Tarifvergleichs-Siegel

BNetzA plant Siegel für seriöse Tarifvergleiche

Schon seit vielen Jahren helfen die Tarif­ver­gleiche von teltarif.de und anderen Portalen Verbrau­chern dabei, güns­tige und attrak­tive Tarife zu finden. Die BNetzA will dafür bald ein Zerti­fikat vergeben - sie muss es sogar.
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BNetzA-Siegel für seriöse Tarifvergleiche BNetzA-Siegel für seriöse Tarifvergleiche
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Noch immer gibt es Internet- und Handy-Tarife, die entweder viel zu teuer sind oder für den aufge­rufenen Preis viel zu wenig Leis­tung bieten. Um die Verbrau­cher vor Abzocke zu bewahren, gibt es hierfür seit vielen Jahren Tarif­ver­gleiche. Ein wich­tiges Beispiel sind die redak­tio­nell gepflegten Tarif­ver­gleiche von teltarif.de für Handy-Tarife, Fest­netz-Internet-Tarife, Call-by-Call-Vorwahlen oder VoIP-Provider.

Doch bei Tarif­ver­glei­chen trennt sich die Spreu vom Weizen: Schon seit vielen Jahren müssen Verbrau­cher darauf achten, ob der Tarif­ver­gleich wirk­lich von echten Experten befüllt wird oder ob die Provider dort einfach unge­sehen ihre Tarife einspielen dürfen. Und in den vergan­genen Jahren sind auch bei den Tarif­ver­glei­chen vermehrt Schwarze Schafe aufge­taucht, die einfach irgend­welche Tarife zu Verkaufs-fördernden Zwecken zu einer Art Vergleich kombi­nieren, ohne dabei korrekt oder voll­ständig zu sein (reine Vertriebs-Portale, bei denen die Gewinn­absicht über­wiegt).

Die Vorgaben des Gesetzes an Tarif­ver­gleiche

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Das hat nun auch die Bundes­netz­agentur erkannt und ein Anhö­rungs­ver­fahren zu "Vergleichs­instru­menten im Tele­kom­muni­kations- und Ener­gie­sektor" gestartet. Ganz frei­willig macht die Behörde das übri­gens nicht - denn sie wird durch Gesetze dazu verpflichtet. Im Ener­gie­sektor (also bei Strom- und Gasta­rifen) ist die Verpflich­tung im Ener­gie­wirt­schafts­gesetz § 41c gere­gelt - und im Bereich der Tele­kom­muni­kati­ons­tarife im Tele­kom­muni­kati­ons­gesetz § 53.

Das TKG legt fest, dass die Bundes­netz­agentur sicher­stellen muss, "dass Verbrau­cher kosten­losen Zugang zu mindes­tens einem unab­hän­gigen Vergleichs­instru­ment haben, mit dem diese verschie­dene Inter­net­zugangs­dienste und öffent­lich zugäng­liche nummern­gebun­dene inter­per­sonelle Tele­kom­muni­kati­ons­dienste verglei­chen und beur­teilen können". Der Tarif­ver­gleich muss dabei nicht nur "die Preise und Tarife der für wieder­keh­rende oder verbrauchs­basierte direkte Geld­zah­lungen erbrachten Dienste" verglei­chen, sondern auch "die Diens­te­qua­lität, falls eine Mindest­diens­tequa­lität ange­boten wird oder das Unter­nehmen verpflichtet ist, solche Infor­mationen zu veröf­fent­lichen".

Tarif­ver­gleiche müssen unab­hängig sein

Das Gesetz schreibt weiter vor, dass der Tarif­ver­gleich "unab­hängig von den Anbie­tern der Dienste betrieben werden" und damit sicher­stellen muss, "dass die Anbieter bei den Such­ergeb­nissen gleich­behan­delt werden". Die Inhaber und Betreiber des Tarif­ver­gleichs sind eindeutig offen­zulegen und der Vergleich muss "klare und objek­tive Krite­rien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt. Außerdem muss das Portal "eine leicht verständ­liche und eindeu­tige Sprache verwenden" und "korrekte und aktua­lisierte Infor­mationen bereit­stellen und den Zeit­punkt der letzten Aktua­lisie­rung angeben".

Darüber hinaus wird gefor­dert, dass das Vergleichs­portal "allen Anbie­tern von Inter­net­zugangs­diensten und öffent­lich zugäng­lichen inter­per­sonellen Tele­kom­muni­kati­ons­diensten offen­stehen, eine breite Palette an Ange­boten umfassen, die einen wesent­lichen Teil des Marktes abde­cken, sowie eine eindeu­tige dies­bezüg­liche Erklä­rung ausgeben" muss, bevor die Ergeb­nisse ange­zeigt werden, falls die ange­botenen Infor­mationen keine voll­stän­dige Markt­über­sicht darstellen. Gene­rell muss der Vergleich "ein wirk­sames Verfahren für die Meldung falscher Infor­mationen vorsehen" sowie "Preise, Tarife und Diens­te­qua­lität zwischen Ange­boten vergleichbar machen, die Verbrau­chern zur Verfü­gung stehen."

Die BNetzA bekräf­tigt, dass alle Ange­bote, die von dem jewei­ligen Provider vermarktet werden, im Vergleich berück­sich­tigt werden müssen (es sei denn, dass sie an der gewählten Adresse nicht verfügbar sind). Die Grund­lagen für die Verfüg­bar­keits­prü­fung müssten "trans­parent darge­legt werden". Online veröf­fent­lichte Rabatte, Boni etc. sollten Teil des Vergleichs sein, sie müssten dabei "immer als geson­derte Filter­kri­terien trans­parent ausge­wiesen werden".

Die Zerti­fizie­rung von Tarif­ver­glei­chen

Tarife, die den vom TKG formu­lierten Anfor­derungen entspre­chen, werden auf Antrag des Tarif­ver­gleichs-Anbie­ters von der Bundes­netz­agentur zerti­fiziert. Die BNetzA kann auch einen Dritten mit der Zerti­fizie­rung beauf­tragen. Falls derar­tige Vergleichs­instru­mente im Markt gar nicht ange­boten werden, muss die BNetzA die Leis­tung ausschreiben. Dritte sollen die Infor­mationen, die von Anbie­tern von Inter­net­zugangs­diensten oder öffent­lich zugäng­lichen inter­per­sonellen Tele­kom­muni­kati­ons­diensten veröf­fent­licht werden, zur Bereit­stel­lung unab­hän­giger Vergleichs­instru­mente nutzen dürfen. Die Provider müssen hierfür eine kosten­lose Nutzung in offenen Daten­for­maten im Tarif­ver­gleich ermög­lichen.

Die BNetzA hat heute nun eine Anhö­rung zu unab­hän­gigen Vergleichs­instru­menten im Energie- und Tele­kom­muni­kati­ons­sektor gestartet. Die Anhö­rung, die am 22. Mai endet, soll dem Zweck dienen, inter­essierte Unter­nehmen über die Anfor­derungen einer Zerti­fizie­rung aufzu­klären. Gleich­zeitig soll inter­essierten Kreisen, Markt, Insti­tutionen und Personen, z. B. Verbrau­cher­ver­bänden oder Wissen­schaft Gele­gen­heit gegeben werden, ihre Posi­tionen in die Diskus­sion einzu­bringen. Die Anhö­rungs­ergeb­nisse werden dann veröf­fent­licht.

Die Anhö­rung soll für Betreiber von Tarif­ver­glei­chen auch die Möglich­keit geben, sich über die Anfor­derungen an eine Zerti­fizie­rung bzw. den Erhalt eines "Vertrau­ens­zei­chens für ein unab­hän­giges Vergleichs­instru­ment zu infor­mieren und/oder ein entspre­chendes Inter­esse zu bekunden".

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