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Landgericht hat natürlich recht


02.12.2000 01:16 - Gestartet von beccon
... moment mal - EU Recht bricht doch nationales Recht...

Korrigiert mich, wenn ich falsch liege, aber was bei den Bananen recht ist, sollte doch bei den Telefongepraechen billig sein oder ;-)

Conrad
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[1] Dirk antwortet auf beccon
02.12.2000 08:58
Benutzer beccon schrieb:

... moment mal - EU Recht bricht doch nationales Recht...

Korrigiert mich, wenn ich falsch liege, aber was bei den Bananen recht ist, sollte doch bei den Telefongepraechen billig sein oder ;-)

Conrad

Unmittelbare Geltung hat nur das nationale Recht. Daher muß EU-Recht zunächst in nationales Recht umgesetzt werden, bevor es in dem entsprechenden Mitgliedsland wirklich "Recht" ist. Vorher haben die Mitgliedsstaaten aufgrund des EU-Vertrages nur die Verpflichtung, die Richtlinien umzusetzen. Und so eine Verschleppung, wie es jetzt die Bundesregierung mit dieser RiLi tut, kommt durchaus häufiger vor, insbesondere wenn andere Länder mit der Umsetzung noch viel weiter zurück sind (hier: keine Ferngespräche per Call by Call) und daher Wettbewerbsnachteile für heimische Unternehmen zu erwarten sind, wenn man die RiLi in geltendes Recht umsetzt.
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[1.1] Winsurfer antwortet auf Dirk
02.12.2000 12:30
Ganz so einfach ist das nicht. Wenn eine RiLi nicht innerhalb der Umsetzungsfrist umgesetzt wird, kann sie unter gewissen Voraussetzungen auch direkt innerstaatliche Wirkung insoweit entfalten, als sie von den Gerichten anzuwenden ist (arg. e. Art. 10 EGV).

Die Frage ist nur, ob diese Voraussetzungen im Falle von Teledump gegeben waren (so die Frist überhaupt schon abgelaufen ist!).
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[1.1.1] RE: Landgericht hat natürlich recht (korrigiert)
Winsurfer antwortet auf Winsurfer
02.12.2000 12:38
Benutzer Winsurfer schrieb:

Ganz so einfach ist das nicht. Wenn eine RiLi nicht innerhalb der Umsetzungsfrist umgesetzt wird, kann sie unter gewissen Voraussetzungen auch direkt innerstaatliche Wirkung insoweit entfalten, als sie von den Gerichten anzuwenden ist (arg.
e. Art. 10 EGV).

Die Frage ist nur, ob diese Voraussetzungen im Falle von Teledump gegeben waren (so die Frist überhaupt schon abgelaufen ist!).

Sind sie übrigens schon deshalb nicht, weil die Telekom (Freud'sche Fehlleistung meinerseits) kein Hoheitsträger ist, und - da hat mein Vorredner also recht - die RiLi unter Privaten keine Wirkungen entfalten kann..

Da stellt sich aber - vorausgesetzt die Voraussetzungen liegen vor - die Frage, ob nicht Teledump die Bundesrepublik auf entgangenen Gewinn verklagen könnte ;-))
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[1.1.1.1] phony antwortet auf Winsurfer
02.12.2000 18:16
Es ist richtig, dass eine Richtlinie grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern der Umsetzung in nationales Recht durch Gesetz bedarf.

Es kommt jedoch eine Ausnahme in Betracht, wenn die Frist zur Umsetzung bereits abgelaufen ist (ist hier wohl Tatfrage), und die Richtlinie unbedingt ist und hinreichend bestimmt. Dies zu beurteilen wäre aber Aufgabe des EuGH.

Auch richtig ist, dass sich Private auf die Richtlinie (unmittelbare Anwendbarkeit vorausgesetzt) nur gegenüber dem Staat berufen können (vertikale Geltung), nicht aber gegenüber anderen Privaten (horizontale Geltung). Das hat der EuGH klargestellt.

Fraglich ist aber, ob die Telekom nicht doch als Hoheitsträger zu behandeln ist, da sie sich nach wie vor, mehrheitlich im Bundesbesitz befindet. Allein aufgrund der Tatsache, dass sie jetzt in der Form einer AG geführt wird, darf nicht dazu führen, dass der Staat sich aus der Verantwortung stehlen kann (keine Flucht ins Privatrecht).

Meiner Meinung nach hätte das Gericht zum EuGH vorlegen müssen (falls die Frist abgelaufen ist).
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[1.1.1.1.1] Zur Geltung von EU-Recht
BuschJan antwortet auf phony
02.12.2000 19:02
Benutzer phony schrieb:
Es kommt jedoch eine Ausnahme in Betracht, wenn die Frist zur Umsetzung bereits abgelaufen ist (ist hier wohl Tatfrage), und die
Tatfragen gibt es nur im StrafR.
>Richtlinie unbedingt
ist und hinreichend bestimmt. Dies zu beurteilen wäre aber Aufgabe des EuGH.
Ich erinnere an die RiLi der EG zur Insolvenzversicherung von Reiseveranstaltern, die von der BRD nicht rechtzeitig umgesetzt wurde. Deshalb sind Privatpersonen in der BRD konkrete Schäden entstanden, zu deren Begleichung die BRD per Urteil des EUGH verpflichtet wurde. Die BRD wurde wg. Nichtumsetzung einer RiLi zu Schadensersatz verpflichtet, der hätte vermieden werden können, wenn eine rechtzeitige Umsetzung erfolgt wäre. Der Fall hier ist aber anders gelagert, da es keinen Schaden der Fa. 01051 gibt. Schaden für entgangenen Gewinn aus Geschäftstätigkeit geltend zu machen ist ein äußerst schwieriges Unterfangen.

Auch richtig ist, dass sich Private auf die Richtlinie (unmittelbare Anwendbarkeit vorausgesetzt) nur gegenüber dem Staat berufen können (vertikale Geltung),
Unmittelbare Rechtswirkung entfalten nur Verordnungen der EG, keine Richtlinien!
nicht aber gegenüber anderen Privaten (horizontale Geltung). Das hat der EuGH klargestellt.

Fraglich ist aber, ob die Telekom nicht doch als Hoheitsträger zu behandeln ist, da sie sich nach wie vor, mehrheitlich im Bundesbesitz befindet. Allein aufgrund der Tatsache, dass sie jetzt in der Form einer AG geführt wird, darf nicht dazu führen, dass der Staat sich aus der Verantwortung stehlen kann (keine Flucht ins Privatrecht).
Die DTAG kann nicht als Hoheitsträger behandelt werden, auch wenn sie mehrheitlich in Bundesbesitz ist. Ich darf Dich an die Definition eines Hoheitsträgers erinnern, die besagt, dass dieser über Rechte verfügt, die gerade nur Hoheitsträgern zustehen, dies ist bei der DTAG nicht der Fall, da sämtliche Hoheitsrechte in diesem Bereich von der REGTP und der BReg wahr genommen werden. Folglich muss sich ein Anspruch auf IC für das Ortsnetz auch gegen die BReg oder die REGTP richten, die per Rechtssetzungsakt dann die DTAG zu verpflichten hat.

Alles klar?

Gruß:

Jan.
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[1.2] vendril antwortet auf Dirk
02.12.2000 16:58
Benutzer Dirk schrieb:

...insbesondere wenn andere Länder mit der Umsetzung noch viel weiter zurück sind (hier: keine Ferngespräche per Call by Call) und daher Wettbewerbsnachteile für heimische Unternehmen zu erwarten sind, wenn man die RiLi in geltendes Recht umsetzt.

Hmmm, Wettbewerbsnachteile für wen, fragt sich da!? Bisher sehe ich nur einen Monopolisten, der seine Felle schwimmen sieht und sich oft unfair an alles klammert, was den Wettbewerb verhindert...