Urteil

Nicht erlaubt: Telefon-Bestätigung für Vertrags-Kündigung

Noch immer verlangen Provider und Web-Dienste eine tele­foni­sche Bestä­tigung einer in Text­form ausge­spro­chenen Kündi­gung, obwohl das nicht mehr erlaubt ist. Ein Fall landete nun vor Gericht.
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Ein Serverrauch der Ionos SE Ein Serverrauch der Ionos SE
Bild: Ionos SE / Christof Mattes
Der gesetz­lich vorge­schrie­bene Kündi­gungs­button hat für Verbrau­cher vieles einfa­cher gemacht: Wer das gesetz­lich vorge­schrie­bene Kündi­gungs­for­mular ausfüllt und absendet, hat damit eine rechts­wirk­same Kündi­gung ausge­spro­chen, die vom Anbieter zeitnah bestä­tigt werden muss - ohne weitere Verzö­gerungs­taktik oder andere Spiel­chen.

Leider haben die Spiel­chen der Provider damit aber nicht aufge­hört: Zahl­reiche Provider und Web-Dienste bieten zwar wie vorge­schrieben außer­halb des Online-Kunden­cen­ters den gesetz­lich vorge­schrie­benen Kündi­gungs­button an. Wenn Kunden sich für die Kündi­gung aller­dings (absicht­lich oder verse­hent­lich) ins Kunden­center einge­loggt haben und dort die Kündi­gung ausspre­chen, handelt es sich oft nur um eine Kündi­gungs­vor­mer­kung.

Und diese Kündi­gungs­vor­mer­kung lassen sich die Anbieter dann nach wie vor durch einen Tele­fon­anruf des Kunden bestä­tigen. Und wie zu erwarten wird dem Kunden bei diesem Tele­fonat dann ein mehr oder weniger attrak­tives Angebot zum Bleiben unter­breitet - und der Kündi­gungs­wunsch dafür meist erst einmal gelöscht. Hierzu gab es nun ein inter­essantes Gerichts­urteil.

Gerichts­ent­schei­dung ist eindeutig

Ein Serverrauch der Ionos SE Ein Serverrauch der Ionos SE
Bild: Ionos SE / Christof Mattes
Die Verbrau­cher­zen­trale Bayern hat erfolg­reich gegen die zu United Internet gehö­rende und aus 1&1 ausge­glie­derte Ionos SE geklagt. Das Land­gericht Koblenz habe in einem Verfahren gegen den Dienst­leister im Sinne der Verbrau­cher­zen­trale Bayern entschieden (Az.: 11 O 12/23): Unter­nehmen dürfen von ihren Kundinnen und Kunden nicht verlangen, dass sie die Kündi­gung ihres Vertrags tele­fonisch bestä­tigen müssen.

Nachdem ein Verbrau­cher seinen Vertrag über einen Kündi­gungs­button beendet hatte, sei er vor die Wahl gestellt worden, berichtet die Verbrau­cher­zen­trale: Der Kunde sollte seine Kündi­gung entweder inner­halb von 14 Tagen tele­fonisch bestä­tigen oder der Vertrag würde wie bisher weiter­laufen. "Eine Kündi­gung muss nicht noch einmal bestä­tigt werden, damit sie wirksam wird. Dabei ist es egal, ob sie über einen Kündi­gungs­button oder per Brief erklärt wird", sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbrau­cher­zen­trale Bayern. Es sei nicht zulässig, dass Firmen Verbrau­chern das Kündigen von Verträgen durch dieses Vorgehen erschweren. "Wir freuen uns, dass das Gericht hier unserer Ansicht gefolgt ist und einem solchen Vorgehen einen Riegel vorge­schoben hat", so Halm. Das Urteil ist offenbar noch nicht rechts­kräftig.

Fällt Verbrau­chern auf, dass Unter­nehmen eine Bestä­tigung der Kündi­gung verlangen, sollten sie das entweder der Verbrau­cher­zen­trale Bayern melden oder ihrer eigenen Verbrau­cher­zen­trale vor Ort.

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