Nicht erlaubt: Telefon-Bestätigung für Vertrags-Kündigung
Ein Serverrauch der Ionos SE
Bild: Ionos SE / Christof Mattes
Der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton hat für Verbraucher vieles einfacher gemacht: Wer das gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsformular ausfüllt und absendet, hat damit eine rechtswirksame Kündigung ausgesprochen, die vom Anbieter zeitnah bestätigt werden muss - ohne weitere Verzögerungstaktik oder andere Spielchen.
Leider haben die Spielchen der Provider damit aber nicht aufgehört: Zahlreiche Provider und Web-Dienste bieten zwar wie vorgeschrieben außerhalb des Online-Kundencenters den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton an. Wenn Kunden sich für die Kündigung allerdings (absichtlich oder versehentlich) ins Kundencenter eingeloggt haben und dort die Kündigung aussprechen, handelt es sich oft nur um eine Kündigungsvormerkung.
Und diese Kündigungsvormerkung lassen sich die Anbieter dann nach wie vor durch einen Telefonanruf des Kunden bestätigen. Und wie zu erwarten wird dem Kunden bei diesem Telefonat dann ein mehr oder weniger attraktives Angebot zum Bleiben unterbreitet - und der Kündigungswunsch dafür meist erst einmal gelöscht. Hierzu gab es nun ein interessantes Gerichtsurteil.
Gerichtsentscheidung ist eindeutig
Ein Serverrauch der Ionos SE
Bild: Ionos SE / Christof Mattes
Die Verbraucherzentrale Bayern hat erfolgreich gegen die zu United Internet gehörende und aus 1&1 ausgegliederte Ionos SE geklagt. Das Landgericht Koblenz habe in einem Verfahren gegen den Dienstleister im Sinne der Verbraucherzentrale Bayern entschieden (Az.: 11 O 12/23): Unternehmen dürfen von ihren Kundinnen und Kunden nicht verlangen, dass sie die Kündigung ihres Vertrags telefonisch bestätigen müssen.
Nachdem ein Verbraucher seinen Vertrag über einen Kündigungsbutton beendet hatte, sei er vor die Wahl gestellt worden, berichtet die Verbraucherzentrale: Der Kunde sollte seine Kündigung entweder innerhalb von 14 Tagen telefonisch bestätigen oder der Vertrag würde wie bisher weiterlaufen. "Eine Kündigung muss nicht noch einmal bestätigt werden, damit sie wirksam wird. Dabei ist es egal, ob sie über einen Kündigungsbutton oder per Brief erklärt wird", sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Es sei nicht zulässig, dass Firmen Verbrauchern das Kündigen von Verträgen durch dieses Vorgehen erschweren. "Wir freuen uns, dass das Gericht hier unserer Ansicht gefolgt ist und einem solchen Vorgehen einen Riegel vorgeschoben hat", so Halm. Das Urteil ist offenbar noch nicht rechtskräftig.
Fällt Verbrauchern auf, dass Unternehmen eine Bestätigung der Kündigung verlangen, sollten sie das entweder der Verbraucherzentrale Bayern melden oder ihrer eigenen Verbraucherzentrale vor Ort.
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