Benutzer Alex Krycek schrieb:
Und das ändert rein gar nichts daran, dass die Klage zu Recht dann unbegründet war.
Wie gesagt, zu wenig Infos im Beitrag. Bekannt ist, daß die Kundin einen Vertrag unterschrieben hatte. Darin verpflichtete sich die Telekom ihr einen Mobilfunkanschluß zur Verfügung zu stellen und sie verpflichtete sich, die Kosten lt. Tarif zu bezahlen.
Soweit wohl unstrittig.
Die allermeisten Verträge - ich kenne keine Ausnahmen aber es mag sie geben - beinhalten die sofortige Freischaltung der Karte, oft noch im Geschäft selbst. Der Vertrag wird dann sofort aktiv.
War es im vorliegenden Fall anders? Mag sein, ist aber unwahrscheinlich. Ab Vertragsbeginn haftet die Kundin dann für die Entgelte. Der Diebstahl und der Mißbrauch gehen damit grundsätzlich zu ihren Lasten.
Sollte die Telekom dagegen tatsächlich gegen den Vertrag verstoßen haben, indem sie vor dem vereinbarten Termin die Karte aktivierte, wäre die Kundin nicht zur Zahlung verpflichtet. Allerdings wäre hier eine unberechtigte Bereicherung zu prüfen.
Die Begründung des Gerichts ist in der im Artikel dargestellten Form jedenfalls nicht nachvollziehbar.