Benutzer margarito schrieb:
Ich wollte mal meine Rufnummernübertragung vom Festfon testen und habe mein Handy angerufen. Nach dem Klingeln habe ich den Anruf mit der Auflegentaste abgelehnt, Selbstgespräche kann ich auch so führen. Erstaunt war ich das mir auf meiner Telekomrechnung dafür eine Tarifeinheit in Rechnung gestellt wurde.
Meine Anfrage bei der Telekom wurde beantwortet mit der Aussage, dass es immer wenn der Anrufer die Ansage hört: "die gewählte Telefonnummer ist z. Zt. nicht erreichbar" dann kostet es eine Tarifeinheit. Aus "Kulanzgründen" wurde mir dies jedoch gutgeschrieben.
Nicht erreichbar ist meiner Meinung nach auch wenn das Handy abgeschaltet ist oder es keine Netzverbindung gibt.
Ich dachte mir es kann doch nicht sein, dass ich als Anrufer für eine "Leistung" (die die für mich eigentlich eine Nicht-Leistung ist) bezahle ohne dass ich davon weiss, darüber informiert werde, noch dem zugestimmt habe.
Ich habe daraufhin bei derBundesnetzagentur nachgefragt. Dort erhielt ich eine sehr unbefriedigende Antwort die für mich eher nach Desinteresse klingt. Andererseits auch widersprüchlich ist, denn ich meine dass man sonst nicht zur Kasse gebeten werden kann ohne eine Leistung in Anspruch genommen oder irgendwie zugestimmt zu haben.
Hier auszugsweise die Antwort, genannt wird es dort Kurzzeitverbindungen:
Zu dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt der Entgeltberechnung für (aus Sicht des Teilnehmers) nicht zustande gekommene Verbindungen möchte ich wie folgt Stellung nehmen.
Bei der Klärung des Sachverhalts muss ich voranstellen, dass telekommunikationsrechtlich nicht bestimmt ist, welche Leistungen einer Verbindung entgeltpflichtig bzw. entgeltfrei sind. Die Zentrale der Deutschen Telekom AG hat mir dazu versichert, dass die Berechnung von Entgeltimpulsen bei der Anwahl anderer Anbieter und danach nicht zustande gekommenen Inlandsgesprächen seitens der Deutschen Telekom AG nicht vorgesehen ist.
Als Ursache für aufkommende Tarifeinheiten, die aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Anschlusses ermittelt werden, obwohl nach Auffassung des Kunden keine Verbindung zustande gekommen ist, ist die technische Ausstattung des angerufenen Anschlusses anzusehen, die bei der Herstellung der Verbindung nicht sofort zu erkennen ist und im Einzelfall zu einer Anrechnung von Tarifeinheiten führen kann.
Durch Betätigung der „Auflegen-Taste" eines Mobilfunktelefons bei einem eingehenden Anruf kann die angeschlossene Vermittlungstechnik sehrwohl eine Anrufentgegennahme signalisieren, wodurch folglich ein entgeltrelevanter Impuls auslöst wird. Die Entscheidung, ob dieser Impuls dem Anrufer (in Ihrem Fall dem Festnetzanbieter) in Rechnung gestellt wird, liegt im Ermessen des Mobilfunkanbieters.
Verträge mit Telekommunikationsunternehmen unterfallen grundsätzlich denselben rechtlichen Regelungen wie Verträge mit Unternehmen aus anderen Wirtschaftsbereichen (beispielsweise den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)). Die Gestaltung der Leistungsangebote unterliegt danach grundsätzlich dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Das betrifft insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und Service, einschließlich der Störungsbeseitigung. Der Anbieter veröffentlicht sein Leistungsangebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Leistungsbeschreibungen und Preislisten seines Unternehmens. Verträge mit den Telekommunikationsdiensteanbietern unterfallen also dem Privatrecht.
Ende der Antwort
Wie gesagt nicht sehr befriedigende Antwort. Für mich ist das Verhalten der Mobilfunkbetreiber eher der Versuch die Einnahmen zu steigern.
Dieses Urteil ist da genau richtig um diesem wie ich finde unseriösen Verhalten einen Riegel vorzuschieben.
Punkt 1: Diese Aussage ist genauso schwachsinnig, wie diese Behörde. In den Tariftunterlagen der T-Com steht ganz klar drin, wann eine entgeldpflichtige Verbindung zustande gekommen ist. Da gibt es nämlich noch ein altes Gutachten über die Nichtverträglichkeit von Alcatel und Siemens-Vermittlungsstellen.
Punkt 2: Kannst Du mir das Original zukommen lassen ?
peso