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Wieder nur die halbe Wahrheit


25.09.2004 18:13 - Gestartet von carlsson
Hallo!

Teltarif liegt mal wieder nur zur hälfte richtig, wenn den Lesern glauben gemacht wird, dass sie jeden Prozess gewinnen. Es gibt zahlrieche Urteile, ich zitiere hier mal eines, die gegen den Verbraucher gingen. LG Neubrandenburg, Aktenzeichen: 5C383/03.

"Sofern sich Nutzer einer Telekommunikatio­nsdienstleistung zum Aufbau der Verbindung eines technischen Hilfsmittels - hier eines Computer - bedient, muss er sich grundsätzlich das Ergebnis als eigene Willensbekundung zurechnen lassen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Nutzer in keiner Weise den Aufbau einer solchen Verbindung veranlasst hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein in betrügerischer Absicht verbreiteter Dialer unerkannt teure 0190er-Nummern statt der normalen Internet-verbindung anwählt. Hierfür ist aber, da der äußere Anschein einer Willenserklärung vorliegt, der Verwender des Computers beweispflichtig.
Nur er ist auch in der Lage, einen solchen Beweis zu
führen, da die Inanspruchnahme des Telefonnetzes aus seinem Einflussbereich erfolgte und er im Besitz des bei der Anwahl verwendeten Computers ist.
Einen solchen Beweis hat der Beklagte nicht angetreten. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass er den Zustand seines Computers, oder zumindest ein etwa darauf vorhandenes Dialer-Programm, gesichert und für eine sachverständige Begutachtung zur Verfügung gestellt hätte."

Na denn....
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[1] csbb antwortet auf carlsson
29.09.2004 18:19
Danke für Dein interessantes Posting.

Ich hatte aber die Meldung unter http://teltarif.de/arch/2004/kw10/s13045.html
zu dem neu ergangenen BGH-Urteil - zumindest nach der Darstellung bei Teltarif - so verstanden, daß gemäß BGH-Auffassung die Beweispflicht, daß der Nutzer die Verbindung willentlich hergestellt hat, beim Dienstanbieter liegt, nicht beim Anschlußinhaber - anders als in dem von Dir angeführen Urteil des LG Neubrandenburg.

Letzteres erging vor dem BGH-Urteil - und entspricht somit nunmehr nicht mehr der neuen, vom BGH vorgegebenen Linie.

Prinzipiell kann ich ja die Argumentation des LG Neubrandenburg, verstehen; vom Anbieter den Beweis zu fordern, ist schon nahezu unfair. Andererseits: Gibt es denn überhaupt einen einzigen "seriösen" Dialeranbieter? Ein Dialer ist doch eigentlich per se ein Geschäftsmodell, das haarscharf an - oder auf - der Grenze zum Betrug operiert.
Man zahlt für eine Leistung, die man vorher nicht oder nicht genau kennt, einen Preis, den man vorher nicht oder nicht genau kennt. Ziemlich unredlich, finde ich.

Grüße

csbb


Benutzer carlsson schrieb:
Hallo!

Teltarif liegt mal wieder nur zur hälfte richtig, wenn den Lesern glauben gemacht wird, dass sie jeden Prozess gewinnen. Es gibt zahlrieche Urteile, ich zitiere hier mal eines, die gegen den Verbraucher gingen. LG Neubrandenburg, Aktenzeichen:
5C383/03.

"Sofern sich Nutzer einer Telekommunikatio­nsdienstleistung zum Aufbau der Verbindung eines technischen Hilfsmittels - hier eines Computer - bedient, muss er sich grundsätzlich das Ergebnis als eigene Willensbekundung zurechnen lassen. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn der Nutzer in keiner Weise den Aufbau einer solchen Verbindung veranlasst hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn ein in betrügerischer Absicht verbreiteter Dialer unerkannt teure 0190er-Nummern statt der normalen Internet-verbindung anwählt. Hierfür ist aber, da der äußere Anschein einer Willenserklärung vorliegt, der Verwender des Computers beweispflichtig. Nur er ist auch in der Lage, einen solchen Beweis zu führen, da die Inanspruchnahme des Telefonnetzes aus seinem Einflussbereich erfolgte und er im Besitz des bei der Anwahl verwendeten Computers ist. Einen solchen Beweis hat der Beklagte nicht angetreten. Hierfür wäre erforderlich gewesen, dass er den Zustand seines Computers, oder zumindest ein etwa darauf vorhandenes Dialer-Programm, gesichert und für eine sachverständige Begutachtung zur Verfügung gestellt hätte."

Na denn....