Benutzer Mobilfunk-Experte schrieb:
Wenn die Polizei die Funktionsfähigkeit meines Mobiltelefons stört, greift sie durchaus in ein Grundrecht ein: das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG).
Das Eigentum an dem Gerät wird ja nicht angetastet. Die Benutzbarkeit wird nur sehr gering eingeschränkt. Es gibt eben ein Mini-Funkloch mehr. Die Klagen stützen sich wohl kaum auf das Eigentumsrecht. Die Tatsache, dass ich ein Gerät besitze, das irgend etwas kann, heißt noch lange nicht, dass ich ein Grundrecht darauf habe, dieses Gerät auch ohne Einschränkung so einzusetzen, dass ich alle seine Fähigkeiten nutze.
Mit deiner Argumentation wäre jeder Umbau einer Straße zur Verkehrsberuhigung eine Grundrechtseinschränkung, weil du dann dein Auto nicht mehr wie bisher dort benutzen kannst. Oder stell dir vor, du kaufst ein Fernrohr, um von deinem Balkon die Straße zu beobachten. Und jetzt pflanzt die Stadt eine Hecke als Sichtschutz. Das Fernrohr gehört immer noch dir, auch wenn du es nicht mehr ganz so gut benutzen kannst.
Das ist nur zulässig, wenn es ein Gesetz erlaubt und dabei das Grundrecht ausdrücklich einschränkt.
Ja, eben diese Möglichkeit gibt es auch, wie ich ja angedeutet habe.