Themenspezial: Verbraucher & Service Verklagt

Intransparente Laufzeiten: Deutsche Glasfaser wird verklagt

Fehlende Angaben in der Vertrags­zusam­men­fas­sung zum Vertrags­beginn sowie zum erst­mög­lichen Kündi­gungs­datum bei Neuver­trägen: Darum verklagt eine Verbrau­cher­zen­trale die Deut­sche Glas­faser.
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Rechtsstreit: Wann beginnt die Vertragslaufzeit bei Glasfaser? Rechtsstreit: Wann beginnt die Vertragslaufzeit bei Glasfaser?
picture alliance/dpa
Wann beginnt ein Glas­faser­ver­trag? Mit Abschluss des Vertrags oder mit der (manchmal erst Monate oder Jahre später erfol­genden) Fertig­stel­lung des Anschlusses? teltarif.de hat schon öfter darüber berichtet, dass zwischen Vertrags­abschluss und Schal­tung eines Glas­faser­anschlusses zum Teil eine sehr lange Zeit vergehen kann.

Gleich­zeitig gibt es im Verbrau­cher­recht vertrag­liche und vorver­trag­liche Pflichten. Das heißt, der Kunde muss vom Netz­betreiber bereits vor Vertrags­abschluss über wich­tige Details zum Vertrag infor­miert werden. Offenbar hapert es daran zum Teil bei der Deut­schen Glas­faser.

Klage der Verbrau­cher­zen­trale Rhein­land-Pfalz

Rechtsstreit: Wann beginnt die Vertragslaufzeit bei Glasfaser? Rechtsstreit: Wann beginnt die Vertragslaufzeit bei Glasfaser?
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Die Verbrau­cher­zen­trale Rhein­land-Pfalz teilt heute mit, dass sie die Deut­sche Glas­faser wegen Verstößen gegen das Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz (TKG) verklagt. Hinter­grund seien fehlende Angaben in der Vertrags­zusam­men­fas­sung zum Vertrags­beginn sowie zum erst­mög­lichen Kündi­gungs­datum bei Neuver­trägen.

Betroffen seien meist Verbrau­cher, die einen Glas­faser­anschluss beauf­tragt haben, dieser aber noch nicht gebaut bzw. geschaltet ist. Verbrau­chern müsse vor Abgabe einer Vertrags­erklä­rung eine Vertrags­zusam­men­fas­sung mit Angaben zur Lauf­zeit des Vertrages, Bedin­gungen für seine Verlän­gerung und der Kündi­gung und - falls dies aus objek­tiven Gründen nicht möglich ist - unver­züg­lich nach Vertrags­schluss zur Verfü­gung gestellt werden, fasst Heike Troue, Vorständin der Verbrau­cher­zen­trale zusammen. "Diese Infor­mationen wurden in den uns vorlie­genden Fällen nicht ange­geben".

Die Verbrau­cher­zen­trale habe die Deut­sche Glas­faser zunächst abge­mahnt, der Netz­betreiber habe sich jedoch unein­sichtig gezeigt. Daher habe die Verbrau­cher­zen­trale Rhein­land-Pfalz nun eine Klage einge­reicht.

Mindest­ver­trags­lauf­zeit schon vor Schal­tung um?

Nach Auffas­sung der Verbrau­cher­schützer beginnt die Kündi­gungs­frist, wenn nichts anderes verein­bart ist, mit Vertrags­schluss, also bereits mit der Auftrags­bestä­tigung des Glas­faser­netz­betrei­bers. Das Fehlen dieser Infor­mationen führe aber dazu, dass viele Verbrau­cher irrtüm­licher­weise denken könnten, dass der Vertrag erst mit der Akti­vie­rung des Glas­faser­anschlusses beginnt. Dies sei aller­dings oft nicht so.

Und nach dem TKG dürften Verträge zwischen Anbie­tern und Verbrau­cher auch nur eine maxi­male Erst­lauf­zeit von 24 Monaten haben, bevor sie gekün­digt werden können. Und jetzt kommt das eingangs erwähnte Problem ins Spiel, dass zwischen Vertrags­abschluss und Schal­tung mehrere Jahre liegen können.

Die Juristen der Verbrau­cher­zen­trale sind der Ansicht: Auch wenn der Anschluss noch nicht in das Haus bzw. die Wohnung verlegt worden oder noch nicht geschaltet wurde, können Verbrau­cher den Vertrag zum Ende der ersten 24 Monate kündigen. Der Anbieter dürfe eine Kündi­gung des Vertrages zum Ende der Mindest­ver­trags­lauf­zeit nicht verwei­gern.

Seit geraumer Zeit wird über eine Konsolidie­rung im Glas­faser­markt speku­liert. Den ersten zwei Pleiten folgten jedoch keine weiteren. Nun verkauft die Deut­sche Giga Access (DGA) sechs Glas­faser­netze an West­con­nect und GVG Glas­faser baut Stellen ab.

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