auf dzuiballe
10.06.2006 23:31
Hallo,

die Vollamcht sieht ziemlich echt aus.
Wenn Du möchtest lass ich sie Dir gerne zukommen.

Interesse ?


Gruss,

exventelouser
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[1.1.2.1.1.1.1] dzuiballe antwortet auf exventelouser
11.06.2006 21:44
Benutzer exventelouser schrieb:
Hallo,

die Vollamcht sieht ziemlich echt aus.
Wenn Du möchtest lass ich sie Dir gerne zukommen.

Interesse ?


Gruss,

exventelouser

Angeblich wurde der Anspruch an das Inkassobüro abgetreten, womit eine Überweisung von 56,85 an Ventelo keinen Sinn mehr macht. Also es wurde nicht eine Vollmacht an das Inkassobüro übergeben, sondern der Anspruch wurde abgetreten.

---------------
ich habe mir mal die mühe gemacht das 1 posting zu lesen:

falls doch die Forderung an intrum abgetreten wurde wäre doch nicht die 174 er vollmacht fllig sondern eben die Abtretungsurkunde (410 BGB) ?
bist du sicher das intrum der besitzer der forderung ist ?




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[1.1.2.1.1.1.1.1] exventelouser antwortet auf dzuiballe
12.06.2006 09:13
Hallo,

Sehe ich auch so.
Soweit ich die Vollmacht verstehe,
hat ventelo die forderung nicht an intrum abgetreten,
sondern intrum lediglich den Auftrag gegeben,
den Betrag einzutreiben.

Sicher bin ich mir allerdings dabei nicht.

Den genauen Wortlaut der Vollmacht findest Du hier:
https://www.teltarif.de/forum/a-ventelo/10-...


Gruß,

Benutzer exventelouser schrieb:
Hallo,

die Vollamcht sieht ziemlich echt aus.
Wenn Du möchtest lass ich sie Dir gerne zukommen.

Interesse ?


Gruss,

exventelouser

Angeblich wurde der Anspruch an das Inkassobüro abgetreten, womit eine Überweisung von 56,85 an Ventelo keinen Sinn mehr macht. Also es wurde nicht eine Vollmacht an das Inkassobüro übergeben, sondern der Anspruch wurde abgetreten.

---------------
ich habe mir mal die mühe gemacht das 1 posting zu lesen:

falls doch die Forderung an intrum abgetreten wurde wäre doch nicht die 174 er vollmacht fllig sondern eben die Abtretungsurkunde (410 BGB) ?
bist du sicher das intrum der besitzer der forderung ist ?




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[1.1.2.1.1.1.1.1.1] dzuiballe antwortet auf exventelouser
12.06.2006 22:37
ja gut
abtretung wäre wohl wenig wahrscheinlich gewesen
ich würde nichts mehr machen
auch wenn sich axmann meldet
weil:


....Quelle: FinanzTest Nr. 4/2006

Mahnen gleich mit Anwalt
Braucht ein Gläubiger beim Eintreiben einer Zahlung professionelle Hilfe, sollte er statt eines Inkassobüros lieber gleich einen Anwalt beauftragen. Denn der kann auch die Rechtsvertretung übernehmen, falls das Mahnverfahren später vor Gericht geht. Der Gläubiger läuft sonst Gefahr, selbst auf den Kosten für das Inkassobüro sitzen zu bleiben, wenn er vor Gericht gewinnt.
Das hat der BGH entschieden (Az. VII ZB 53/05).
Zwar muss ein Schuldner, der im Zahlungsprozess verliert, dem Gläubiger alle notwendigen Kosten ersetzen. Nicht zahlen muss er aber für vermeidbare Kosten, wie sie bei der Rechtsvertretung durch zwei verschiedene Berater - erst Inkassobüro, dann Anwalt - entstehen.
Arbeitet durchgehend ein und derselbe Anwalt, wird es billiger: Er muss seine Gebühren für das Mahnverfahren nach dem Gebührenrecht auf seine Prozessgebühren anrechnen.
[...]


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[1.2] Inkassobüro übernimmt ... - Update
exventelouser antwortet auf dzuiballe
04.07.2006 14:56
Der Fall entwickelt sich momentan in 2 parallelen Strängen.
1. Kommunikation zwischen Inkassobüro bzw. Axmann und mir
2. Kommunikation zwischen Ventelo und mir

Zu 1. Kommunikation zwischen Inkassobüro bzw. Axmann und mir
Nachdem das Inkassobüro mir doch tatsächlich ne Vollmacht zugeschickt hatte
und ich die Forderung abgelehnt hatte, haben sich Axmann und Kollegen gemeldet.
Mittlerweile ist dann auch ein !!! Mahnbescheid !!! eingetroffen, dem ich noch widersprechen werde.
Man kann einem Mahnbescheid teilweise und auch komplett widersprechen. Weiss jemand Rat hierzu ?
Wie muss der formale Widerspruch aussehen ?
Da ich ja nicht abstreite, dass ich Dienstleistungen in Anspruch genommen habe, ist es sinnvoll nur teilweise zu widersprechen?

Danke.


Zu 2. Kommunikation zwischen Ventelo und mir
Wie bereits in https://www.teltarif.de/forum/a-ventelo/10-... angkündigt, habe ich mit Ventelo nochmals schriftlich kommuniziert, wobei ich Sie wiederholt aufforderte mir eine korrekte Rechnung zukommen zu lassen.
Hier der Wortlaut:
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihre Forderung über 341,02 €, ausgestellt durch die Deutsche Telekom AG im November 2005 (Rechnungsnummer xxx), habe ich bereits widersprochen, da ich nicht Leistungen in dem von Ihnen geforderten Maß in Anspruch genommen habe.
Durch Ihr Schreiben vom xx.yy.zzzz bestätigen Sie die Unrichtigkeit der Forderung über 341,02 €. Diesem Schreiben lag zwar ein Einzelverbindungsnachweis bei, welcher falsche Beträge ausweist, aber eine korrigierte Rechnung über die von mir tatsächlich in Anspruch genommene Leistung erhielt ich nicht.
Solch eine Rechnung wurde mir durch Ihre Mitarbeiterin Frau xxx in KW 07/2006 telefonisch zugesagt. Statt einer solchen Rechnung erhielt ich allerdings im April 2006 eine Forderung des Inkassobüros intrum justitia über 56,85€ zuzüglich weiterer Kosten, insgesamt über 107,72€. Angeblich wäre ich in Verzug mit einer Rechnung über 56,85€.
Bemerkenswert finde ich hierbei, daß Sie zwar nicht in der Lage oder nicht Willens waren, mir eine Rechnung mit richtigem Betrag zu erstellen, aber wohl in der Lage und Willens waren, den Betrag von 56,85€ dem Inkassobüro mitzuteilen. Ich nehme an, daß der Betrag von 56,85€ Ihrer Meinung nach den von mir in Anspruch genommenen Leistungen entsprechen soll. Dieser Betrag von 56,85€ war bis dahin und ist bis heute nie von Ihnen als Forderung an mich heran getragen worden. Obwohl ich darum gebeten hatte und mir dies von Ihrer Seite auch zugesagt wurde, wurde mir nie eine korrekte Rechnung erstellt. Von Verzug kann daher in keiner Weise Rede sein.
Um diesen Betrag von 56,85€ nachvollziehen zu können, habe ich mich mit Ihrem Mitarbeiter xxx am 23. April 2006 telefonisch in Verbindung gesetzt. Wir kamen getrennt voneinander zu dem Ergebnis, daß auch der Betrag von 56,85€ nicht derjenige ist, der den von mir in Anspruch genommenen Leistungen entspricht. xxx bestätigte mir, daß stattdessen der Betrag von 53,65€ der korrekte sei. Ich hatte mir zuvor die Mühe gemacht jeden Posten Ihres Einzelverbindungsnachweises auf korrekten Betrag zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Die Summe der Beträge der Einzelverbindungen, der von mir in Anspruch genommenen Leistung, ergab auch 53,65€.
Ihrerseits und meinerseits wird somit der Betrag von 53,65€ als der korrekte Betrag angesehen, der den von mir in Anspruch genommenen Leistungen entspricht. Ich fordere Sie nun wiederholt auf, mir eine korrekte, ordnungsgemäße Rechnung über diesen Betrag zu erstellen, so daß ich die dann mit dieser Rechnung zum erstenmal gestellte Forderung einlösen kann. Sobald mir diese Rechnung vorliegt, werde ich sie natürlich begleichen.
Ich benötige diese korrekte, ordnungsgemäße Rechnung, da ich sie als Kosten für die Vorlage an anderer Stelle weiter verwenden muss. Ich erwarte eine dementsprechende Rechnung binnen 2 Wochen nach Posteingang.

Ich fordere Sie weiterhin auf, den von Ihnen angestoßenen Inkassoprozess umgehend zu stoppen, da mir nie eine korrekte Rechnung vorgelegt wurde und von Verzug somit keine Rede sein kann. Ich erwarte Ihre Stellungnahme hierzu binnen 2 Wochen nach Posteingang.
Dieses Schreiben geht Ihnen sowohl als Email (callbycall@ventelo.de Betreff: Zeichen xxx) als auch als Fax (01805 1040 90) zu.
Mit freundlichem Gruß [exventelouser]

Daraufhin erhielt ich recht zügig am 07.06.06 eine Antwort:
Sehr geehrter [exventelouser]
Um eine schnellen Ausgleich für unsere fehlerhafte Abrechnung bei unserer Interneteinwahl Smart97 Surf 1 zu gewährleisten, wurden die entsprechenden Differenzgutschriften rasch der Deutschen Telekom übergeben. Über die Gutschrift wurden Sie mit Schreiben vom 17.01.06 informiert. Die Gutschrift hat bereits auf der Telekomrechnung xxx vom 16.01.06 Berücksichtigung gefunden. Da die Rechnungsstellung der Internet-by-Call-Dienstleistungen über die Telekomrechnung erfolgt, ist die Erstellung einer gesonderten Rechnung von Ventelo nicht möglich. Da die Differenzgutschrift zum Ausgleich des Abrechnungsfehlers direkt vom Gesamtrechnungsbetrag der Telekomrechnung(en) in Abzug gebracht wird, ist die Rechnung, in der der Abrechnungsfehler erfolgte, in voller Höhe auszugleichen. Dies ist bisher leider nicht erfolgt. Daher waren wir gezwungen diese in der Höhe zu mahnen, wie die Deutsche Telekom uns eine Rückbelastung meldet. Vergleichen Sie dazu bitte beigefügten Kundenkontoauszug.
Leider konnten wir auch nach Mahnung keinen Zahlungseingang feststellen. Daher waren wir gezwungen den Vorgang an ein Inkassobüro zu übergeben. Da sich die offenen Forderungen im Inkassoverfahren befinden, richten Sie Ihre Anfrage bitte an das beauftragte Inkassobüro: Intrum Justitia .
Mit frendlichem Gruß
Ventelo GmbH

Meiner Meinung nach ist das suboptimal, was hier verzapft wird. Um das Suboptimale mal plastisch zu machen, gebe ich folgende Analogie zu meinem Fall:
Angenommen ich kaufe ein neues Auto für 20.000 €. Die Rechnung beinhaltet allerdings einen Betrag von 200.000 €.
Nachdem ich die Rechnung reklamiere gibt mir das Autohaus eine Differenzgutschrift von 180.000 €, erwartet aber im Gegenzug eine Überweisung von mir über 200.000 € an das Autohaus. Folgerichtig kann ich zukünftig meine Autos bei diesem Autohaus kaufen und muss nix mehr bezahlen, da der Wert jeden neuen Autos von der Verrechnungsgutschrift abgezogen wird. Weigere ich mich allerdings die 180.000 € zu zahlen, ist das Autohaus gezwungen ein Inkassoverfahren einzuleiten. Ob das alles so juristisch richtig ist ???

Um zu zeigen, dass ich das Geschäftsmodell verstanden habe und weiter an einer gütlichen Einigung Interesse habe, habe ich nochmals ein Schreiben aufgesetzt.
Brief vom 25.Juni 2006


Sehr geehrte Damen und Herren,
Es ist zwar löblich, dass Sie versuchten einen schnellen Ausgleich für Ihre fehlerhafte Abrechnung bei Ihrer Internetwahl Smart97 Surf 1 zu gewährleisten. Den Weg, den Sie hierfür wählten und immer noch wählen, ist hingegen nicht löblich, wie erneut Ihr vorheriger Brief vom 07.06.2006 zeigt. Ihre Vorgehensweise entspricht dabei noch nicht einmal Ihren eigenen AGBs.
Deshalb versuche ich nun zum wiederholten Male konstruktiv mit Ihnen zu einer Lösung zu kommen, die beide Seiten zufrieden sein lassen kann. Hierzu nochmals die Fakten:
1. Sie geben erneut Ihren Fehler der Abrechnung über 341,02 € zu.
Sie verursachen diesen Fall, nicht ich.
2. Sie lassen eine Differenzgutschrift gut schreiben, obwohl ich keine haben wollte.
Ihre „umgehende“ Aktivität bringt dabei ausschließlich Vorteile für Sie und ausschließlich Nachteile für mich. Dies lässt sich gut erkennen, wenn klar gemacht wird wie eine Differenzgutschrift gehandhabt wird. Sie erwähnen nicht, dass diese Differenzgutschrift weder eine Bargutschrift ist, noch in irgendeiner Form mit den von mir in Anspruch genommenen Dienstleistungen der Telekom verrechnet werden kann. Sie erwähnen nicht, dass diese Differenzgutschrift ausschließlich durch die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen bei Ventelo genutzt werden kann. Diese Differenzgutschrift wird zwar in einer Rechnung der Telekom gelistet, aber die Telekom verrechnet sie ausschließlich mit den in Zukunft von mir in Anspruch genommenen Dienstleistungen von Ventelo, sofern ich jemals wieder welche nutzen würde. Wie bereits mehrfach von Mitarbeitern der Telekom bestätigt, verrechnet die Telekom solche Drittleistungen wie Ihre Dienste nicht mit den Telekom eigenen Diensten. Es bleiben immer getrennte Kostenstellen. Auch erwähnen Sie nicht, dass die Gutschrift auf der Basis von dem Geld ausgestellt wird, das Ventelo von mir als Vorrausleistung erwartet, obwohl ich für dieses Geld noch keine Dienstleistungen in Anspruch genommen habe. Dieses Geschäftsmodell ist bei den hohen Beträgen um die es geht (341,02€) für mich als Kunde nicht akzeptabel. Deshalb habe ich entsprechend Ihren eigenen AGBs eine solche Differenzgutschrift abgelehnt und einfach um eine Rechnung über die von mir tatsächlich in Anspruch genommenen Dienste bei Ihnen gebeten. Dies wurde mir von Ihrer Seite in der KW07/2006 zugesagt.
3. Nichts und Niemand zwingt Ventelo mich zu mahnen oder gegen mich ein Inkassoverfahren einzuleiten. Dies gehört zu Ihrem selbstdefinierten Geschäftsmodell. Es ist Ihre freie Entscheidung.
Sie vereinbarten mit mir, mir eine Rechnung über die von mir in Anspruch genommenen Leistungen gesondert zukommen zu lassen. Insbesondere deshalb, frage ich Sie warum Sie mir dann eine Mahnung schicken und wieso ich diese begleichen sollte. Für mich gab es bis keine Mitteilung von Ihnen, dass sich an unserer zuvor getroffenen Vereinbarung irgendwas geändert haben soll. Deswegen konnte es sich aus meiner Sicht nur um einen internen Abstimmungsfehler bei Ihnen handeln. Ich habe deshalb nochmals schriftlich in meiner Email vom 01.03 auf unsere Vereinbarung hingewiesen. Auch danach gab es von Ihrer Seite keine Äußerung, dass unsere Vereinbarung von Ihrer Seite als nicht mehr gültig angesehen wird. Also wartete ich weiterhin auf die von Ihnen zugesagte Rechnung. Stattdessen erhielt ich allerdings im April 2006 eine Forderung des Inkassobüros intrum justitia über 56,85€ zuzüglich weiterer Kosten, insgesamt über 107,72€. Von Zwang ein Inkassobüro zu beauftragen kann nun hierbei wirklich keine Rede sein. Warum haben Sie mich denn nicht wissen lassen, dass Sie entgegen unserer Vereinbarung nicht vorhaben mir eine Rechnung zu erstellen? Warum haben Sie mir nicht spätestens nach meiner Email Ihre geänderte Sicht dieses Falles mitgeteilt? Und warum haben Sie mir erst via Inkassobüro einen Betrag von 56,85€ in Rechnung stellen lassen, der wohl Ihrer Meinung nach den von mir in Anspruch genommenen Leistungen entsprechen soll. Der Betrag ist falsch. Der Betrag der den tatsächlich in Anspruch genommen Leistungen entspricht ist 53,65€. Warum haben Sie denn diesen Betrag nicht auch mir als Forderung zukommen lassen, ehe Sie ein Inkassobüro beauftragten. Sie haben somit ja noch nicht mal den Versuch unternommen mir die korrekte Forderung zukommen zu lassen, warum? Bis zu dem Tag an dem das Schreiben des Inkassobüros mich erreichte, hatten Sie mir nie Ihre Forderung von 56,85€ zukommen lassen. Ihr Kontoauszug zeigt allerdings, dass Sie bereits am 03.02.2006 Kenntnis über diesen Betrag hatten. Derweil, wartete ich entsprechend unserer Vereinbarung noch auf eine gesonderte Rechnung.

An der Auflistung dieser Fakten lässt sich erkennen, dass Sie gegen unsere gemeinsame Vereinbarung verstoßen haben ohne mich darüber in Kenntnis zu setzen. Sie teilten mir noch nicht einmal mit, dass Sie sich nicht mehr an unsere Vereinbarung halten wollten. Stattdessen beauftragten Sie ein Inkassobüro. Finden Sie dieses Verhalten fair? Innerhalb des Rahmens der unsere Vereinbarung vorgab, erklären Sie mir doch bitte mal welche Möglichkeiten ich hätte haben sollen das von Ihnen eingeleitete Inkassoverfahren zu vermeiden ? Ja überhaupt reagieren zu können ?

Wie auch schon bei der falschen Rechnungsstellung ist mir auch bezüglich des eingeleiteten Inkassoverfahrens keine Schuld zu zuschreiben. Sie leiten ein Inkassoverfahren ein, mit dem Sie gegen unsere Vereinbarung verstoßen. Deshalb fordere ich Sie erneut auf, das Inkassoverfahren zu stoppen und mit mir eine konstruktive Lösung zu finden.

Sollten Sie mir eine korrekte, ordnungsgemäße Rechnung über 53,65€ nicht zukommen lassen wollen, schlagen Sie mir doch bitte mal vor wie ich ohne solch eine Rechnung z.B. dem Finanzamt meine Kosten abzugsfähig nachweisen kann.
Für Ihr Kooperation bedanke ich mich im voraus.
Ich erwarte Ihre Stellungnahme hierzu binnen 2 Wochen nach Posteingang.
Mit freundlichem Gruß
[exventelouser]
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[1.2.1] dzuiballe antwortet auf exventelouser
05.07.2006 16:26
Warum gehst Du nicht einfach her - und rechnest !
Der Betrag der nach Deiner persönlichen Rechnung noch offen ist - den überweist Du direkt unter angabe Deiner Kdnr aufs ventelo kto (ohne die ib und RA gebühren)Mit dem Vermerk : unter vorbehalt
Punkt !

Dem MB widersprichst Du komplett und ohne begründung
wie sind die gebühren im MB aufgeführt ?
hast Du übrigens das tkv prüfprotokoll von ventelo angefordert

Das ist meine Meinung als Nichtjuristin
Wenn Du aber ganz sicher sein willst solltest Du zu einem RA gehen.
gruß
heike

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[1.2.1.1] exventelouser antwortet auf dzuiballe
23.09.2006 14:13
Hallo,

ja so könnte man es machen. In einem viel früheren Stadium
des Falles sollte man es auch so machen. Zumindest wird das von vielen seriösen Stellen auch so empfohlen.

Ich habe mir das auch schon überlegt, den unstrittigen Betrag zu überweisen, aber habe mich dann dafür entschieden es mal darauf ankommen zu lassen. Ich habe einiges an Zeit und Nerven investiert und nun gehts mir einfach ums Prinzip.
Die halten sich nicht an unsere Absprachen und an ihre eigenen
AGBs, dann sollen sie auch was tun für ihr Geld.
Ich möchte jetzt einfach mal wissen, ob das alles nur Einschüchterungsversuche sind oder ob sie wirklich die
Justitia bemühen werden. Schaun mer mal ....


P.S. gerechnet habe ich ja schon längst und Ventelo aufgefordert mir darüber eine Rechnung ..........

Gruß,

Benutzer dzuiballe schrieb:
Warum gehst Du nicht einfach her - und rechnest ! Der Betrag der nach Deiner persönlichen Rechnung noch offen ist
- den überweist Du direkt unter angabe Deiner Kdnr aufs ventelo kto (ohne die ib und RA gebühren)Mit dem Vermerk : unter vorbehalt
Punkt !

Dem MB widersprichst Du komplett und ohne begründung wie sind die gebühren im MB aufgeführt ?
hast Du übrigens das tkv prüfprotokoll von ventelo angefordert

Das ist meine Meinung als Nichtjuristin Wenn Du aber ganz sicher sein willst solltest Du zu einem RA gehen.
gruß
heike
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[1.2.2] RE: intrum und Axmann sind pappnasen
gesil antwortet auf exventelouser
04.12.2006 19:45

einmal geändert am 04.12.2006 19:46
Erstaunlich das die Pappnasen von intrum/axmann ausgerechnet hier beauftragt wurden vor Gericht zu ziehen.??!!!
Selten wie ein Fünfer im Lotto
gib mal das AZ
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[1.3] Inkassobüro übernimmt ... Prozess droht
exventelouser antwortet auf dzuiballe
04.12.2006 00:29
Hallo,

da der Fall immer noch nicht beendet ist, berichte ich über die letzten Aktivitäten:
Ich habe aus den zuvor genannten Gründen immer noch nichts überwiesen. Klage wurde eingereicht, Prozess droht.
Ich frage mich, ob es nun wirklich zu einem Prozess / Verhandlung kommen wird. Sieht wohl so aus. Ich denke ich brauch so langsam mal einen Anwalt.
Also wenn irgendjemand einen aus Wiesbaden empfehlen kann, der sich mit dem hier geschilderten Thema auskennt, nur her damit.
Ich glaube ein Jurist hätte wirklich ob der fundierten Klageschrift Spass der Klage engegen zutreten.
Außerdem, frage ich mich ob ich nicht Ventelo oder Axmann oder das Inkassobüro sogar belangen kann.

Kann jemand einschätzen wie es jetzt weiter geht ?
Kommt es etwa zu einer Verhandlung basierend auf der Klageschrift ohne mich zu hören oder mich zur Stellungnahme aufzufordern?

Die Punkte, die ich bei der Klage positiv für mich sehe geben folgende Anmerkungen wieder. Diese befinden sich auch an entsprechender Stelle weiter unten im Text:
[Anm von exventelo: 1. der angehängte Einzelverbindungsnachweise enthält die um eine Dezimalstelle verrückten Beträge. Die Summe der Einzelbeträge ergibt die allererste Forderung von € 341,02. Das ist sowieso falsch. 2. Wenn die aufgeführten falschen Beträge korrigiert wären ergäbe die Summe € 56,85. Obwohl die Summe rechnerich richtig ist, ist sie inhaltlich falsch. richtig wäre €53,65. Ob das als Beweis herhalten kann ?].
[Anm von exventelo: Es wurden weder €56,85 noch €53,65 in Rechnung gestellt, sondern €341,02, die ich nicht gezahlt habe].
[Anm von exventelo: Aua!!! Ich hoffe, dass ein Jurist richtig Spass dabei hat dieser Klage entgegen zutreten. Axmann legt als Beweis der Forderung von € 56,85 einen Einzelverbindungsnachweis bei, dessen Summe € 341,02 beträgt und der von der Klägerin (Ventelo) bereits schriftlich als falsch zugegeben wurde. Des weiteren glaube ich nicht dass dieser Einzelverbindungsnachweis wirklich als Beweis geeignet ist, sondern nur das TKV § 16 Prüfprotokoll. Ansonsten könnte ja jeder munter paar EXCEL - Listen schreiben. Ist dem so?].
[Anm von exventelo: ich habe nie eine Rechnung über 56,85 bekommen, Mahnlosten,Verzugszinsen und Inkassokosten beruhen auf einer falschen, extrem überhöhten Forderung, die ich laut AGBs von Ventelo nicht zahlen muss. ]


Was weiter geschah :

Seit ich am 25. Juni nochmals den Versuch unternommen hatte, mich gütlich mit Ventelo zu einigen (siehe https://www.teltarif.de/forum/a-ventelo/10-...) gab es keinerlei Reaktion von Ventelo. Von da ab gab es nur noch Post von Axmann oder vom Gericht.
Am 12.07.2006 habe ich dem Mahnbescheid vom 23.06.2006 des Gerichtes Euskirchen insgesamt widersprochen: 1. dem Betrag von 56,85€, da ich nicht Dienstleistungen in dieser Höhe in Anspruch genommen habe und 2.
natürlich allen Mahnkosten und Verzugszinsen.
Vielleicht war das ein Fehler, vielleicht hätte ich allem außer den von mir berechneten 53,65€ widersprechen sollen.

Am 21.07.2006 gibt mir Axmann die "Möglichkeit" einer Ratenzahlungsvereinbarung mit folgendem Schreiben
---
Sehr geehrte Damen und Herren,
in vorbezeichneter Angelegenheit haben Sie gegen den von uns beantragten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt.
Durch das nunmehr zwangsläufig einzuleitende
Prozeßverfahren entstehen erhebliche Mehrkosten, welche von Ihnen zu tragen wären.
Sollten sie aus finanziellen Gründen Widerspruch eingelegt haben, so ist unsere Mandantschaft nach Rücknahme des Widerspruchs bereit, einer, Ihrer Vermögenssituation angemessenen, Ratenzahlungsvereinbarung zuzustimmen.
Sofern Sie diese Möglichkeit nutzen wollen , senden Sie bitte beigefügtes Formular bis zum 31.07.2006 unterzeichnet an das Amtsgericht Euskirchen.
Innerhalb dieses Zeitraums erwarten wir ebenfalls Ihr Ratenangebot unter Offenlegung Ihrer wirtschaftlichen Situation.
Mit freundlichem Gruß Axmann.
---
Nun, ich habe den Widerspruch nicht zurück gezogen.
Mitte Oktober hat sich dann das Amtsgericht Euskirchen mit folgender Abschrift eines Antrages von Axmann gemeldet:
--- anfang
In Sachen Ventelo GmbH ./. [exventelouser]
beantragen wir unter Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses iHv € 57,00 um Abgabe des Rechststreits an das im Mahnbescheid angegebene Amtsgericht und bitten bereits jetzt, von einer Güteverhandlung Abstand zu nehmen, zumindest jedoch die Klägerin von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens zu entbinden.
Weiter wird beantragt:
1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin € 56,85 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über Basiszinssatz seit 24.11.2005 sowie € 27,00 Inkassokosten und € 2,50 Mahnkosten zu zahlen.
2. die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechststreits.
3. Das Urteil ist, gegebenefalls gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
4. Im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen wird bereits jetzt der Erlass eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils -ggfls. im schriftlichen Verfahrens - beantragt.
Das schriftliche verfahren gemäß § 495 a ZPO wird angeregt, sofern die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Begründung:
A. Hauptforderung
Die Klägerin (Ventelo) ist ein Telekommunikationsunternehmen und bietet insbesondere unter den Vorwahlen 01040 und 01079 Call-by-Call Telefon- und Internetverbindungen zu Konditionen, die günstiger sind als der Deutschen Telekom (DTAG) an.
Die beklagte Partei ist Inhaberin eines Festnetz-Telefonanschlusses, für den bei der DTAG ein Buchungskonto geführt wird. Im Zeitraum vom 02.10.2005 bis 02.11.2005 nutzte sie von ihrem Anschluss aus das Netz der Klägerin, wobei Call-by-Call Telefonentgelte in Höhe von € 56,85 incl. Mwst anfielen. Beweis: Einzelverbindungsnachweise in Kopie [Anm von exventelo: 1. der angehängte Einzelverbindungsnachweise enthält die um eine Dezimalstelle verrückten Beträge. Die Summe der Einzelbeträge ergibt die allererste Forderung von € 341,02. Das ist sowieso falsch. 2. Wenn die aufgeführten falschen Beträge korrigiert wären ergäbe die Summe € 56,85. Obwohl die Summe rechnerich richtig ist, ist sie inhaltlich falsch. richtig wäre €53,65. Ob das als Beweis herhalten kann ?].
Die entgelte wurden mit den monatlichen Abrechnungen der DTAG, die zunächst das Inkasso für die Klägerin übernahm, unter dem Rechnungsdatum 14.11.2005 berechnet, jedoch nicht bezahlt. [Anm von exventelo: Es wurden weder €56,85 noch €53,65 in Rechnung gestellt, sondern €341,02, die ich nicht gezahlt habe].
Die Klägerin hat deshalb selbst den Forderungseinzug bezüglich ihres Entgeltanteiles übernommen.
Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 631 BGB.
Bei sog. Call-by-Call, bzw. Internet-by-call - Verbindungen nach $ 43 Abs. 6 TKG, wie die Klägerin sie abrechnet, entsteht ein Vertragsverhältnis direkt zwischen dem Kunden und dem angewählten Verbindungsnetbetreiber. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass ein Anbieter - hier die Klägerin - im Wege der sogenannten Realofferte seine Leistung bereit hält und ein Nutzer - hier die beklagte Partei - schlüssig, durch die Anwahl einer bestimmten Nummer, das Angebot kokludent annimmt (z.B. BGH in MMR 2005, 597; NJW 2005, 36, 36).
Auch wurden die AGBs ordnungsgemäß einbezogen.
Grundsätzlich werden gemäß § 305 Abs. 2 BGBG die AGBs nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise von der Information über die AGBs Kenntnis zu nehmen und die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Für die streitgegenständliche Forderung gilt jedoch die Ausnahmeregelung des § 305 a Nr. 2 b BGB. Danach werden die Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen über Telekommunikations, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikatio­nsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wie vorliegend, auch ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BG B in den Vertrag einbezogen, wenn die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlicht oder/und in den Gescäftsstellen des Verwenders bereitgehalten werden, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Da die Klägerin nicht über Geschäftsstellen verfügt, in denen die AGB und die jeweiligen Tarife eingesehen werden können, wird dies durch entsprechende Veröffentlichung auf der eigenen Internetseite ersetzt (RegE, BT-Dr. 14/6040, S. 1531. Sp; " Das neue AGB-Recht", Ring/Klingelhöfer, 2002). Dort sind die Tarife und die AGBs der Klägerin dauerhaft veröffentlicht und können jederzeit abgerufen werden, sodass die Nutzer jederzeit iSd $ 305 Abs. 2 BGB die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben. Zudem sind die AGBs im Amtsblatt 21/2003 der Bundesnetzagentur unter 1237 ff veröffentlicht. Die Klägerin ist damit ihrer Pflicht zur Veröffentlichung nachgekommen.
Das Einverständnis zur Geltung AGB kann sodann auch schlüssig erklärt werden (Palandt/Bassenge ua., 64. Aufl., § 305 Rz 43).
daher gilt bei der Einbringung einer Telkommunikationsleistung das Einverständnis dann als schlüssig erklärt, sobald der Nutzer eine bestimmte Rufnummer gezielt anwählt und durch den so erzielten Aufbau der Verbindung der Vertrag zu stande kommt.
Durch den vorgelegten Einzelverbindungsnachweis ist der Beweis des ersten Anscheins für die Vollständigkeit und Richtigkeit der streitgegenständlichen Abrechnung gegeben, vgl. § 16 Abs. 3 S. 1 TKV. Es gilt eine gesetzliche - durch den Nutzer widerlegbare - Vermutung zu Gunsten des Anbieters, dass die anhand der im Einzelverbindungsnachweis ausgewiesenen Daten ermittelten Verbindungsentgelte zutreffend sind. [Anm von exventelo: Aua!!! Ich hoffe, dass ein Jurist richtig Spass dabei hat dieser Klage entgegen zutreten. Axmann legt als Beweis der Forderung von € 56,85 einen Einzelverbindungsnachweis bei, dessen Summe € 341,02 beträgt und der von der Klägerin (Ventelo) bereits schriftlich als falsch zugegeben wurde. Des weiteren glaube ich nicht dass dieser Einzelverbindungsnachweis wirklich als Beweis geeignet ist, sondern nur das TKV § 16 Prüfprotokoll. Ansonsten könnte ja jeder munter paar EXCEL - Listen schreiben. Ist dem so?].
Dabei erstreckt sich der Anscheinsbeweis auf die korrekte Berechnung der Rechnungssumme und auf die aus dem Einzelverbindungsnachweis hervorgehenden übrigen Verbinsungsdaten wie Zeitpunkt und Dauer der Vernindung.
[Anm von exventelo: Nochmals Aua!!! ]

B. Nebenforderungen
Gemäß § 286 III BGB i.V.m § 288 BGB ist die beklagte Partei spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang in Zahlungsverzug geraten. Als Verzugsschaden macht die Klägerin den Ersatz von
Mahnkosten, Verzugszinsen und Inkassokosten geltend.
[Anm von exventelo: ich habe nie eine Rechnung über 56,85 bekommen, Mahnlosten,Verzugszinsen und Inkassokosten beruhen auf einer falschen, extrem überhöhten Forderung, die ich laut AGBs von Ventelo nicht zahlen muss. ]
1. Mahnksosten
Ungeachtet der Regelung des $ 286 III BGB hat die Klägerin die beklagte Partei noch mindestens dreimal im Abstand von vier Wochen gemahnt und zur Zahlung aufgefordert sowie Ermittelungen hinsichtlich der Inhaberschaft des Telefonanschlusses vorgenommen. Hierfür werden pauschale Mahnkosten iHv € 2,50 geltend gemacht.
2. Verzugszinsen
Die Klägerin macht den gestzlichen Verzugszinssatz ab Eintritt des Verzuges (30 Tage nach Rechnungszugang) geltend (§ 286 III iVm $ 288 I BGB).
3. Inkassokosten
Die Forderung war unbestritten, so dass die Inanspruchnahme des Unterzeichners bzw. des Gerichts zunächst nicht vorhersehbar war. [Anm von exventelo: die Höhe der Forderung wurde unablässlich von mir bestritten]. Auch lag keine Zahlungsunfähigkeit vor.Die Klägerin hat daher das Inkassoinstitut Intrum Justitia Inkasso GmbH am 10.04.2006 beauftragt, den außergerichtlichen forderungseinzug herbeizuführen. Angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts und der Tatsache , dass die beklagte Partei keinerlei Einwendungen erhoben hatte [Anm von exventelo: unglaublich Unwahrheit, von mir mehrfach belegbar], durfte die Klägerin auch davon ausgehen, dass die Beauftragung eines Inkassoinstitutes zum Erfolg führen würde. Dessen Beauftragung verstieß unter diesen Umständen nicht gegen die Schadensminderungspflicht, so
dass die durch die Tätigkeit der Klägerin angefallenen Kosten
in Höhe von € 27,00 (incl. Auskunfts- und Kontoführungskosten) von der beklagten Partei unter Verzugsgesichtspunkten zu übernehmen sind. Rechtsprechungshinweise hierzu können in ausreichende Anzahl vorgelegt werden.
Axmann

Das Amtsgericht Euskirchen hat das Verfahren aufgrund meines Widerspruchs nach Köln abgegeben.
Am 29.11.2006 hat das Amtsgericht Köln sich für örtlich unzuständig erklärt und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers (Ventelo, Axmann) an das Amtsgericht in Wiesbaden (Mein Wohnort).
Das wars.
Gruss...
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[1.3.1] rozario antwortet auf exventelouser
03.01.2007 16:35
Benutzer ventrottelo schrieb:
Hallo,

habe auch ein Problem mit den guten Leuten und würde gern direkten, nichtöffentlichen Kontakt mit Ihnen aufnehmen.

mfG Ventrottelo


lustiger Versuch von intrum :) um an eine Anschrift zu kommen ?

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[1.3.1.1] ventrottelo antwortet auf rozario
03.01.2007 18:22
Nein, rozario, nur der Versuch, die Exhibition hier zu vermeiden, um Horch und Guck nicht zuviel preiszugeben. Aber vielleicht bist Du ja der Spanner.
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[1.3.1.2] rozario antwortet auf rozario
03.01.2007 21:15
Benutzer rozario schrieb:
Benutzer ventrottelo schrieb:
Hallo,

habe auch ein Problem mit den guten Leuten und würde gern direkten, nichtöffentlichen Kontakt mit Ihnen aufnehmen.

mfG Ventrottelo


lustiger Versuch von intrum :) um an eine Anschrift zu kommen ?



Dann stell doch die Frage nach dem Motto :Betreiber B will von Kunde A den Betrag X etc

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[1.3.1.3] exventelouser antwortet auf rozario
03.01.2007 23:44
Hallo,

gerne, kein Problem.
Ich schlage vor dass Sie mir Ihre Kontakdaten zukommen lassen
und ich mich bei Ihnen anschließend melde.

Gruß,
exventelouser

P.S.
Selbst wenn hier irgendeiner von intrum, axmann oder ventelo sich meldet - na und ? Was soll denn passieren ? Wo ist das Problem ?


Benutzer rozario schrieb:
Benutzer ventrottelo schrieb:
Hallo,

habe auch ein Problem mit den guten Leuten und würde gern direkten, nichtöffentlichen Kontakt mit Ihnen aufnehmen.

mfG Ventrottelo


lustiger Versuch von intrum :) um an eine Anschrift zu kommen ?

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[1.3.2] Herzi antwortet auf exventelouser
01.02.2007 16:14
Hi ... danke erstmal für die ausführlichen Infos zum Klageverfahren von Ventelo. Wie ging es denn nun weiter? Habe hier dienstlich auch eine Klage von Ventelo auf dem Tisch. Für Infos bin also dankbar ...
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[1.3.2.1] exventelouser antwortet auf Herzi
05.02.2007 09:36
Hallo,

das Gericht in Euskirchen gab den Fall nach Köln, Köln verwies den Fall an das AG meines Wohnortes Wiesbaden. AG Wiesbaden informierte mich über das Aktenzeichen, das dem Fall zugeordnet wurde, etwas später kam die Aufforderung zur Klageerwiderung. Diese habe ich fristgemäß eingereicht - nun warte ich.


Gruß.
Menü
[1.3.2.1.1] Herzi antwortet auf exventelouser
25.05.2007 10:18
Hallo,

ich mal wieder, gibt es denn was Neues im Prozess gegen Ventelo?

Was sagt das Gericht?

Schöne Pfingsten
Menü
[1.3.2.1.1.1] exventelouser antwortet auf Herzi
08.06.2007 11:35
Hallo,

übers Gericht wurden nochmals in einigen Schreiben hin und her
Argumente ausgetauscht. Im letzten Schreiben von RA Axmann wird
nun tatsächlich die mündliche Verhandlung beantragt.
Sie findet im August statt.
Na denn, auf in den Kampf ... ungalublich aber wahr ...

Menü
[1.3.2.1.1.1.1] rozario antwortet auf exventelouser
10.06.2007 20:33
Ich geh davon aus das Du gewinnst
Sehr oft wird die Klage auch zurückgezogen

lg
Menü
[1.3.2.1.1.1.2] Kaell antwortet auf exventelouser
27.06.2007 02:06
Hi,

gut zu sehen, daß nicht alle sich sowas unerwidert bieten lassen.

Allerdings (ich will DIch nicht demotvieren :-) ) hat man als Otto-Normalversager ggf. schlechte Karten.

Die schwachsinnige Verrechnungs-Art und Weise mit der Telekomrechnung ist wirklich so, ich hatte nach so einer "Datenbankfehler" Aktion die größte Mühe, die Beträge der anderen Anbieter nachzuvollziehen. es ist nicht transparent. Ich bekam eine Gutschrift, die ich nicht wollte, hatte aber den Betrag schon bei der Überweisung abgezogen und das auch angesagt. Dann ging es darum , was ich denen schulde.

Nochdazu standen die Tarife der Firma auf 3 Rechnungen unter 3 verschiedenen Namen, davon mindestens 2 Namen auf einer Rechnung. Das nachzuvollziehen war unmöglich.

Ich bat nach dem "Fehler" um eine endgültige korrigierte Rechnung um alles nachvollziehen zu können, Fehlanzeige. Unstrittig hatte ich 25 Eur überwiesen.

Dazu kam, das merkte ich später, daß ich so einen Billig/Teuer Tarif genutzt hatte der unverhofft die ZEiten getauscht hat, ich habs erst einen Tag später gemerkt (zum Glück aber doch) 3 Stunden Kanalbündelung 24 Euro.

Jedenfalls bekam ich die gleichen Antworten wie Du, am Ende Inkasso, irgendwas um 200 Euro.

Ach ja, übrigens gibt es _keine_ Pflicht für Einzelverbindunsnachweise für Datenverbindungen, _nur_ für Sprache, ist wirklich Gesetz. Merken die noch was??


Ich wünsch Dir viel Glück + Erfolg + POWER :)


Ralf