Intransparente Laufzeiten: Deutsche Glasfaser wird verklagt
Rechtsstreit: Wann beginnt die Vertragslaufzeit bei Glasfaser?
picture alliance/dpa
Wann beginnt ein Glasfaservertrag? Mit Abschluss des Vertrags oder mit der (manchmal erst Monate oder Jahre später erfolgenden) Fertigstellung des Anschlusses? teltarif.de hat schon öfter darüber berichtet, dass zwischen Vertragsabschluss und Schaltung eines Glasfaseranschlusses zum Teil eine sehr lange Zeit vergehen kann.
Gleichzeitig gibt es im Verbraucherrecht vertragliche und vorvertragliche Pflichten. Das heißt, der Kunde muss vom Netzbetreiber bereits vor Vertragsabschluss über wichtige Details zum Vertrag informiert werden. Offenbar hapert es daran zum Teil bei der Deutschen Glasfaser.
Klage der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz
Rechtsstreit: Wann beginnt die Vertragslaufzeit bei Glasfaser?
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Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz teilt heute mit, dass sie die Deutsche Glasfaser wegen Verstößen gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) verklagt. Hintergrund seien fehlende Angaben in der Vertragszusammenfassung zum Vertragsbeginn sowie zum erstmöglichen Kündigungsdatum bei Neuverträgen.
Betroffen seien meist Verbraucher, die einen Glasfaseranschluss beauftragt haben, dieser aber noch nicht gebaut bzw. geschaltet ist. Verbrauchern müsse vor Abgabe einer Vertragserklärung eine Vertragszusammenfassung mit Angaben zur Laufzeit des Vertrages, Bedingungen für seine Verlängerung und der Kündigung und - falls dies aus objektiven Gründen nicht möglich ist - unverzüglich nach Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden, fasst Heike Troue, Vorständin der Verbraucherzentrale zusammen. "Diese Informationen wurden in den uns vorliegenden Fällen nicht angegeben".
Die Verbraucherzentrale habe die Deutsche Glasfaser zunächst abgemahnt, der Netzbetreiber habe sich jedoch uneinsichtig gezeigt. Daher habe die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz nun eine Klage eingereicht.
Mindestvertragslaufzeit schon vor Schaltung um?
Nach Auffassung der Verbraucherschützer beginnt die Kündigungsfrist, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss, also bereits mit der Auftragsbestätigung des Glasfasernetzbetreibers. Das Fehlen dieser Informationen führe aber dazu, dass viele Verbraucher irrtümlicherweise denken könnten, dass der Vertrag erst mit der Aktivierung des Glasfaseranschlusses beginnt. Dies sei allerdings oft nicht so.
Und nach dem TKG dürften Verträge zwischen Anbietern und Verbraucher auch nur eine maximale Erstlaufzeit von 24 Monaten haben, bevor sie gekündigt werden können. Und jetzt kommt das eingangs erwähnte Problem ins Spiel, dass zwischen Vertragsabschluss und Schaltung mehrere Jahre liegen können.
Die Juristen der Verbraucherzentrale sind der Ansicht: Auch wenn der Anschluss noch nicht in das Haus bzw. die Wohnung verlegt worden oder noch nicht geschaltet wurde, können Verbraucher den Vertrag zum Ende der ersten 24 Monate kündigen. Der Anbieter dürfe eine Kündigung des Vertrages zum Ende der Mindestvertragslaufzeit nicht verweigern.
Seit geraumer Zeit wird über eine Konsolidierung im Glasfasermarkt spekuliert. Den ersten zwei Pleiten folgten jedoch keine weiteren. Nun verkauft die Deutsche Giga Access (DGA) sechs Glasfasernetze an Westconnect und GVG Glasfaser baut Stellen ab.