Benutzer marius1977 schrieb:
Man darf ja beim alten Provider nicht selber kündigen, sonst sind doch nie Nummern weg!
Wenngleich die Telekom ihre portierungswilligen Kunden mit dieser Praxis schikaniert hat, so gibt es keine Rechtsnorm, die eine Portierung nach bereits erfolgter separater Kündigung verwehrt. Folglich besitzt man aus § 46 Abs. 3 TKG auch nach separater Kündigung einen Anspruch auf Portierung seiner Rufnummer(n).
Im Streitfall würde ich die entsprechende Beschwerdestelle der BNetzA anrufen und notwendigenfalls den die Portierung verweigernden Anbieter auf Herausgabe der Rufnummer verklagen.