Benutzer H.ATE schrieb:
wer de mail nutzt ist selber schuld.
dann kann man nämlich per de mail rechtskräftig Bescheide aller Art zugestellt bekommen.
wer nach seinem Urlaub nicht sofort ins email Postfach kuckt hat unter Umständen Pech: Widerspruchsfristen sind erloschen.
M.W. ist das nicht zutreffend, da nach § 5 Absatz 9 des De-Mail-Gesetzes eine Abholbestätigung erforderlich ist, die Zustellung also erst "mit dem Lesen" bzw. korrekter Abholbestätigung erfolgt ist; vgl. § 5 Verwaltungszustellungsgesetz.
Ausnahmefall: Die "echte" Zustellung nach §§ 177 bis 181 ZPO; vgl. § 5 Absatz 2 Verwaltungszustellungsgesetz.
Aber da hatte man auch bisher schon das Problem der Ersatz-Zustellung durch Niederlegung... also auch hier keine Verschlechterung.