Benutzer Kai Petzke schrieb:
[...] Schwarzkopieren ist dann vom Kostenrisiko für den User vergleichbar mit Schwarzfahren.
Allerdings gibt es in dem Fall noch immer einen wesentlichen Unterschied:
Die Strafzahlung für das Schwarzfahren (erhöhtes Beförderungsentgelt o.ä.) entbindet Schwarzfahrer nicht unbedingt von der Zahlung des normalen Beförderungsentgelts. Sie müssen also grundsätzlich die Strafe zahlen UND fast immer auch den Fahrschein für die nachweislich benutzte Strecke.
Eine Vergleichbarkeit besteht daher wohl erst dann, wenn die Anwaltskosten für solche Abmahnungen zwar auf 84 Euro oder weniger sinken, die Ertappten dann aber auch noch die Kosten für den legalen Erwerb aller(!) unerlaubt kopierten Werke zu tragen hätten.
Meine Vermutung geht nun dahin, dass es dann wieder einige Leute geben könnte, die sich die 'guten alten Zeiten' wieder zurückwünschen, in denen die anwaltliche Kostennote auf 634 Euro oder einen ähnlich hohen Betrag lautete...
Merke: es ist extrem schwer, es allen Raubkopierern recht zu machen. ;)