Umstritten

Mail-Provider verschlampt E-Mail: 6 000 Euro Schadensersatz

Ein deutscher E-Mail-Provider hat eine E-Mail nicht ausgeliefert, dadurch kam ein geplantes Geschäft nicht zustande. Der Verkäufer verklagte daraufhin seinen Mail-Provider und bekam 6 000 Euro Schadensersatz zugesprochen. Doch das Urteil wirft Fragen auf.
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Mail-Provider verschlampt E-Mail - 6 000 Euro Schadensersatz Mail-Provider verschlampt E-Mail: 6 000 Euro Schadensersatz
Bild: teltarif.de
Einkaufen im Internet findet nicht nur über komfortabel gestaltete Online-Shops mit Warenkorb und Bezahlsystem statt. Viele Verkäufer bieten im Internet Waren oder Dienstleistungen an, und die nachfolgende Kommunikation mit potenziellen Kaufinteressenten sowie die Kaufabwicklung läuft per E-Mail. Kommt eine solche E-Mail nicht an, kann das Geschäft platzen und dem Verkäufer entgehen Umsatz und Gewinn.

Ein betroffener Verkäufer hat in einem solchen Fall nun Klage erhoben und vor dem OLG Naumburg Recht bekommen. In diesem Einzelfall steht dem Verkäufer ein Schadensersatz von gut 6 000 Euro zu. Unter Rechtsexperten wirft das Urteil aber Fragen auf.

Geschäft geplatzt: Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns

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Im Urteil vom 11. Juli 2013, das unter dem Az 2 U 4/13 geführt wird und jetzt bekannt wurde, ist zu lesen, dass der Verkäufer mit dem Kaufinteressenten einen Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abschloss. Der Besteller sollte dem Verkäufer eine E-Mail schicken, und in dieser Mail nach Rücksprache den Vertrag annehmen oder ablehnen.

Diese vom Käufer abgeschickte Bestätigungs-E-Mail kam beim Anbieter allerdings niemals an. Das Gericht konstatiert im Urteil, dass an diesem Fehler der Mail-Provider des Verkäufers schuld war. Der entgangene Gewinn belief sich auf rund 6 000 Euro - und genau auf diese Höhe bezifferte das Gericht darum auch den Schadensersatz, den der Mail-Provider dem Verkäufer leisten muss. Da der Provider seine Pflicht nicht vertragsgerecht erfüllt habe, liege eine Verletzung des Vertrages über die E-Mail-Dienstleistung vor.

"Gewährleistet ein Dienstleister, der sich vertraglich zur Bereitstellung eines E-Mail-Accounts verpflichtet hat, pflichtwidrig den Zugriff des Nutzers auf diesen Account nicht, erreicht deshalb den Nutzer eine für die Realisierung eines gewerblichen Vergütungsanspruchs maßgebliche E-Mail nicht und geht dem Nutzer diese Erwerbsmöglichkeit dadurch endgültig verloren, so kann das eine Haftung auf Ersatz entgangenen Gewinns begründen", fasst das Gericht das Urteil zusammen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtsexperten stellen Fragen an das Urteil

Rechtsanwalt Dr. Bahr, der auf das Urteil in seinem Rechts-Newsletter eingeht, ist der Auffassung, dass die Entscheidung mehr Fragen aufwirft als dass sie Antworten gibt. Zum einen stelle sich die Frage, warum der Provider "ganz offensichtlich keine AGB hatte", die den Schadensersatzanspruch dem Grund und der Höhe nach einzuschränken versucht haben. Das Urteil erwähne mit keinem Satz die Existenz irgendwelcher AGB. Dies sei jedoch sehr erstaunlich, weil in der Regel "jeder Provider entsprechende Regelungen mit seinen Kunden vereinbart".

Zum anderen werde das Verschulden des Providers und die damit verbundene Beweislast nicht näher erörtert. Alleine aus der Tatsache, dass eine E-Mail nicht angekommen sei, lasse sich nicht der Rückschluss ziehen, dass dies auf einem Fehlverhalten des Empfangs-Providers zurückzuführen sei. "Ganz offensichtlich war es im vorliegenden Fall so, dass der Provider seine Verantwortung gar nicht erst bestritten, sondern anerkannt hat. Insofern musste das Gericht auf diese Problematik nicht näher einsteigen", konstatiert der Anwalt.

Interessant ist auch die Frage, warum die beiden Geschäftspartner die Kommunikation nicht über ein per Gesetz als rechtssicher definiertes System wie De-Mail mit einer garantierten Zustellung abgewickelt haben. Zu vermuten ist, dass viele Verkäufer und Verbraucher gar nicht auf die Idee kommen, in einem solchen Fall das noch recht wenig verbreitete System zu nutzen.

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