Benutzer rabe schrieb:
Tarife können auch im Amtsblatt der RegTP
veröffentlicht
werden und treten dann innerhalb 1 Mo.(?) in
Kraft.
Du unterschlägst einen wesentlichen Aspekt: Die Änderungen treten erst dann innerhalb eines Monats in
in
Kraft, wenn der Anbieter seine Kunden über die im
Amtsblatt
veröffentlichten Änderungen informiert hat.
Du hast vollkommen recht,. das hatte ich zu erwähnen vergessen. Siehe dazu auch § 28 (3) Satz 4.
Nur in diesem Fall besteht übrigens ein Sonderkündigungsrecht.
Kannst Du diesen Satz präzisieren?
Ich versuchs.
Beachte, daß sowohl die TKV TKV als auch die D1-AGB Dir ein Sonderkündigungsrecht einräumen! Die Bestimmungen der TKV sind übrigens unabdingbar.
Die TKV räumt aber nur in diesem Fall (das heißt in dem Fall
des Veröffentlichen im Amtsblatt) das Sonderkündigungsrecht ein.
Dieser Fall wurde von Dir ins Spiel gebracht, ist aber für den hier
diskutierten Anbieter TPP nicht relevant, da dieser laut seinen AGB
von dieser Regelung keinen Gebrauch macht. Er hätte hierzu auch
einen entsprechenden Hinweis in seinen Antragsformularen anbringen
müssen, was nicht geschehen ist.
Bei T-D1 wirds wohl ähnlich sein, weswegen es keinen Sinn
macht, diesen von Dir vorgebrachten Fall in Bezug auf T-D1 und TPP
zu diskutieren.
Deswegen war meine Antwort auch allgemeiner Natur.
Ich versuche sie nochmal zu präzisieren:
Normalerweise erfolgen Änderungen, indem die neuen AGB Vertragsbestandteil
werden. Dazu müssen nach AGBG §2 die neuen AGB dem Vertragspartner mitgeteilt werden (oder er muß sie einsehen können) und er muß ihr zustimmen.
Für Telekommunikationsanbieter gibt es aber eine weitere Möglichkeit:
Sie können (nach Par. 23 (2) 1a) oben zitierten Paragraphen 2 des AGBG
umgehen, wenn sie die Veröffentlichung im Amtsblatt vornehmen.
Dann aber, wenn sie sich also auf AGBG § 23 (2) 1a berufen, gilt nach TKK § 28 (2) u. (3) bei Vertragsverschlechterung das Sonderkündigungsrecht für den Kunden.
Macht der Anbieter von dieser Regelung keinen Gebrauch, kommt das zuerst genannte Verfahren zum Tragen:
Anbieter informiert über neue AGB und holt sich vom Kunden dessen Zustimmung ein. Verweigert der Kunde die Zustimmung, bleibt's halt bei den alten Tarifen oder aber es kann sogar passieren, daß der ANBIETER ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt bekommt.
Wie die Informationspolitik des rosa Riesen aussieht, ist übrigens auch bermerkenswert hier festzuhalten:
Die Tarifänderungen ins E-Netz sollen laut Pressemitteilung von T-D1 gelten ab 1.1.2001. Bekanntgemacht werden sollten sie einen Monat vorher.
An der D1-Hotline wurde an Silvester noch behauptet, es gäbe keine Änderungen und auf der Homepage von T-D1 sind die Änderungen in der Tarifübersicht bis heute noch nicht eingepflegt.
TPP hält sich da mit seinem D1-Tarif schön raus. Die veröffentlichen erst gar keinen Tarif für Gespräche von D1 ins E-Netz.
(Das mal wieder nur als Beleg für die Mär von Gustyn/Schubert, alle veröffentlichten Tarife wären vollständig und korrekt).