Urteil

Neue Schlappe für Talkline und Intrum

Landgericht Kiel zweifelt wirksame Abtretung angeblicher Forderungen an
Von Marie-Anne Winter

Einmal mehr gibt es ein Gerichtsurteil, das einige Leser interessieren dürfte: Das Landgericht Kie [Link entfernt] l hat in einer Berufungsentscheidung zum Urteil des Amtsgerichts Neumünster (Az. 32 C 1836/03) die Berufung der Klägerin - es handelte sich um die Talkline GmbH bzw. die Intrum Justitia Inkasso GmbH - kostenpflichtig zurückgewiesen. Es ging um eine Forderung dieser Unternehmen an eine Telefonkundin, die angeblich Dienstleistungen der einschlägig bekannten Drittanbieter Tele Team Work und Cometmedia in Anspruch genommen haben soll. Die Kundin weigerte sich, den geforderten Betrag zu zahlen und bekam vor Gericht Recht.

Den Urteilstext (Az. 10 S 65/04) hat uns freundlicherweise der Hamburger Rechtsanwalt Arne Timmerman zur Verfügung gestellt. Das Spannende an der Begründung ist, dass das Gericht daran zweifelte, dass Talkline überhaupt berechtigt war, diese Forderung abzutreten. Die Talkline GmbH sei nicht in der Lage gewesen, schlüssig darzulegen, überhaupt eine Forderung erworben zu haben. Das Unternehmen habe selbst ausgeführt, dass es nur als Inkassoinstitut für die Drittanbieter aufgetreten sei. Welche Dienstleistungen die Drittanbieter für die betroffene Telefonkundin erbracht haben (wollen), sei für Talkline nicht nachvollziehbar gewesen. Deshalb sei auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Vereinbarungen Talkline die Forderung erlangt haben will. Das sei aber erforderlich, weil es zwischen dem Anrufer und dem Netzbetreiber kein direktes Vertragsverhältnis betreffend der Mehrwertdienstleistungen gegeben habe. Die Forderung bestünde deshalb nur zwischen den Drittanbietern und der Inhaberin des Festnetzanschlusses.

Einzelverbindungsnachweis nicht ausreichend

Die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises, aus dem nicht einmal hervorgegangen sei, ob es sich bei den jeweiligen Verbindungen um Internet- oder Telefonverbindungen gehandelt habe, sei nicht ausreichend, um die Forderung zu begründen. Die Klägerin habe weder belegen können, welcher Art die angeblich in Anspruch genommenen Dienstleistungen waren, noch ob die Vertragsbedingungen vor Inanspruchnahme der Mehrwertdienstleitungen bekannt gegeben worden sind. Genau das ist jedoch vor Abschluss eines Fernsabsatzvertrages erforderlich.

Weiterhin sei gerichtsbekannt, dass sich Dialer unbemerkt installieren können, weshalb ein Einzelverbindungsnachweis kein Anscheinsbeweis dafür sei, dass die Verbindung vom Nutzer willentlich hergestellt wurde. Und zu guter Letzt bestünde keine Pflicht für die Verbraucher, Vorkehrungen gegen derartige Dialerinstallationen zu treffen. Über ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) hatten wir berichtet. Talkline jedoch hatte argumentiert, dass die sich Benutzer selbst durch ensprechende Vorkehrungen gegen den Missbrauch ihres Computers bzw. ihres Telefonanschlusses schützen müssten.

Verbraucherfreundlich entschied kürzlich auch das Landgericht Osnabrück in einem ähnlichen Fall.