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Belehrung nicht sofort...


11.08.2006 04:10 - Gestartet von 7VAMPIR
Belehrung nicht sofort...

ZITAT:
"Gewerbliche eBay-Händler hätten so genannte "vorvertragliche Informationspflichten". Vor einem Vertragsabschluss müssten sie über ein bestehendes Widerrufsrecht in "Textform" informieren, allerdings reiche eine ins Internet gestellte Belehrung hier nicht aus: Da bei eBay jedoch der Vertrag sofort geschlossen werde, könne die Übermittlung nicht vorab erfolgen, wodurch sich die Widerrufsfrist verlängern müsse. Daher gelte ab Zustellung der Belehrung ein Widerrufsrecht von einem Monat. "

1. Kann der Internethändler bei EBAY sehr wohl Disclaimer aller Art auf der Angebotsseite unterbringen. Damit aber liegen sie zeitlich VOR dem Vetragsabschluss.

2. Kann der Internethändler (wenns denn unnötigerweise sein muss) noch eine Seite zwischenschalten und die Disclaimer Klicken lassen, bevor die Bestellung verbindlich wird.
Wie verbindlich ist sie dann noch?

3. Mit dem KLICK wird die EBAY Gebühr fällig. Wer zahlt die?

So wie es hier dargestellt ist, kann niemand davon profitieren ausser den Anwälten.

CU 7VAMPIR
SMS º¹6³6³³³¾8

http://pda.teltarif.de/arch/2006/kw30/s22570.html

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[1] Björn Gottschalkson antwortet auf 7VAMPIR
11.08.2006 07:11
Hallo,

Benutzer 7VAMPIR schrieb:
1. Kann der Internethändler bei EBAY sehr wohl Disclaimer aller Art auf der Angebotsseite unterbringen. Damit aber liegen sie zeitlich VOR dem Vetragsabschluss.

Eben nicht. Die Widerrufsbelehrung als Internetseite entspricht nicht der Textform (so das KG).

2. Kann der Internethändler (wenns denn unnötigerweise sein muss) noch eine Seite zwischenschalten und die Disclaimer Klicken lassen, bevor die Bestellung verbindlich wird. Wie verbindlich ist sie dann noch?

Auch durch Zwischenschaltung von mehreren Seiten bleiben es Internetseiten, welche nicht der Textform genügen. Es gibt bei Online Shops andere Lösungen, welche jedoch erst einmal eingerichtet werden müßten. Bei eBay wird es schwierig mit der 14 Tage Frist. Mit dem Kopf durch die Wand hilft jedenfalls nicht.

So wie es hier dargestellt ist, kann niemand davon profitieren ausser den Anwälten.

Wer sich nicht darum kümmert wird demnächst Kunden haben, welche nach sehr langer Zeit wegen falscher Belehrung Ware zurückgeben. Ausserdem liegen Abmahnunugen in der Luft.

BG
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[1.1] thomas-im-telarif-forum antwortet auf Björn Gottschalkson
11.08.2006 10:23
Soweit wie ich das Verstanden habe, müsste eine E-Mail der Textform genügen. Reicht es denn wenigstens aus, einen benutzerdefinierten Freitext in der E-Mail-Bestätigung, die das Onlineauktionshaus nach Auktionsende verschickt, für die Widerrufsbelehrung zu nutzen?
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[1.1.1] Björn Gottschalkson antwortet auf thomas-im-telarif-forum
11.08.2006 11:31
Benutzer thomas-im-telarif-forum schrieb:
Soweit wie ich das Verstanden habe, müsste eine E-Mail der Textform genügen. Reicht es denn wenigstens aus, einen benutzerdefinierten Freitext in der E-Mail-Bestätigung, die das Onlineauktionshaus nach Auktionsende verschickt, für die Widerrufsbelehrung zu nutzen?

Nein. Dies wäre bereits nach Vertragsschluss.
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[1.1.1.1] sp33 antwortet auf Björn Gottschalkson
11.08.2006 11:38
Benutzer Björn Gottschalkson schrieb:
Benutzer thomas-im-telarif-forum schrieb:
Soweit wie ich das Verstanden habe, müsste eine E-Mail der Textform genügen. Reicht es denn wenigstens aus, einen benutzerdefinierten Freitext in der E-Mail-Bestätigung, die das Onlineauktionshaus nach Auktionsende verschickt, für die Widerrufsbelehrung zu nutzen?

Nein. Dies wäre bereits nach Vertragsschluss.

Man könnte aber jedem Bieter in den eigenen Auktionen kurz nach Gebotsabgabe eine Email mit der Belehrung schicken. Sofern das Gebot nicht 10 Sekunden vor Schluss abgegeben wurde, könnte das reichen :-) Also, ab an die Computer und nen neuen Robot programmieren..
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[1.1.1.1.1] Keks antwortet auf sp33
13.08.2006 23:54
Benutzer sp33 schrieb:
Man könnte aber jedem Bieter in den eigenen Auktionen kurz nach Gebotsabgabe eine Email mit der Belehrung schicken. Sofern das Gebot nicht 10 Sekunden vor Schluss abgegeben wurde, könnte das reichen :-) Also, ab an die Computer und nen neuen Robot programmieren..

Das hilft nichts bei der Sofort-kauf-Option. Zudem ist es fraglich, ob es im "Versteigerungs"-Fall ausreichend ist. (Wann kam die E-Mail an? usw.)

Liebe Grüße, Keks
http://www.blitztarif.de/
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[1.2] 7VAMPIR antwortet auf Björn Gottschalkson
12.08.2006 01:27

einmal geändert am 12.08.2006 13:37
Bei aller Spitzfindigkeit sollten wir doch nicht aus den Augen verlieren, dass es letztlich um den Verbraucherschutz geht.

Wenn der Text dem Kunden an gleicher Stelle und mit gleicher Intensität wie das eigentliche Angebot gezeigt wird bevor das Angebot angenommen wird, sollte das genug sein.

Mir würde genügen wenn der Disclaimer gut sichtbar neben dem [OK] gezeigt wird.
Zur Absicherung könnte eine Zusatzbestätigung per Extra [OK] dienen - muss ich aber nicht unbedingt haben.




Benutzer Björn Gottschalkson schrieb:
Hallo,

Benutzer 7VAMPIR schrieb:
1. Kann der Internethändler bei EBAY sehr wohl Disclaimer aller Art auf der Angebotsseite unterbringen. Damit aber liegen sie zeitlich VOR dem Vetragsabschluss.

Eben nicht. Die Widerrufsbelehrung als Internetseite entspricht nicht der Textform (so das KG).

Was wäre denn ein gut sichtbarer Disclaimer sonst?

2. Kann der Internethändler (wenns denn unnötigerweise sein muss) noch eine Seite zwischenschalten und die Disclaimer Klicken lassen, bevor die Bestellung verbindlich wird. Wie verbindlich ist sie dann noch?

Auch durch Zwischenschaltung von mehreren Seiten bleiben es Internetseiten, welche nicht der Textform genügen. Es gibt bei Online Shops andere Lösungen, welche jedoch erst einmal eingerichtet werden müßten. Bei eBay wird es schwierig mit der 14 Tage Frist. Mit dem Kopf durch die Wand hilft jedenfalls nicht.

So wie es hier dargestellt ist, kann niemand davon profitieren ausser den Anwälten.

Wer sich nicht darum kümmert wird demnächst Kunden haben, welche nach sehr langer Zeit wegen falscher Belehrung Ware zurückgeben. Ausserdem liegen Abmahnunugen in der Luft.

BG

Aber wem nützt dieser Aufwand? Die Textform und die Anforderung VOR dem Vertragsschluss sind vernünftig betrachtet doch erfüllt.

Vielleicht müsste man die Gesetze den aktuellen Bedingungen anpassen.

Es kann doch nicht sein, dass die Juristen sich auf unser aller Kosten um Kaisers Bart streiten und die wirklichen Schurken ungestört ihren Geschäften nachgehen.

Man kann einfach keinen Dummie vor sich selbst schützen.

Ein gutes Bsp ist der Disclaimer, der vor der Verantwortung für externe Links schützen soll. Niemand kann für eine Vielzahl von Links auf die Dauer ernsthaft Verantwortung übernehmen da sich dies ja tatsächlich seiner Kontrolle entzieht.
Da aber ein Gericht der Meinung ist, diese Verantwortung jedem aufbürden zu müssen, es sei denn man erklärt diese Verantwortung nicht übernehmen zu wollen, steht auf fast jeder Webseite ein entsprechender Disclaimer.
Ausgerechnet die Arglosen, die angeblich eigentlich geschützt werden sollen, werden damit zu Opfern von Profiabmahnern.
Insgesamt scheint auch das Abmahnunwesen nicht sonderlich verbraucherfreundlich zu sein.

Hier wäre eine Kehrtwende erforderlich. Dar tatsächliche Gebrauch sollte den Masstab setzen.
Ein Link ist ein Hinweis. Mehr nicht. Jemanden haftbar nachen zu wollen ist absurd.
Wenn schon so absurd gehandelt wird, kann jedenfalls eine allgemein gehaltene Absichtserklärung nicht verantwortlich sein zu wollen, nicht genügen um von diesem Haken zu kommen - oder?

CU 7VAMPIR
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http://pda.teltarif.de/arch/2006/kw30/s22570.html

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[1.2.1] gilberto23 antwortet auf 7VAMPIR
15.08.2006 18:54
Benutzer 7VAMPIR schrieb:
Bei aller Spitzfindigkeit .. Wenn der Text dem Kunden an gleicher Stelle und mit gleicher Intensität wie das eigentliche Angebot gezeigt wird bevor das Angebot angenommen wird, sollte das genug sein.
..

Benutzer Björn Gottschalkson schrieb:
Hallo,

Benutzer 7VAMPIR schrieb:
1. Kann der Internethändler bei EBAY sehr wohl Disclaimer aller Art auf der Angebotsseite unterbringen. Damit aber liegen sie zeitlich VOR dem Vetragsabschluss.

Eben nicht. Die Widerrufsbelehrung als Internetseite entspricht nicht der Textform (so das KG).

Was wäre denn ein gut sichtbarer Disclaimer sonst?
Hier zitiere ich das Kammergericht Berlin aus dem Beschluss Geschäftsnummer: 5 W 156/06 siehe http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_156-06.pdf


bb) “Textform” erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine solche, die dem Verbraucher in “Textform” mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 126b Rdn. 3, m.w.N.). Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München aus dem Jahre 2001 (NJW 2001, 2263) kann nach Auffassung des Senats für die Auslegung des Begriffs “Textform” gemäß dem (seinerzeit noch nicht existierenden) § 126b BGB nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dort wird lediglich § 8 Abs. 1 VerbrKrG a.F. nach seinem Sinn und Zweck dahin gehend ausgelegt, dass die in ihm erwähnten Informationen lediglich in lesbarer Form dem Verbraucher so dauerhaft zur Verfügung stehen müssen, dass er die Angaben vor Abgabe seines auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Angebots eingehend zur Kenntnis nehmen kann. Dieser vom Oberlandesgericht München im Wege der Auslegung erkannte Rechtszustand entspricht aber nunmehr genau der aktuellen Rechtslage zu § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der im Gegensatz zu § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss eine Information in Textform gerade nicht erfordert.
--------------Zitat Ende
So sind sie halt die Beamten und Richter - und die Ehrlichen müssen sich damit herumärgern.
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[1.2.1.1] haeby antwortet auf gilberto23
17.08.2006 22:42


bb) "Textform" erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine solche, die dem Verbraucher in "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 126b Rdn. 3, m.w.N.).

Dann entsprechen Emails also genauso wenig der Textform. Ich kenne ne Menge Leute, die nur über Webmailer die Nachrichten abrufen. Das bedürfte dann auch des Zutuns der Person, den Text zu "Perpetuieren".
Der Text in Ebay-Auktionen ist da doch sogar noch dauerhafter. Immerhin steht der sicher für 90 Tage im Netz bereit. Eine im Webmailer absichtlich/versehentlich gelöschte oder nach 30 Tagen im Spam-Ordner vernichtete Mail ist dagegen unwiderruflich weg.

So ganz kapier ich das Urteil also nicht.
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[1.2.1.2] sushiverweigerer antwortet auf gilberto23
10.10.2006 12:41

Hier zitiere ich das Kammergericht Berlin aus dem Beschluss Geschäftsnummer: 5 W 156/06 siehe http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_156-06.pdf


bb) “Textform” erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine solche, die dem Verbraucher in “Textform” mitgeteilt wird.

Was ist eigentlich, wenn ein Verkäufer das Widerrufsrecht auf seiner Rechnung ankündigt und die Frist ab Zustellung der Rechnung 14 Tage beträgt? Die Textform müsste in diesem Falle doch gewahrt bleiben, auch wenn keine 4 Wochen vergangen sind.

Zudem steht im Gesetz ja gerade 14 Tage und nicht 4 Wochen! Gerichte können keine Gesetze verändern, sie können diese nur anwenden.

Denn bei Texten, die in das Internet
eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 126b Rdn. 3, m.w.N.). Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München aus dem Jahre 2001 (NJW 2001, 2263) kann nach Auffassung des Senats für die Auslegung des Begriffs “Textform” gemäß dem (seinerzeit noch nicht existierenden) § 126b BGB nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dort wird lediglich § 8 Abs. 1 VerbrKrG a.F. nach seinem Sinn und Zweck dahin gehend ausgelegt, dass die in ihm erwähnten Informationen lediglich in lesbarer Form dem Verbraucher so dauerhaft zur Verfügung stehen müssen, dass er die Angaben vor Abgabe seines auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Angebots eingehend zur Kenntnis nehmen kann. Dieser vom Oberlandesgericht München im Wege der Auslegung erkannte Rechtszustand entspricht aber nunmehr genau der aktuellen Rechtslage zu § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der im Gegensatz zu § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss eine Information in Textform gerade nicht erfordert.
--------------Zitat Ende
So sind sie halt die Beamten und Richter - und die Ehrlichen müssen sich damit herumärgern.
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[2] handytick.de antwortet auf 7VAMPIR
11.08.2006 12:28
Benutzer 7VAMPIR schrieb:
Belehrung nicht sofort...

ZITAT:
"Gewerbliche eBay-Händler hätten so genannte "vorvertragliche Informationspflichten". Vor einem Vertragsabschluss müssten sie über ein bestehendes Widerrufsrecht in "Textform" informieren, allerdings reiche eine ins Internet gestellte Belehrung hier nicht aus: Da bei eBay jedoch der Vertrag sofort geschlossen werde, könne die Übermittlung nicht vorab erfolgen, wodurch sich die Widerrufsfrist verlängern müsse. Daher gelte ab Zustellung der Belehrung ein Widerrufsrecht von einem Monat. "

1. Kann der Internethändler bei EBAY sehr wohl Disclaimer aller Art auf der Angebotsseite unterbringen. Damit aber liegen sie zeitlich VOR dem Vetragsabschluss.

2. Kann der Internethändler (wenns denn unnötigerweise sein muss) noch eine Seite zwischenschalten und die Disclaimer Klicken lassen, bevor die Bestellung verbindlich wird.
Wie verbindlich ist sie dann noch?

3. Mit dem KLICK wird die EBAY Gebühr fällig. Wer zahlt die?

So wie es hier dargestellt ist, kann niemand davon profitieren ausser den Anwälten.

CU 7VAMPIR
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Wir werden den Kunden auf eine unserer Seiten leiten, dort gleicht er die Daten noch einmal ab und bestätigt sowohl AGB wie auch das 14 tägige Rückgaberecht explizit per Haken. Wird der Haken nicht gesetzt, kann die Auktion storniert werden. Das müsste dann reichen.
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[2.1] sp33 antwortet auf handytick.de
11.08.2006 22:58

Wir werden den Kunden auf eine unserer Seiten leiten, dort gleicht er die Daten noch einmal ab und bestätigt sowohl AGB wie auch das 14 tägige Rückgaberecht explizit per Haken. Wird der Haken nicht gesetzt, kann die Auktion storniert werden. Das müsste dann reichen.

Wenn der Beschluss bestätigt wird, dann reicht das nicht. Denn die Textform ist eben nicht gewahrt, wenn die belehrung auf einer nicht dauerhaften Webseite erfolgt..