Es geht hier um § 4 des Entwurfs zur neuen NNVO des BMWi;
§ 4 Reichweite der Netzneutralität
Nach Maßgabe des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen dürfen Betreiber das Gebot der Netzneutralität nicht dadurch beeinträchtigen, dass sie den Netzzugang nur über ein von ihnen bestimmtes Endgerät ermöglichen. Der Netzabschluss muss grundsätzlich über ein vom Nutzer frei wählbares Endgerät technisch zugänglich sein.
Wenn die NNVO unverändert so in Kraft tritt, dann kommt auch die Abschaffung des Routerzwangs für ausnahmslos alle Internetkunden (egal ob für Kupferdoppelader oder TV-Koaxkabel). Gut, dass sich eine starke Lobby hierfür gebildet hat und nun entsprechende Gespräche führt.
Ich hatte das schon an anderer Stelle näher ausgeführt und die problematische Entscheidung der BNetzA thematisiert, die nun vollumfänglich einkassiert wird.
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