Benutzer maci schrieb:
Und da hat die Deutsche Telekom einfach kein recht zu, zu sagen "ihr sprecht euch so änlich wie wir und ihr dürft es nicht und fertig"
Doch, Firmen haben genau dieses Recht, insbesondere dann (aber nicht nur!), wenn ihre Firmen- und/oder Produktbezeichnungen als Marke eingetragen sind. Wenn Aldi hergehen würde und Kräuterbonbons in gelben Papiertüten mit dem Produktnamen "Rikola" anbietet, dann könnte Ricola zu Recht wegen der Verwechslungsgefahr ihrer bekannten Marke dagegen vorgehen. Bei berühmten Marken sind selbst einfachste Gestaltungsmerkmale (z.B. "3 Streifen" -> Adidas oder "blaue Cremedose" -> Nivea) mit geschützt. Und so verkauft Aldi seine Fettcreme in einer grünen Dose unter dem Namen "Eldena".
Telekom und Telecom ist ein unterschied.
Der Unterschied in nur einem Buchstaben, der zudem gleich ausgesprochen wird, reicht definitiv nicht aus. Spätestens dann, wenn ein Unternehmen seine Waren auch über Telefon vertreibt oder über Radio bewirbt, sind die Kunden dann überhaupt nicht in der Lage, den Unterschied zwischen beiden Unternehmen zu erkennen. Selbst bei ähnlich klingenden Lauten (insbesondere d/t, m/n, b/p etc.) wird fast immer eine Verwechslungsgefahr bejaht, ebenso bei einfachen Lautumstellungen (Vertauschung zweier ähnlicher Konsonanten usw.).
Die Sache hat aber einen anderen Haken: Marken dürfen nicht beschreibend sein. Allgemeine Wörter der Sprache müssen für deren üblichen Zweck frei bleiben. Für Sportartikel ist das Wort "Golf" somit als Marke tabu, für Autos ist das Wort hingegen frei. Ebenso eignet sich "Tempo" als Marke für Taschentücher, aber wohl kaum für Sportwagen. "o2" ist für ein Tk-Unternehmen als Marke schutzfähig, für einen Lieferanten von technischen Gasen wohl kaum.
"Telekom" ist nach diesen Regeln eine für ein Telekommunikationsunternehmen vollkommen ungeeignete Marke. Hinzu kommt, dass die Deutsche Telekom diese Marke kaum mehr benutzt: Sie vertreibt Produkte unter den Sparten-Namen T-Mobile, T-Home und T-Systems oder dem Konzernnamen "Deutsche Telekom". Bei Nichtnutzung werden Marken aber auch verwirkt. Beides (die Nichtnutzung und der beschreibende Charakter) sind grundsätzlich Löschungsgründe. Vermutlich hat aber noch kein anderes Tk-Unternehmen den entsprechenden Antrag gestellt.
So lange die Marke eingetragen ist, ist sie gültig, aber trotz hoher Bekanntheit der "Deutschen Telekom" nur mit "normaler Kennzeichnungskraft", wie das BGH ausgeführt hat. Die Folge: Daraus, dass "Telekom" oder "Telecom" nur ein TEIL der Marke eines anderen Tk-Unternehmens ist, lässt sich noch keine Verwechslungsgefahr ableiten. Und so gewann "01051 Telecom" vorm BGH gegen die "Telekom". Würde aber "01051 Telecom" in der eigenen Werbung nur "Telecom" schreiben und den Teil "01051" weglassen, dann könnte das Urteil anders ausfallen.
Kai