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Prozessbetrug?


03.02.2008 12:30 - Gestartet von Telefonterrorist
einmal geändert am 03.02.2008 12:31
>Das Gericht sah es durch vorgelegte Telekom-Telefonrechnungen, >in denen Leistungen in Rechnung gestellt und die Abbuchung im >Lastschriftverfahren angekündigt wurden, nicht als bewiesen an, >dass die Forderungen auch tatsächlich beglichen wurden.


Das gibt zu denken.

Der Kläger muss nämlich überhaupt nicht beweisen, dass er bezahlt hat, wenn der Beklagte dies nicht ausdrücklich bestreitet. Unbestrittener Tatsachenvortrag muss der Entscheidung als feststehende Tatsache zugrunde gelegt werden.

Falls der Amtsrichter in Dresden nicht von allen guten Geistern verlassen war, muss man also davon ausgehen, dass funsurf24 die Zahlungen (wahrheitswidrig) bestritten hat. Dies wäre dann allerdings Prozessbetrug.
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[1] J.Malberg antwortet auf Telefonterrorist
03.02.2008 18:11

Der Kläger muss nämlich überhaupt nicht beweisen, dass er bezahlt hat, wenn der Beklagte dies nicht ausdrücklich bestreitet. Unbestrittener Tatsachenvortrag muss der Entscheidung als feststehende Tatsache zugrunde gelegt werden.

Das ist richtig!

Ich vermute mal, dass entweder viele Laien geklagt haben die sich im Zivilverfahrensrecht nicht auskennen und deshalb verloren haben, weil sie einen Prozess nicht sach- und fachgerecht führen konnten.

Schlimm wäre es wenn Anwälte wegen eines geringen Streitwertes sich keine Mühe gegeben haben.
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[2] 12345 antwortet auf Telefonterrorist
03.02.2008 18:29
Benutzer Telefonterrorist schrieb:
Falls der Amtsrichter in Dresden nicht von allen guten Geistern verlassen war, muss man also davon ausgehen, dass funsurf24 die Zahlungen (wahrheitswidrig) bestritten hat. Dies wäre dann allerdings Prozessbetrug.

Man kann auch mit Nichtwissen bestreiten.
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[2.1] Monika Penthouse antwortet auf 12345
03.02.2008 18:34
Benutzer 12345 schrieb:
Benutzer Telefonterrorist schrieb:
Falls der Amtsrichter in Dresden nicht von allen guten Geistern verlassen war, muss man also davon ausgehen, dass funsurf24 die Zahlungen (wahrheitswidrig) bestritten hat. Dies wäre dann allerdings Prozessbetrug.

Man kann auch mit Nichtwissen bestreiten.

Diese ganze Lachnummer, erinnert mich so ein wenig an das Szenario der "Musterprozesse" gegen O2s 0180er Rufnummern Preiserhöhung in München.

Monika
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[2.2] Telefonterrorist antwortet auf 12345
03.02.2008 22:00


Man kann auch mit Nichtwissen bestreiten.

Ja, aber nur dann, wenn man etwas tatsächlich nicht weiß.
funsurf24 muss nur die eigene Buchhaltung studieren.
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[2.2.1] 12345 antwortet auf Telefonterrorist
04.02.2008 01:11

einmal geändert am 04.02.2008 01:11
Benutzer Telefonterrorist schrieb:


Man kann auch mit Nichtwissen bestreiten.

Ja, aber nur dann, wenn man etwas tatsächlich nicht weiß. funsurf24 muss nur die eigene Buchhaltung studieren.

Vielleicht ist die outgesourct ;-)
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[2.2.1.1] Asket antwortet auf 12345
07.02.2008 11:42
Offenbar läuft der Streit mit avannio immer noch. Ich meide schon seit über einem Jahr diesen Abz ... ocker. Was avanio gemacht hat und auch andere ibc Provider regelmäßig tun, sind sittenwidrige, plötzlich und unerwartete Preissprünge nach gut Dünken festzulegen. Vielleicht sollte man auf Grund der Frechheit von avanio das tun, was die Verbraucher immer können : den Provider wegen Unseriösität nicht mehr nutzen.

Leider ist es so, dass der Gesetzgeber nichts gegen den sittenwidrigen Preiswechsel tun will. Dabei wäre es so einfach : Mit jedem Preiswechsel/Tarifwechsel sind die Zugangsdaten (Passwort, Kennung)auch zu ändern. Dadurch könnte man die Einwahl nicht mehr nutzen, es sei denn, man ändert bewusst die Zugangsdaten und dann natürlich auch keine Ausrede mehr, nichts von den neuen Bedingungen gewusst zu haben.