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Tarife nicht prickelnd....


14.10.2003 10:14 - Gestartet von kruemmelfinder
hmmm, ist ja alles ganz schön, aber was bringt das bei den überhöhten Tarifen -> Mobil zu Fest für 39 Cent/ Minute ! ??
... und vor allem 'verschwindet' das Guthaben nach 12 Monaten(50€-Karte), nach 6 Monaten (30€-Karte), oder sogar schon nach 3 Monaten(10€-Karte) -> :-((
Da gibt's doch wirkliche schon bessere Angebote ( ab 25,9 cent über 0800-Einwahl oder ab 10,9 Cent bei lokaler Einwahl), die den gleichen Online Service bieten!
R.
P.S.: außerdem stehen in den AGB's ein paar sehr seltsame Dinge wie 'Das Widerruffsrecht erlischt wenn Sie die Freischaltung einer SIM-Karte veranlasst haben' oder ' Calling Cards sind umsatzsteuerfrei' ????
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[] kruemmelfinder antwortet auf
14.10.2003 11:39
Das kann ich dann aber leider nicht ganz so stehen lassen:

ausserhalb Europas. Ich kann nur bestätigen, was Sie schreiben: Für Calls von Mobilfunk-Netzen ins deutsche Festnetz gibt es günstigeres. Der deutsche Markt ist für uns unattraktiv. Ihr Argument geht also schlicht am Thema vorbei.
So? aber ich bin ein Nutzer in Deutschland mit Gesprächen vom Mobilfunk ins Deutsche Festnetz, da sehe ich nicht warum das Argument am Thema vorbeigeht. Oder haben Kunden die halt kaum Auslandsgespräche führen in diesem Zusammenhang keine Meinung zu haben?
Aber gut zu wissen, das Kunden wie ich für Sie unattraktiv sind !... das trifft ja dann noch für viele andere zu.

zu 2: Alle Calling Cards im Markt haben eine befristete Gültigkeit - unter Punkt 1 verweisen Sie auf 'bessere Angebote', dann sollten Sie auch deren Verfallzeiten erwähnen.

da gibts aber welche ( www.first-telecom.de z.B. ) die haben keine 'Verfallszeit' !

Darüber hinaus können Sie die Verfallzeit jederzeit automatisch verlängern, indem Sie die Karte über den Kunden-Admin-Bereich aufladen.
Ja, aber wenn ich das nicht tue ist mein Geld futsch, oder bekomme ich das dann wieder, wenn sie das Vertragsverhältnis kündigen? ( was übrigends auch nicht in Ihren AGB's steht, somit denke ich mal das Ihnen sogar nicht mal ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht!)

zu 3: Den Satz in unseren AGB bezüglich der 'SIM-Karten' muss unsere Rechtsanwalts-Kanzlei überarbeiten - ist ja nun wirklich falsch. Danke für den Hinweis, werde ich kurzfristig veranlassen.

Bitteschön !


Alles in allem: Nochmals Danke für den Hinweis mit der SIM-Card. Und ich hoffe, ein wenig zur Klärung beigetragen zu haben. Man kann halt Äpfel nicht mit Birnen vergleichen.

...wie war !

Fazit für mich : diesen Anbieter schnell wieder vergessen!
R.
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[] TRANSGLOBE Telekom antwortet auf
14.10.2003 13:56
Benutzer comnet_GmbH schrieb:

zu 4: Ja, stimmt. Calling Cards sind umsatzsteuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG. Was ist daran ein "seltsames Ding", wenn wir dieses Gesetz in unseren AGB erwähnen? Das müssen unsere Firmen-Kunden doch wissen. Denn die wollen doch die Umsatzsteuer verrechnen. Bemängeln Sie das Gesetz an sich? Nein, doch wohl nicht.. also bemängeln Sie unsere Erwähnung? Warum? Verstehe ich nicht.

Der von Ihnen zitierte Satz lautet:
<Zitat>
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,

</Zitat>
Woraus schließen Sie dabei die Umsatzsteuerfreiheit?

Ich weiß zwar auch das viele unsere Kollegen die Umsatzsteuer nicht berechnen, sondern die Einnahme netto wie brutto handhaben, aber dieses Vorgehen ist durch die mir vorliegenden Gesetzestexte nicht gedeckt.

Übrigens ist die Entstehung der Umsatzsteuerpflicht sogar unabhängig vom Standort der Technik oder des Unternehmens:

<Zitat>

UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

(3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:

...

12. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.
</Zitat>

Also selbst Firmen die ihren Sitz oder ihre Technik im Ausland haben unterliegen bei Verkauf an deutsche Kunde der Besteuerungspflicht.

Mit freundlichen Grüßen
TRANSGLOBE Telekom
Dieter Brandenburger

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[1] Umsatzsteuer bei Calling-Cards
Alexda antwortet auf TRANSGLOBE Telekom
14.10.2003 14:24
Benutzer TRANSGLOBE Telekom schrieb:
Benutzer comnet_GmbH schrieb:

zu 4: Ja, stimmt. Calling Cards sind umsatzsteuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG. Was ist daran ein "seltsames Ding", wenn wir dieses Gesetz in unseren AGB erwähnen? Das müssen unsere Firmen-Kunden doch wissen. Denn die wollen doch die Umsatzsteuer verrechnen. Bemängeln Sie das Gesetz an sich? Nein, doch wohl nicht.. also bemängeln Sie unsere Erwähnung? Warum? Verstehe ich nicht.

Der von Ihnen zitierte Satz lautet:
<Zitat>
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,

</Zitat>
Woraus schließen Sie dabei die Umsatzsteuerfreiheit?

Ist mit dem Zitat vielleicht gemeint, dass der Aufladebetrag nicht besteuert wird, solange er nicht vertelefoniert wird?
Das wäre ja wie bei "normalen" Prepaid-Karten.

Was hätte es für einen Sinn, Calling-Cards generell USt-frei zu machen?
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[] TRANSGLOBE Telekom antwortet auf
14.10.2003 16:21
Hallo Herr Kraus,

danke der Nachfrage. Meine Sie diese Verodnung: http://www.bstbl.de/daten/1_01/BSTBL_I_2001_21_1010.htm ?

Sieh beziehen sich für Ihre Meinung vermutlich auf die folgende Stelle:
<Zitat>
Umsatzsteuerliche Behandlung der Telekommunikationsleistung
Die Umsatzsteuer entsteht erst im Zeitpunkt der Leistungsausführung, also mit dem Telefonieren des Kunden. Solange mit der Guthabenkarte nach Aktivierung ausschließlich Leistungen des Netzbetreibers oder des Serviceproviders in Anspruch genommen werden können, wird im Zeitpunkt der Aktivierung der Karte (Gutschrift auf dem persönlichen Konto des Kunden) eine konkrete Leistungsvereinbarung zwischen dem Kunden einerseits und dem Netzbetreiber oder Serviceprovider andererseits hergestellt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Anzahlung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG liegen vor. Die Umsatzsteuer für die vorausbezahlte Telekommunikationsleistung entsteht damit im Voranmeldungszeitraum der Aktivierung der Karte. Die Anzahlung umfasst die Zahlung des Kunden, etwaige Provisionen für eingeschaltete Händler dürfen nicht abgezogen werden. Etwaige zusätzliche Zahlungen Dritter sind ebenfalls zu berücksichtigen.
</Zitat>

Daraus ergibt sich aber nur eine Umsatzsteuerfreiheit für NICHT aktivierte Karten. Sobald die Aktivierung erfolgt ist und damit eine Zuordnung von Leistungsempfänger zu leistendem möglich ist, ist der Gesamtbetrag als Anzahlung zu behandeln. Den § 13 Abs. 1 Nr.1 Satz 4 UStG habe ich bereits zitiert. Auf jeden Fall ist der Gesamtladebetrag bei Aktivierung voll zu versteuern und nicht jedes Telefonat einzeln.

Das UStG finden Sie zum Beispiel hier:

http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg/20001219/p13.html

Für eine weitere Diskussion stehe ich Ihnen auch gerne telefonisch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen
TRANSGLOBE Telekom
Dieter Brandenburger

Benutzer comnet_GmbH schrieb:
Hallo Herr Brandenburger, ich hoffe, die Geschäfte laufen gut? Ganz sicher - denn wir bekommen ja immer wieder Druck durch Ihr Unternehmen. Dem wir uns gerne stellen (was bleibt uns auch anderes übrig ;-)

Sie wissen natürlich, dass man hier unterscheiden muss: 1. Der Verkauf von Calling Cards ist umsatzsteuerfrei. 2. Die genutzten Minuten dagegen, die ja über unsere Server abgewickelt werden, sind umsatzsteuerpflichtig und werden von uns natürlich versteuert. Nicht, dass wir uns darum reissen, aber das ist halt Rechtslage.

Ich habe hier eine Verordnung "Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen im Zusmmenhang mit sog. Starpaketen und Guthabenkarten im Mobilfunk- und Festnetz-Bereich". 11 Seiten stark. Stammen Ihre Zitate auch aus dieser Verordnung?

Mit kollegialem Gruss
Georg Kraus
Geschäftsführer
Comnet Communication & Networking GmbH


Benutzer TRANSGLOBE Telekom schrieb:
Benutzer comnet_GmbH schrieb:

zu 4: Ja, stimmt. Calling Cards sind umsatzsteuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG. Was ist daran ein "seltsames Ding", wenn wir dieses Gesetz in unseren AGB erwähnen? Das müssen unsere Firmen-Kunden doch wissen. Denn die wollen doch die Umsatzsteuer verrechnen. Bemängeln Sie das Gesetz an sich? Nein, doch wohl nicht.. also bemängeln Sie unsere Erwähnung? Warum? Verstehe ich nicht.

Der von Ihnen zitierte Satz lautet:
<Zitat>
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist,

</Zitat>
Woraus schließen Sie dabei die Umsatzsteuerfreiheit?

Ich weiß zwar auch das viele unsere Kollegen die Umsatzsteuer nicht berechnen, sondern die Einnahme netto wie brutto handhaben, aber dieses Vorgehen ist durch die mir vorliegenden Gesetzestexte nicht gedeckt.

Übrigens ist die Entstehung der Umsatzsteuerpflicht sogar unabhängig vom Standort der Technik oder des Unternehmens:

<Zitat>

UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

(3) Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung abweichend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Ist der Empfänger einer der in Absatz 4 bezeichneten sonstigen Leistungen kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet, wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt. Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Sonstige Leistungen im Sinne des Absatzes 3 sind:

...

12. die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.
</Zitat>

Also selbst Firmen die ihren Sitz oder ihre Technik im Ausland haben unterliegen bei Verkauf an deutsche Kunde der Besteuerungspflicht.

Mit freundlichen Grüßen
TRANSGLOBE Telekom
Dieter Brandenburger
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[] Umsatzsteuer bei Calling-Cards - und Verbesserungsvorschlag
kai poehlmann antwortet auf
28.10.2003 01:15
Moin!

Benutzer comnet_GmbH schrieb:

Nur die Leistungserbringung unterliegt dann der Umsatzsteuerpflicht. Bedeutet: Wir verwalten die Abrechnungsdaten aller über unsere Comnet Calling Card geführten Telefonverbindungen, berechnen aufgrund des Enduser-Preises die Umsatzsteuer und führen diese dann an das zuständige Finanzamt ab.

Und so - sollen bzw. müssen - alle Calling Card-Anbieter handel. Denn alle unterliegen ja dem gleichen deutschen Recht.

Wieso müssen? Sie können. Wenn die Anbieter die Umsatzsteuer
sofort berechnen und ans Finanzamt abführen ist das doch
auch OK, allerdings ermöglicht ihr Weg einen geringen
"Zinsgewinn", der bei der Menge aber sicherlich ein paar
Euro pro Tag sein könnte.

Zweitens eine Idee:
Was spräche dagegen eine 0800 bzw. Ortsnetzeinwahlnummer
um eine Durchwahlziffer zu erweitern, sodaß dann bei
registrierter CLI gleich eine vorher ferstgelegte
Kurzwahlnummer angerufen wird? Ein ähnliches Verfahren
bietet ja einer der 01805-Callthrough-Anbieter an.

Kai Pöhlmann