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Legalisierung von Wucher und die BNEtzA schaut zu


02.02.2011 19:36 - Gestartet von ger1294
Hallo,

wieso lässt die BNEtzA solche Tarife überhaupt zu und legalisiert damit Wucher.

Wucher ist eine Straftat nach § 291 StGB (1) 3 und wird hier erschwerend noch gewerbsmäßig begangen.

Preise von 79 Cent pro Minute für ein Festnetzgespräch liegen sogar um das 7-fache über dem teuersten Festnetztarif (ehem T-ISDN Standardanschluss Analog). Übliche Preise liegen heute bei unter 5 Cent pro Minute, also ist der Preis minestens um das 15-fache überhöht.

Aufgrund der geringen Einzelschäden wird die Staatsanwaltschaft aber alle Anzeigen "mangels öffentlichem Interesse" einstellen.

Es wäre an der Zeit, eine Tarifansage mit Anbieternennung für CbC verpflichtend einzuführen, vor Ablauf derer kein Verbindungsaufbau passieren darf und Tarifobergrenzen einzuführen. Weiterhin sollten verpflichtend normale Telefon- und Faxnummern jedes Anbieters bei der BNetzA veröffentlicht werden, die zum Festnetztarif (und nicht 0900 oder 01805) erreichbar sind.

Im Falle von 01091 versteht man nicht, wieso nicht auch nur den registrierten Geschäftskunden der Zugang gewährt wird, wenn man nur diese bedienen will.
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[1] jos antwortet auf ger1294
02.02.2011 21:51
Benutzer ger1294 schrieb:

wieso lässt die BNEtzA solche Tarife überhaupt zu und legalisiert damit Wucher.

Die BNetzA kann die Tarife nicht zulassen oder nicht zulassen, da sie nicht reguliert sind.
Und grundsätzlich unterliegt es der kaufmännischen Gestaltungsfreiheit, Preise so zu gestalten, wie man möchte.

Ob es Wucher ist, ist schwer die Frage.
Die Grenzen sind da eng gesteckt. Einerseits Ausnutzen einer Notlage. Das wird kaum vorliegen. Das sind eher so Fälle, wie: Man bleibt Abends bei Schneereiben mit dem Auto vor dem einzigen Gasthof weit und breit liegen und der Besitzer verlangt, weil er von der Notlage erfährt, für die Übernachtung den fünffachen Preis.
Oder asymmetrische Informationsverteilung. Das sind aber dann eher Fälle, bei denen alte Leute über den Tisch gezogen werden o.ä.

Aber die abenteuerliche Geschichte mit dem angeblichen Geschäftskundenangebot legt natürlich nahe, dass dem Anbieter bekannt ist, dass er sich auf ziemlich dünnem Eis bewegt.

Meine Vermutung wäre auch, dass die Anbieter es im Streitfall lieber nicht darauf ankommen lassen würden, so eine Forderung gerichtlich einzufordern.