Thread
Menü

Begründung und gesunder Menschenverstand


30.11.2012 00:30 - Gestartet von vendril
Daß die Telekom den Sperrwunsch bei Gefahr im Verzuge nicht ausgeführt hat, steht im Kern der Sache. Sorgen macht mir die Begründung: was faseln die denn da bloß für Nebenschauplätze zusammen? Da zweifelt man ja an diesem Justizapparat, wenn auf den Kern des Sachverhalts, wie ihn ein normal denkender Mensch und auch Teltarif schildern, von den Richtern gar nicht nicht eingegangen wird? Da wird Rechtsprechung ja zum Lotteriespiel!?
Menü
[1] Alex Krycek antwortet auf vendril
30.11.2012 00:38
Benutzer vendril schrieb:

Daß die Telekom den Sperrwunsch bei Gefahr im Verzuge nicht ausgeführt hat, steht im Kern der Sache. Sorgen macht mir die Begründung: was faseln die denn da bloß für Nebenschauplätze zusammen? Da zweifelt man ja an diesem Justizapparat, wenn auf den Kern des Sachverhalts, wie ihn ein normal denkender Mensch und auch Teltarif schildern, von den Richtern gar nicht nicht eingegangen wird? Da wird Rechtsprechung ja zum Lotteriespiel!?

Nein, die Begründung ist völlig richig. Bevor überhaupt geschaut wird, wer in einem Vertrag Mitwirkungspflichten hat und diese Verletzt hat, wird geschaut ob überhaupt einer Zustande gekommen ist, bspw. der Kläger seine Ansprüche darlegen kann. Und das geschieht ua. über die Aktivierung der SIM. Das konnte die Telekom nicht, daher war der Anspruch schon nicht begründet und die Klage entsprechend auch nicht.
Menü
[1.1] vendril antwortet auf Alex Krycek
30.11.2012 11:55
Benutzer Alex Krycek schrieb:

Nein, die Begründung ist völlig richig. Bevor überhaupt geschaut wird, wer in einem Vertrag Mitwirkungspflichten hat und diese Verletzt hat, wird geschaut ob überhaupt einer Zustande gekommen ist (...)

Dann bin ich halbwegs beruhigt, und bedanke mich für die Informationen.
Menü
[1.2] ippel antwortet auf Alex Krycek
01.12.2012 09:06
Benutzer Alex Krycek schrieb:
Nein, die Begründung ist völlig richig. Bevor überhaupt geschaut wird, wer in einem Vertrag Mitwirkungspflichten hat und diese Verletzt hat, wird geschaut ob überhaupt einer Zustande gekommen ist,

Das ist ja wohl laut Meldung absolut unstrittig und wurde auch von der Kundin nicht bestritten.

Und das geschieht ua. über die Aktivierung der SIM.

Nein, der Vertrag wurde zwischen Kundin und Anbieter im Vorfeld geschlossen. Der Vertrag bestand und wurde auch nicht bestritten. Offenbar konnte die Telekom hier nicht schlüssig nachweisen, wieso die Karte bereits aktiviert wurde. Den genauen Fall kennt niemand, deshalb ist eine Einschätzung nicht einfach.

In der Praxis schließe ich einen Vertrag und bekomme Karte und ggf. Handy. Die Karte wird normalerweise innerhalb weniger Stunden aktiviert. Manchmal ist sie bereits nach wenigen Minuten aktiv. Natürlich kann vertraglich etwas anderes vereinbart sein, beispielsweise eine spätere Aktivierung oder eine besondere Form der Aktivierung, wo der Kunde nochmals aktiv werden muß. Daß dies der Fall war,m geht aus der Meldung aber nicht hervor.
Menü
[1.2.1] Alex Krycek antwortet auf ippel
01.12.2012 13:39
Benutzer ippel schrieb:

Offenbar konnte die Telekom hier nicht schlüssig nachweisen, wieso die Karte bereits aktiviert wurde.

Und das ändert rein gar nichts daran, dass die Klage zu Recht dann unbegründet war.
Menü
[1.2.1.1] ippel antwortet auf Alex Krycek
01.12.2012 14:21
Benutzer Alex Krycek schrieb:
Und das ändert rein gar nichts daran, dass die Klage zu Recht dann unbegründet war.

Wie gesagt, zu wenig Infos im Beitrag. Bekannt ist, daß die Kundin einen Vertrag unterschrieben hatte. Darin verpflichtete sich die Telekom ihr einen Mobilfunkanschluß zur Verfügung zu stellen und sie verpflichtete sich, die Kosten lt. Tarif zu bezahlen.

Soweit wohl unstrittig.

Die allermeisten Verträge - ich kenne keine Ausnahmen aber es mag sie geben - beinhalten die sofortige Freischaltung der Karte, oft noch im Geschäft selbst. Der Vertrag wird dann sofort aktiv.

War es im vorliegenden Fall anders? Mag sein, ist aber unwahrscheinlich. Ab Vertragsbeginn haftet die Kundin dann für die Entgelte. Der Diebstahl und der Mißbrauch gehen damit grundsätzlich zu ihren Lasten.

Sollte die Telekom dagegen tatsächlich gegen den Vertrag verstoßen haben, indem sie vor dem vereinbarten Termin die Karte aktivierte, wäre die Kundin nicht zur Zahlung verpflichtet. Allerdings wäre hier eine unberechtigte Bereicherung zu prüfen.

Die Begründung des Gerichts ist in der im Artikel dargestellten Form jedenfalls nicht nachvollziehbar.
Menü
[1.2.1.1.1] Käuferbeobachtung und Provisionen ?
gold4gold antwortet auf ippel
06.12.2012 11:00
Es fehlt bei den Fall-Fakten eine Information zu einer Sonderfrage.

Wäre jemand Mitglied einer Diebesbande, so könnte er bei den Telekom-Shops einen Mitseher installieren und dann bei Käufern den Heimweg nutzen - siehe Fallbeschreibung.

Lohnende Beute garantiert. Risiko gering, falls minderjähriger aus fernem Ausland der Akteur wird.

So, und jetzt wird es interessant. Haben Verkäufer einen Provisionsanteil am Verbrauch der Folgezeit? Wohl eher ja?

Und da ist nämlich die sehr überraschende Story, dass innerhalb von 1 Tag geschafft wurde, das Gerät ziemlich weit ins Ausland zu bringen und eine Super-Rechnung zu erzeugen.

Abwegig? ...

Das Umfeld des Mobilfunk-Vertriebes hat im Streitfall Telekom gegen Drillisch durchaus ergeben, dass die eingebauten Gewinn-Möglichkeiten in Geschäftsmodelle verwandelt wurden im Umfeld der Verkaufsstellen.

Es wäre interessant, zu wissen, ob derartige Fälle sich häuften. Das wäre am ehesten bei der Beschwerdestelle der Netzagentur zu erfahren. Etwa 1 % der Probleme dürften dort irgendwann anlanden.

Übrigens läuft zu analogen Problemen gerade eine juristisch orientierte Auseinandersetzung. Das ist also vielleicht investigations-würdig. Die Redaktion von Teltarif verfügt ja über die Mail-Adressen der Diskutierer und kann mehr erfragen.