Benutzer myselfme schrieb:
...ich bin dennoch a zweifeln. Insbesondere das Fernabsatzgesetz (Widerruf von tel geschlossenen Verträgen) dürfte einer Rechtwirksamkeit des Vertrages entgegenreden. Die Einrede bzgl "sofort erbrachter Leistung" sollte dabei relativ unwirksam sein
Ich habe mal auf der Homepage der Verbraucherzentrale Berlin geschaut was Sie dazu sagen und habe hierzu folgendes gefunden, wobei es nicht ganz genau passt, aber es sind schon gewisse Ähnlichkeiten und Ansätze zu erkennen.
Am Telefon abgeschlossene Verträge
Verträge, die während eines Telefonats geschlossen wurden, können Sie in der Regel nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge widerrufen. Sie sind dann nicht mehr an den Vertrag gebunden. Die Widerrufsfrist beträgt bei telefonisch geschlossenen Verträgen regelmäßig einen Monat. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt aber voraus, dass der Unternehmer seine Informationspflichten für Fernabsatzverträge zuvor vollständig erfüllt und Sie in Textform (zum Beispiel per Fax, E-Mail oder schriftlich mit der Rechnung) ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat. Andernfalls kann der Vertrag sogar ohne zeitliche Beschränkung widerrufen werden.
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor dieser sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Ihre ausdrückliche Zustimmung zur vollständigen Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsrist ist also erforderlich. Es reicht nicht aus, dass der Unternehmer auf Ihre Veranlassung mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat. Solange die Dienstleistung noch nicht vollständig erbracht und bezahlt worden ist, können Sie den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen.
Die Möglichkeit des Widerrufs besteht seit dem 4. August 2009 auch für telefonisch geschlossene Verträge über Abonnements für Zeitschriften sowie Wett- und Lotteriedienstleistungen.
QUELLE: http://www.vz-berlin.de/
UNIQ126554545811707/link470791A.html
Ich kenne leider nicht den Ansagetext von der First Telecom und mit welchen Tasten der Anrufer welche "Vertragsinhalte" bestätigt, aber es ist möglich das hier das Widerrufsrecht bei Inanspruchnahme der Leistung erlischt.
Aber hier wird es bestimmt Rechtsgelehrte geben, die die Gültigkeit eines solchen Vertrages prüfen werden, wenn dann die ersten Beschwerden auftreten werden.