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Widerrufsrecht ausgeschlossen ???


02.01.2004 18:39 - Gestartet von Madagander
Habe mir mal den Fax Antrag angesehen.
Ganz unten steht ja, das ich den Vertrag binnen 2 Wochen widerrufen kann.
In Fettschrift aber als letzter Satz:

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen werde."


So was habe ich noch nie gesehen und finde das einmalig dreist und unseriös !

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[1] d-dorfer antwortet auf Madagander
02.01.2004 19:15
Benutzer Madagander schrieb:
Habe mir mal den Fax Antrag angesehen. Ganz unten steht ja, das ich den Vertrag binnen 2 Wochen widerrufen kann.
In Fettschrift aber als letzter Satz:

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen werde."


So was habe ich noch nie gesehen und finde das einmalig dreist und unseriös !

Diese Klausel verstößt mit großer Wahrscheinlichkeit gegen das AGB-Gesetz und dürfte damit nichtig sein.
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[1.1] Lupus2002 antwortet auf d-dorfer
03.01.2004 02:00
Das hängt mit dem Fernabsatzgesetz zusammen. Man kann diese Klausel (meines Wissens nach) umgehen, wenn sich beide Vertragsparteien auf eine sog. sofortige Leistungserfüllung geeinigt haben. Ob dies bei Preselections so ist bezweifle ich. Aber nimm zB mal ein Auto, das nach Deinen speziellen Wünschen gebaut wird oder (dieser fall ist mir sehr gut bekannt) ein Webserver, der für Dich eingerichtet und gehostet wird. Es gibt viele Provider, bei deren Online-Bestellung Du die Wahl hast, zwischen sofortiger Leistungserbringung (dann ohne 14-tages-Frist) und Leistungserbringung in 14 Tagen, wenn die Frist rum ist.

Ein schönes 2004,
Lupus


Benutzer d-dorfer schrieb:
Benutzer Madagander schrieb:
Habe mir mal den Fax Antrag angesehen. Ganz unten steht ja, das ich den Vertrag binnen 2 Wochen widerrufen kann.
In Fettschrift aber als letzter Satz:

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen werde."


So was habe ich noch nie gesehen und finde das einmalig dreist
und unseriös !

Diese Klausel verstößt mit großer Wahrscheinlichkeit gegen das AGB-Gesetz und dürfte damit nichtig sein.
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[1.1.1] d-dorfer antwortet auf Lupus2002
03.01.2004 12:26
Benutzer Lupus2002 schrieb:
Das hängt mit dem Fernabsatzgesetz zusammen. Man kann diese Klausel (meines Wissens nach) umgehen, wenn sich beide Vertragsparteien auf eine sog. sofortige Leistungserfüllung geeinigt haben. Ob dies bei Preselections so ist bezweifle ich. Aber nimm zB mal ein Auto, das nach Deinen speziellen Wünschen gebaut wird oder (dieser fall ist mir sehr gut bekannt) ein Webserver, der für Dich eingerichtet und gehostet wird. Es gibt viele Provider, bei deren Online-Bestellung Du die Wahl hast, zwischen sofortiger Leistungserbringung (dann ohne 14-tages-Frist) und Leistungserbringung in 14 Tagen, wenn die Frist rum ist.

Ein schönes 2004,
Lupus

Mag sein, aber hier geht es nicht um eine Sonderanfertigung, sondern um einen Preselectionvertrag. Der dürfte kaum einmalig sein.

Benutzer d-dorfer schrieb:
Benutzer Madagander schrieb:
Habe mir mal den Fax Antrag angesehen. Ganz unten steht ja, das ich den Vertrag binnen 2 Wochen widerrufen kann.
In Fettschrift aber als letzter Satz:

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen werde."


So was habe ich noch nie gesehen und finde das einmalig dreist
und unseriös !

Diese Klausel verstößt mit großer Wahrscheinlichkeit gegen das
AGB-Gesetz und dürfte damit nichtig sein.
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[2] snarfy antwortet auf Madagander
02.01.2004 19:18
Benutzer Madagander schrieb:

'Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen werde.'

Ach wie süß. IANAL, aber ich bezweifle, daß diese Klausel Bestand hat, da IMHO normalerweise Gesetze Vorrang vor solchen Klauseln haben.

Gruß
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[3] jtsn antwortet auf Madagander
03.01.2004 09:36
Benutzer Madagander schrieb:
"Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen werde."

Man kann ja viel versprechen, wenn der Tag lang ist, das Widerrufsrecht hat man ja trotzdem noch. ;-)

So was habe ich noch nie gesehen und finde das einmalig dreist und unseriös !

Es sieht eher nach »Wir können uns keinen richtigen Justiziar für unsere Verträge leisten« aus. Naja, wo soll das Geld auch herkommen? Aus den Telekommunikationsentgelten sicher nicht.

ciao, jtsn
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[4] Widerrufsverzicht unwirksam
federico antwortet auf Madagander
03.01.2004 18:54
Benutzer Madagander schrieb:

"Mit meiner Unterschrift erkläre ich, dass ich von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen werde."

Trotzdem darf ein Vebraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, ohne daß sich der Unternehmer auf diese Vereinbarung berufen kann:

"Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."

§ 312f BGB

Dabei spielt es keine Rolle, daß es sich bei der obigen Verzichtsvereinbarung NICHT um eine AGB-Klausel handelt (die deshalb nicht der AGB-Kontrolle unterliegt).

So was habe ich noch nie gesehen und finde das einmalig dreist und unseriös !

Problematischer ist ein gesetzgeberischer Schachzug. Es mußte die EU-Fernabsatzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden, wonach Verbrauchern (mindestens) eine siebentägige Frist zur Ausübung ihres Widerrufsrechts einzuräumen ist.

Nach deutschem Recht kann des Widerrufsrecht bei Dienstleistungs-Fernabsatzverträgen aber bereits erlöschen, BEVOR die Widerrufsfrist überhaupt begonnen hat (etwa weil vom Unternehmer nicht über das Bestehen des Widerrufsrechts informiert wurde).

"Dass der deutsche Gesetzgeber dabei die entsprechende EG-Richtlinie falsch umgesetzt hat, lässt sich der Richtlinie nicht entnehmen, da der Wortlaut der deutschen Fassung, wonach das Widerrufsrecht bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist ... gemäß Abs. 1 begonnen hat, nicht ausgeübt werden kann, eine Nichtausübung des Widerrufsrechts wegen Erlöschens zulässt."

aus einem Urteil des LG Hamburg vom 21.12.2000
http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/LG-Hamburg310O425-00.html

f.