Benutzer Madagander schrieb:
"Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen werde."
Trotzdem darf ein Vebraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, ohne daß sich der Unternehmer auf diese Vereinbarung berufen kann:
"Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."
§ 312f BGB
Dabei spielt es keine Rolle, daß es sich bei der obigen Verzichtsvereinbarung NICHT um eine AGB-Klausel handelt (die deshalb nicht der AGB-Kontrolle unterliegt).
So was habe ich noch nie gesehen und finde das einmalig dreist und unseriös !
Problematischer ist ein gesetzgeberischer Schachzug. Es mußte die EU-Fernabsatzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden, wonach Verbrauchern (mindestens) eine siebentägige Frist zur Ausübung ihres Widerrufsrechts einzuräumen ist.
Nach deutschem Recht kann des Widerrufsrecht bei Dienstleistungs-
Fernabsatzverträgen aber bereits erlöschen, BEVOR die Widerrufsfrist überhaupt begonnen hat (etwa weil vom Unternehmer nicht über das Bestehen des Widerrufsrechts informiert wurde).
"Dass der deutsche Gesetzgeber dabei die entsprechende EG-Richtlinie falsch umgesetzt hat, lässt sich der Richtlinie nicht entnehmen, da der Wortlaut der deutschen Fassung, wonach das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist ... gemäß Abs. 1 begonnen hat, nicht ausgeübt werden kann, eine Nichtausübung des Widerrufsrechts wegen Erlöschens zulässt."
aus einem Urteil des LG Hamburg vom 21.12.2000
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/LG-Hamburg310O425-00.html
f.