Benutzer niveaulos schrieb:
Das ist generell richtig - eine kostenlose Rechnung ist eigentlich zwingend. Allerdings ist nicht vorgeschrieben, dass diese Rechnungsstellung auch auf Papier erfolgen muss - und Vodafone bietet, wie alle anderen Anbieter ja auch, eine kostenlose Rechnung in elektronischer Form schließlich auch an. Folglich wird argumentiert, dass die Rechnung auf Papier ja eine zusätzliche, vom Kunden angeforderte, Dienstleistung ist die über das bestehende Grundangebot dass den rechtlichen Bestimmungen genügend ist hinausgeht. Und zusätzliche Leistungen dürfe man ja selbstverständlich bepreisen.
Zudem geht es hier ja auch um die Kosten der Postzustellung (und die ist erst recht nicht vorgeschrieben, der Kunde könnte sich die Papierrechnung ja auch im Vodafone-Shop ausdrucken lassen und abholen). Würde mich nichtmal wundern, wenn die Möglichkeit tatsächlich bestünde um sich seitens der Anbieter noch mehr abzusichern...
So ist es übrigens auch bei dem von dir erwähnten Beispiel mit den Banken: Eine generelle Gebühr für den Auszug ist nicht (mehr) zulässig. Wenn der Kunde die Auszüge aber nicht selbst abholt sondern sich per Post nach Hause schicken lässt, darf die Bank auch heute noch sehr wohl die anfallenden Post- bzw. Zustellgebühren an den Kunden weiterberechnen und muss lediglich nachweisen, dass die Höhe der Gebühren auch tatsächlich als Aufwand entstanden ist. Und tut das auch.
Das ist doch genau der unrechtmässige Zirkelschluss, den das LG in dem Urteil gerügt hat. Es ist eben nicht rechtens, dass die Bank schliesst:
Nicht abgeholt = Will der Kunde nach Hause geschickt haben
Der Kunde müsste diese Leistung in jedem einzelnen Fall anfordern. Tut er aber nicht.
Ausserdem ist eine pauschale Gebühr wie Vodafone sie erheben will moniert worden. Hier dürfte nur, wie du richtig schreibst, der tatsächliche Aufwand berechnet werden.
Der Vodafone Fall ist hier aber eindeutig. Bei Vertragsabschluss bestand keine Verpflichtung zur Onlinerechnung. Da kann Vodafone nicht hinterher für die Rechnung Geld verlangen. Die Rechnung ist eine aus dem Vertrag geschuldete Nebenpflicht (und keine Nebenleistung!).