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bedenkliche Argumentation des OLG


09.07.2009 13:29 - Gestartet von lexus1234
Es scheint so, als sei die Neidgesellschaft nun auch im Gerichtssaal angekommen. Ein pfiffiges Geschäftsmodell soll deswegen rechtswidrig sein, weil es "schmarotzend" ist. Ebenso könnte man Autobahngaststätten verbieten, weil sie davon leben, daß steuerfinanzierte Autobahnen dafür ebenso "schmarotzend" ausgenutzt werden, zwangsläufig vorbeifahrenden Autofahrern Lebensmittel oder Toilettengänge zu überhöhten Preisen anzubieten.
Das ist eine abwegige und sehr freiheitsfremde Argumentation, liegt aber leider im Trend. Es wird in Folge postuliert, daß eine in der Menge nicht eindeutig begrenzte Dienstleistung nicht weiterveräußert werden darf. Ich kann mir kaum vorstellen, daß der BGH dies grundsätzlich ausschließen wird - und folglich die Urteile aufheben wird.

Weiterhin wird ein über das Durchschnittsverhalten eines Internetnutzers hinausgehendes Nutzungsverhalten einfach unterstellt. Auch dies eine kühne Hypothese, wird doch der normale "fonero" kaum ein Dauergast im Fremdnetz sein. Wenn dem aber doch so sein sollte, kann 1und1 immer noch seine Tarife entsprechend anpassen und eine Mißbrauchsklausel mit klarer Grenze in die Verträge einbauen. Dann bleibt es dem Vertragspartner überlassen, diese Grenzen einzuhalten. Mobilfunkanbieter machen das schon lange und fahren problemlos damit.


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[1] trzuno antwortet auf lexus1234
10.07.2009 11:00
Benutzer lexus1234 schrieb:
>
Ebenso könnte man Autobahngaststätten verbieten, weil sie davon leben, daß steuerfinanzierte Autobahnen dafür ebenso "schmarotzend" ausgenutzt werden, zwangsläufig vorbeifahrenden Autofahrern Lebensmittel oder Toilettengänge zu überhöhten Preisen anzubieten.

Ich glaube kaum, dass die Autobahnraststätten so völlig unabhängig sind. Die haben dafür bestimmt eine Lizenz vom Bund oder der Autobahnmeisterei, für die sie jährlich was abdrücken müssen.

Somit ist die Raststätte wie ein Provider und Fon wäre dann der Hähnchenbräter, der seinen Wagen einfach bei der Raststätte vor dem Gebäude auf den Parkplatz stellt und ohne eigene Lizenzkosten Gewinne machen will.

Weiterhin wird ein über das Durchschnittsverhalten eines Internetnutzers hinausgehendes Nutzungsverhalten einfach unterstellt.

Das ist eigentlich doch logisch.

Wenn ich meinen Anschluss nur selber und innerhalb der Familie nutze, dann haben wir eine bestimmte eigene Durchschnittsnutzung. Die mag natürlich höher oder niedriger liegen, als die von anderen Kunden.

Wenn ich nun zusätzlich noch beliebig vielen weiteren Fremden die Nutzung an meinem Anschluss gestatte, dann liegt damit automatisch die Durchschnittsnutzung höher, als wenn ich das nicht gestatten würde.

Somit ist auf jeden Fall durch das sharen eine Steigerung der Nutzung da, egal wieviel ich selber nutze.

Wenn dem aber doch so sein sollte, kann 1und1 immer noch seine Tarife entsprechend anpassen und eine Mißbrauchsklausel mit klarer Grenze in die Verträge einbauen.

Gibt es doch in dan AGB. Die Nutzung durch "Dritte" (alles ausserhalb des persönlichen Umfeldes) ist untersagt.

Dann bleibt es dem Vertragspartner überlassen, diese Grenzen einzuhalten.

Die Kunden kennen die Klausel halt nicht, oder verstehen sie nicht, oder es ist ihnen egal.

Aber Du hast doch Recht mit der "bedenklichen Argumentation".
Denn im Prinzip müsste 1&1 nicht Fon verklagen, sondern die eigenen Kunden.
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[1.1] grafkrolock antwortet auf trzuno
10.07.2009 11:22

einmal geändert am 10.07.2009 11:23
Benutzer trzuno schrieb:
Denn im Prinzip müsste 1&1 nicht Fon verklagen, sondern die eigenen Kunden.
Letztendlich ging es bei dem Urteil ja auch gar nicht darum, ob das Sharen eines Anschlusses erlaubt ist oder nicht. Diesbezüglich müßte der Provider seinen Kunden zivilrechtlich belangen, völlig richtig.

Das Urteil beschäftigt sich aber mit dem Wettbewerbsrecht. Also um die Frage, ob ein kommerzieller Telekommunikationsanbieter - ein solcher ist Fon - sein Geschäftsmodell darauf aufbauen darf, daß er Strohmänner anwirbt, also vermeintliche "Privatleute", die günstig Netzkapazität zum niedrigen Pauschalpreis einkaufen, um sie dann an Fon weiterzureichen, die damit wiederum Geld verdient.
Aus meiner Sicht ist völlig logisch, daß derlei Geschäfte durch die Hintertür wettbewerbsrechtlich unterbunden werden.
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[2] grafkrolock antwortet auf lexus1234
10.07.2009 11:27

2x geändert, zuletzt am 10.07.2009 11:28
Benutzer lexus1234 schrieb:
Es scheint so, als sei die Neidgesellschaft nun auch im Gerichtssaal angekommen. Ein pfiffiges Geschäftsmodell soll deswegen rechtswidrig sein, weil es "schmarotzend" ist.
Geschäftsmodelle, die Privatkundenangebote mißbrauchen, um damit Geld zu verdienen, SIND rechtswidrig. Schon immer.

Wenn Du Mitglied in einem Carsharingverein wirst und gleichzeitig an der nächsten Straßenecke Werbung aufstellst, daß Du günstig Autos vermietest, für 50 Euro am Tag, wirst Du ganz schnell mit ähnlichem konfrontiert werden.
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[3] telefon13 antwortet auf lexus1234
15.07.2009 02:03
hallo,
eine Frage habe ich :wie ist es mit kostenlosen Hotsopts bei Cafes Gaststätten etc.?Eigentlich ist es ja auch kommerzielle Nutzung?
Wer ist eigentlich verantwortlich wenn von diesem Anschluß unlautere Dinge gemacht werden??
Danke
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[4] svru antwortet auf lexus1234
21.07.2009 23:41
Hi,

Benutzer lexus1234 schrieb:
... Ebenso könnte man Autobahngaststätten verbieten, weil sie davon leben, daß steuerfinanzierte Autobahnen dafür ebenso "schmarotzend" ausgenutzt werden, zwangsläufig vorbeifahrenden Autofahrern Lebensmittel oder Toilettengänge zu überhöhten Preisen anzubieten.
...

also abgesehen von der Argumentation der anderen, Vergleiche sind immer so eine Sache. Da müßten schon die Autobahnraststätten auf den Autobahnen einen höheren Verkehr generieren, damit es paßt (also weil sie da sind fahren die Leute nur deswegen dorthin). Das tun sie aber sicher nicht, schon von wegen der höheren Preise...


Sven