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kein Widerrufsrecht bei Onlineabschluss?


13.08.2006 12:52 - Gestartet von MatthiasB
Hallo,

die Damen der Hotline bei Versatel haben mir gesagt, dass ich kein Widerrufsrecht habe, wenn ich den Vertrag online abgeschlossen habe. Stimmt dies? Ist dies rechtens?

Viele Grüße,
Matthias
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[1] Dragen antwortet auf MatthiasB
13.08.2006 13:00
Benutzer MatthiasB schrieb:
Hallo,

die Damen der Hotline bei Versatel haben mir gesagt, dass ich kein Widerrufsrecht habe, wenn ich den Vertrag online abgeschlossen habe. Stimmt dies? Ist dies rechtens?

Viele Grüße,
Matthias
Gerade bei Onlineabschlüssen hast Du ein Widerrufrecht von 14 Tagen!
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[1.1] MatthiasB antwortet auf Dragen
13.08.2006 13:07
Benutzer Dragen schrieb:
Benutzer MatthiasB schrieb:
Hallo,

die Damen der Hotline bei Versatel haben mir gesagt, dass ich kein Widerrufsrecht habe, wenn ich den Vertrag online abgeschlossen habe. Stimmt dies? Ist dies rechtens?

Viele Grüße,
Matthias
Gerade bei Onlineabschlüssen hast Du ein Widerrufrecht von 14 Tagen!
Auch wenn Versatel irgendwo schreiben würde, dass ich "mit diesem Häkchen" auf mein Widerrufsrecht verzichte?
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[1.1.1] Dragen antwortet auf MatthiasB
13.08.2006 13:12
Benutzer MatthiasB schrieb:
Benutzer Dragen schrieb:
Benutzer MatthiasB schrieb:
Hallo,

die Damen der Hotline bei Versatel haben mir gesagt, dass ich kein Widerrufsrecht habe, wenn ich den Vertrag online abgeschlossen habe. Stimmt dies? Ist dies rechtens?

Viele Grüße,
Matthias
Gerade bei Onlineabschlüssen hast Du ein Widerrufrecht von 14 Tagen!
Auch wenn Versatel irgendwo schreiben würde, dass ich "mit diesem Häkchen" auf mein Widerrufsrecht verzichte?
Die müssen das nicht schreiben, sondern beweisen. Hast Du auf das Widerufrecht verzichtet ja oder nein?
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[1.1.1.1] nicetry antwortet auf Dragen
13.09.2006 20:37
Es ist nicht möglich, auf das gesetzliche Widerrufsrecht zu verzichten!!!
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[1.1.1.1.1] Moveman66 antwortet auf nicetry
14.09.2006 12:33
Hallo

laut Versatel erlöscht der Widerufsanspruch, wenn man im Online Autrag, vor dem Satz "Ich beauftrage Versatel mit dem sofortigen erbringung der Dienstleistung ..." einen Hacken setzt.

Das ist in meinen Augen eine arglistige Täuschung.

Man wird übrigens von Versatel nicht darauf hingewiesen das dies so ist. Das erfährt man dann erst wenn man Widerrufen möchte.

Kann nur jedem Raten, es sich 2mal zu überlegen bei Versatel einen Vertrag abzuschliessen!!!! Kundenservice gibt es da keinen - Nepper Schlepper Bauernfänger !!!!
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[1.1.1.1.1.1] nicetry antwortet auf Moveman66
14.09.2006 14:12
Benutzer Moveman66 schrieb:
laut Versatel erlöscht der Widerufsanspruch, wenn man im Online Autrag, vor dem Satz "Ich beauftrage Versatel mit dem sofortigen erbringung der Dienstleistung ..." einen Hacken setzt.
Das ist in meinen Augen eine arglistige Täuschung.

1. Ich habe einen solchen Passus nicht gesehen, als ich den Auftrag vorgestern ausgefüllt habe.
2. Ein solche Passus zöge nicht nach sich, daß das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen laut Fernabsatzgesetz erlischt.
3. Das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen laut Fernabsatzgesetz kann der Käufer nicht verlieren oder freiwillig aufgeben. Unter keinen Umstände. vgl. BGB.

Man wird übrigens von Versatel nicht darauf hingewiesen das dies so ist. Das erfährt man dann erst wenn man Widerrufen möchte.

Da das rechtlich nicht möglich ist, weisen sie auch nicht darauf hin. Erscheint mir soweit logisch.
Das ist dann wohl eher ein Versuch der Hotline (?), widerrufswillige Menschen vom Widerruf abzuschrecken.

Kann nur jedem Raten, es sich 2mal zu überlegen bei Versatel einen Vertrag abzuschliessen!!!! Kundenservice gibt es da keinen - Nepper Schlepper Bauernfänger !!!!

Solche Methoden (Belügen des Kunden über rechtliche Dinge) sind bzw. wären allerdings sehr bedenklich.
Aber mit der Behauptung, das Widerrufsrecht nach BGB könne aufgegeben werden lassen sich wohl wirklich nur "Bauern" fangen.
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[1.1.1.1.1.1.1] Moveman66 antwortet auf nicetry
14.09.2006 15:44
Hier übrigens die Antwort von Versatel auf meinen Widerruf:

Einen Widerruf Ihres Vertrages können wir Ihnen leider nicht bestätigen.

Nach § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB erlischt das Widerrufsrecht eines
Verbrauchers, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen hat. Dies ist
hier der Fall.

Im Zuge Ihres Online-Auftrags haben Sie eine gesonderte Erklärung
abgegeben, dass Sie die Versatel ausdrücklich damit beauftragen, mit der Erbringung der Dienstleistung sofort zu beginnen und die Umstellung des
Anschlusses sofort zu veranlassen. Diese Beauftragung erfolgte
ausdrücklich und bewusst durch das aktive Markieren eines entsprechenden Feldes auf unserem Online-Auftragsformular per Mausklick.

Mit dieser Erklärung haben Sie verbindlich und entgültig Ihr
Widerrufsrecht zum Erlöschen gebracht, weshalb Sie den Widerruf in der
Folgezeit nicht mehr wirksam erklären konnten. Der Vertrag ist somit
wirksam und endgültig zu Stande gekommen.
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[1.1.1.1.1.1.1.1] nicetry antwortet auf Moveman66
14.09.2006 16:14
Sorry, das hatte ich bisher anders gelesen, aber das stimmt wohl so, vgl. http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html
Aber dann müssen die auch wirklich gleich was tun.
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[1.1.1.1.1.1.1.1.1] Moveman66 antwortet auf nicetry
14.09.2006 16:38
Bisher habe ich nur einen Auftragseingangsbestätigung bekommen.

Aber wie beweist man das ? Das haben die ja mit absicht so gemacht .
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[1.1.1.1.1.1.1.1.1.1] Moveman66 antwortet auf Moveman66
14.09.2006 16:42
davor (vor der Auftragseingangsbestätigung) hatte ich aber schon per Fax widerufen. Und am gleichen Tag noch per Mail.
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[1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1] nicetry antwortet auf Moveman66
14.09.2006 17:10
Also ich bin kein Jurist, aber wenn du den Anschluß noch nicht hast, dann denke ich hast du ne reelle Chance, den Widerruf gerichtlich durchzukriegen.
Sofort heißt eben sofort, und wenn die nur "sofort" hinschreiben, damit du nicht widerrufen kannst, dann aber erstmal nichts machen, denke ich hast du ein Recht auf Widerruf.
Der Paragraph ist ja dafür gedacht, daß du nicht vom Geschäft zurücktreten kannst, wenn die bereits angefangen haben Löcher zu bohren und Kabel zu verlegen (oder so) - eben Sachen, bei denen sie schon Kosten hatten oder wo die (ihren Geschäftspartnern gegenüber) bereits nicht mehr zurücktreten können.
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[1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1] Moveman66 antwortet auf nicetry
14.09.2006 20:45
Ein Haltepunkt in der Onlineanmeldung bei Versatel ist eine Seite, auf der vier Kästchen aktiviert werden müssen !!!

1. Einverständniserklärung: Ich bevollmächtige .....
2. Ich akzeptiere hiermit die Allgemeinen ....
3. Von meinem Widerrufs-/Rückgaberecht habe ich Kenntnis genommen.
4. Ich beauftrage Versatel ausdrücklich, mit der Erbringung der Dienstleistung sofort zu beginnen und die Umstellung meines Anschlusses zu veranlassen.

Es wird auch nicht darauf hingewiesen das mann mit dem 4. Punkt sein Widerrufsrecht verliert. Denn laut:

§ 312d (3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

1. ....
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.

Hier sieht man die Geschäftspraktiken von Versatel. Dazu muss man nichts mehr sagen !!!!
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[…1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1.1] nicetry antwortet auf Moveman66
14.09.2006 21:57
Hallo!
Also, daß bei mir andere Sachen da stehen, hängt vielleicht damit zusammen, daß ich einen ANschluß in Chemnitz beauftragt habe. Die 4+1 Kästchen da lauten bei mir:
1. Ich willige ein, dass der Anbieter Bestandsdaten zur Beratung, Werbung und zur Markforschung für eigene Zwecke nutzen darf. Meine Adressen und Rufnummern darf der Anbieter zur Übermittlung von Text­ und Bildschirmmitteilungen nutzen.
2. Der Anbieter darf Bestandsdaten zu Zwecken der internen Unterrichtung auch an Ihren Gesellschafter, die TROPOLYS GmbH, übermitteln.
3. Weiterhin willige ich ein, dass der Anbieter der zuständigen SCHUFA­ Gesellschaft oder einer anderen Wirtschaftsauskunftei Daten über diesen Telekommunikationsvertrag übermittelt oder dort Auskunft einholt. (vgl. Hinweise zum Datenschutz)
4. Ja, ich habe AGBs gelesen und akzeptiere sie. Zusätzlich bestätige ich die Kenntnisnahme folgender Informationen: Leistungsbeschreibungen und Preisliste.
Widerrufsrecht
5. Ich bestätige, mein Widerrufsrecht bewusst zur Kenntnis genommen zu haben.
Sofern Sie Verbraucher im Sinne des §13 BGB sind können Sie den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluss schriftlich widerrufen.
vgl. www.krebmail.de/dls/versatel.jpg

Problematisch war für mich dabei, daß Punkt 1 und 2 auch angekreuzt werden mußten, sonst kam eine Fehlermeldung. Zumindest bei 1. bin ich sicher, daß das illegal ist. Allerdings kann mf das ja umgehend nach Vertragsabschluß wieder zurücknehmen (§ 28 Bundesdatenschutzgesetz) ...

Ok, mit der neuen Erkenntnis aus §312d(3)2 handelt versatel bei deinem Problem offenbar doch legal, aber das ist definitiv unseriös.
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[1.1.2] nicetry antwortet auf MatthiasB
13.09.2006 20:34
das wäre illegal!
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[2] nicetry antwortet auf MatthiasB
13.09.2006 20:34
Quatsch, vgl. §312d(1) und §355(1) BGB, z.B. hier nachzulesen: http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Fernabsatzvertrag.htm
http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Widerrufsrecht-bei-verbraucher-vertraegen.htm
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[3] sushiverweigerer antwortet auf MatthiasB
14.09.2006 13:23
Benutzer MatthiasB schrieb:
Hallo,

die Damen der Hotline bei Versatel haben mir gesagt, dass ich kein Widerrufsrecht habe, wenn ich den Vertrag online abgeschlossen habe. Stimmt dies? Ist dies rechtens?

Viele Grüße,
Matthias

Rechtlich ist es so, dass das Widerrufsrecht erlöscht, wenn der Beauftragte schon mit der Leistungserbringung begonnen hat.

Beispiel: Herr A. beauftragt am 14.09.2006 bei Unternehmen V. einen DSL-Anschluss nebst Flatrate, Unternehmen V. schaltet den DSL-Anschluss am 20.09.2006 frei inkl. Flatrate-Zugang. Herr A. widerruft den Auftrag am 22.09.2006

Auch wenn die 14tägige Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist der Widerruf nicht mehr rechtswirksam möglich, da der Vertragspartner den Auftrag bereits erfüllt hat.

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[4] bastian antwortet auf MatthiasB
14.09.2006 17:18
Prinzipiell ist es nicht möglich, auf ein gesetzlich verbrieftes Recht zu verzichten. Vereinbarungen in diesem Sinne sind zunächst einem sittenwidrig und damit nichtig.

ABER:

Wenn ich z. B. online einen Handyvertrag abschließe, mir die SIM-Karte geliefert wird und ich damit telefoniere, dann ist mit diesem Telefonat mein 14-tägiges Widerspruchsrecht erloschen, denn ich habe die Dienstleistung in Anspruch genommen. Klar kann man versuchen, sich mit dem Anbieter zu einigen, die in Anspruch genommenen Leistungen zurück zu gewähren. Das ist aber nicht in jedem Falle (technisch) möglich.

Wenn man Versatel durch Häkchensetzung unmittelbar beauftragt, kann das Widerspruchsrecht damit erlischen. Das ist auch so, wenn man bei einigen Mobilfunkdiscountern in der Bestätigungsmail auf den Bestätigungs-Link klickt. Darauf weisen die i. d. R. aber hin ("Damit erlischt Ihr gesetzliches Widerspruchsrecht.") Falls Versatel dies nicht getan hat, wird dies wahrscheinlich nur rechtlich zu klären sein, ob der Kunde die Tragweite der "Häkchen-Setzung" zum Zeitpunkt der Bestellung wirklich überblicken konnte und nicht doch von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen kann.

Gruß
Bastian