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was ist mit der flat bei bestandskunden?


28.11.2006 12:13 - Gestartet von trabajador5
"Nach Auskunft der callando-Pressestelle behalten Bestandskunden ihre bestehenden Vertragskonditionen bei. Wer also schon das Komplettpaket mit DSL-1000-Anschluss für 0 Euro im Monat abgeschlossen hat, zahlt auch weiterhin keine monatliches DSL-Grundentgelt und behält seine dreimonatige Mindestvertragslaufzeit."

aber was ist mit der flat? die hat sich ja auch um 1 euro von 5 auf 6 euro erhöht.

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[1] rmax antwortet auf trabajador5
28.11.2006 23:19
Benutzer trabajador5 schrieb:
aber was ist mit der flat? die hat sich ja auch um 1 euro von 5 auf 6 euro erhöht.

Wenn Du vor der Preisänderung bestellt hast, dann gelten die alten Konditionen so lange weiter, bis Callando Dich darüber informiert, daß sie den Preis für Deinen konkreten Vertrag ändern wollen. Falls Du mit der Änderung nicht einverstanden bist, hast Du dann vier Wochen Zeit, den Vertrag zu kündigen.
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[1.1] michael ciesla antwortet auf rmax
29.11.2006 11:18
Benutzer rmax schrieb:
Benutzer trabajador5 schrieb:
aber was ist mit der flat? die hat sich ja auch um 1 euro von 5
auf 6 euro erhöht.

Wenn Du vor der Preisänderung bestellt hast, dann gelten die alten Konditionen so lange weiter, bis Callando Dich darüber informiert, daß sie den Preis für Deinen konkreten Vertrag ändern wollen. Falls Du mit der Änderung nicht einverstanden bist, hast Du dann vier Wochen Zeit, den Vertrag zu kündigen.


... oder der Erhöhung einfach zu widersprechen, d.h. auf Vertragserfüllung (so wie er geschlossen wurde) bestehen.
Dann kann callando Dich aber fristgemäß (!!) kündigen. So holst Du (wenn Dir an callando gar nichts mehr gelegen sein sollte) noch ein paar Wochen mehr zum alten Preis raus.
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[1.1.1] rmax antwortet auf michael ciesla
29.11.2006 11:30
Benutzer michael ciesla schrieb:

... oder der Erhöhung einfach zu widersprechen, d.h. auf Vertragserfüllung (so wie er geschlossen wurde) bestehen.

Der Vertrag, "so wie er geschlossen wurde" sieht vor, daß Callando mit einer vierwöchigen Ankündigungsfrist die Preise erhöhen kann und Dir dann ein Sonderkündigungsrecht zusteht. So steht das in den AGB, die Du bei der Bestellung als gelesen bestätigt hast. Von einem Recht auf Widerspruch steht da nichts.

Da wird ein Widerspruch allenfalls dann vor Gericht Erfolg haben, wenn eine Preiserhöhung unangemessen hoch ausfällt, oder wenn das Gericht die Klausel für nichtig erklärt, was ich aber für unwahrscheinlich halte, denn solche Klauseln sind bei Dauerschuldverhältnissen durchaus üblich. (IANAL)
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[1.1.1.1] michael ciesla antwortet auf rmax
29.11.2006 11:59
Benutzer rmax schrieb:
Benutzer michael ciesla schrieb:

... oder der Erhöhung einfach zu widersprechen, d.h. auf Vertragserfüllung (so wie er geschlossen wurde) bestehen.

Der Vertrag, "so wie er geschlossen wurde" sieht vor, daß Callando mit einer vierwöchigen Ankündigungsfrist die Preise erhöhen kann und Dir dann ein Sonderkündigungsrecht zusteht. So steht das in den AGB, die Du bei der Bestellung als gelesen bestätigt hast. Von einem Recht auf Widerspruch steht da nichts.

Da wird ein Widerspruch allenfalls dann vor Gericht Erfolg haben, wenn eine Preiserhöhung unangemessen hoch ausfällt, oder wenn das Gericht die Klausel für nichtig erklärt, was ich aber für unwahrscheinlich halte, denn solche Klauseln sind bei Dauerschuldverhältnissen durchaus üblich. (IANAL)


Das mit den 4 Wochen ist doch aus dem BGB abgeschrieben.
Dort steht, wenn ein Anbieter die Preise erhöht (vereinfacht ausgedrückt), steht dem Kunden bei einem langen Vertrag ein Sonderkündigungsrecht zu. Im BGB wohlgemerkt! Die außerordentliche Kündigungsrecht kann mir der Anbieter auch nicht gnädigerweise einräumen, da ich es in diesem Falle sowieso habe.
Durch den Hinweis darauf in Verbindung mit der Ankündigung der Preiserhöhung erreicht der Anbieter nur, daß ich dieses Sonderkündigungsrecht nicht lebenslang habe, sondern es auf 4 Wochen begrenzt wird (regelt auch das BGB, der Anbieter hält sich also nur an das BGB in diesem Falle, oft genug meinen sie ja, das umgehen zu können).

Wenn ich aber nicht kündigen möchte, sondern auf Vertragserfüllung bestehe, könnte der Anbieter ja eigentlich nichts weiter machen.
Doch - mit einer Ausnahme. Auch der Anbieter kann einen Vertrag kündigen (es sei denn, er ist Monopol-Anbieter oder Grundversorger, dann kann er das nicht). Allerdings habe ich mir als Kunde ja nichts zu Schulden kommen lassen, also kann der Anbieter in diesem Fall zwar kündigen, aber nur regulär.

Wenn in den AGB dieses gern versucht wird, zu umgehen (ist ja eher die Regel, als die Ausnahme), so sind die AGB an dieser Stelle unwirksam (anerkannte deutsche Rechtssprechung - auch wenn ich - beliebter Spruch - diesen AGB ja zugestimmt habe).

Leider gibt es wohl kein Unternehmen hierzulande, welches nicht mindestens einen unwirksamen Passus in seinen AGB hat. Das rührt halt daher, daß so ziemlich alle Anbieter nicht durch Leistung und Kunderservice überzeugen können, sondern den Kunden "mit Gewalt" festnageln und übervorteilen müssen.

Wenn man dann noch freundlich den Anbieter darauf hinweist, daß er sich an die Regeln halten solle, und notfalls auch - falls der Anbieter kraft seiner Wassersuppe den Anschluß einfach stilllegt - den Schadenersatz gerichtlich einfordert, dann wird er ganz schnell doch lieber noch die Zeit bis zum "offiziellen" Kündigungstermin weiter zu "alten" Bedingungen den Anschluß bereitstellen. Denn soweit können sie alle rechnen, daß das allemal billiger ist.