Themenspezial: Verbraucher & Service Fristlose Kündigung

Verurteilt: Kündigungsbutton-Umsetzung bei Sky ist illegal

teltarif.de hatte bereits über die mangel­hafte Umset­zung des Kündi­gungs­but­tons bei Sky berichtet. Nach einer Klage von Verbrau­cher­schüt­zern stellt sich nun heraus: Sky hat bei der Umset­zung sogar gegen zwei Vorschriften verstoßen.
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teltarif.de hatte im März bereits ausführ­lich als eines der ersten Medien über die mögli­cher­weise mangel­hafte Umset­zung des gesetz­lich vorge­schrie­benen Kündi­gungs­but­tons bei Sky berichtet. In der Zwischen­zeit hat sich auch bei den Verbrau­cher­zen­tralen einiges bewegt: Auch ein Jahr nach der Einfüh­rung eines vorge­schrie­benen Kündi­gungs­but­tons auf Websites fanden Verbrau­cher­schützer immer noch häufig Mängel. Kündigungsbutton bei Sky als illegal eingestuft Kündigungsbutton bei Sky als illegal eingestuft
Bild: Sky, Bearbeitung: teltarif.de
Noch schlimmer war es teils bei den Verkehrsunter­nehmen: Obwohl sie einen Kündi­gungs­but­tons haben müssten, boten sie keinen. Gene­rell hagelte es ab Herbst nun weitere Abmah­nungen von den Verbrau­cher­zen­tralen. Und zu Sky liegt nun tatsäch­lich ein Gerichts­urteil vor.

Gericht kippt Verschleie­rungs-Lösung von Sky

Auf das Urteil macht der Rechts­anwalt Matthias Böse aufmerksam, der als Prozess­bevoll­mäch­tigter für die Verbrau­cher­zen­trale NRW ein Urteil vor dem Land­gericht München I erstritten hat. Bisher ist das Urteil aller­dings nicht rechts­kräftig, denn Sky geht mit einer Beru­fung gegen die Entschei­dung vor.

Die Vorgaben aus § 312k Abs. 2 BGB seien klar: Die Kündi­gungs-Schalt­flä­chen (wie der Kündi­gungs-Button im offi­ziellen Geset­zes­text heißt) müssen ständig verfügbar sowie unmit­telbar und leicht zugäng­lich sein. Diese Anfor­derungen erfüllt Sky nicht, wie wir auch in unserem ersten Bericht bereits ausge­führt haben: Um den Kündi­gungs­button zu finden, ist ein Umweg notwendig. Zunächst muss der Kunde auf der Sky-Home­page ganz nach unten scrollen. Dort gibts zwar direkt zugäng­liche Buttons, doch der Kündi­gungs­button fehlt. Erst wenn man auf den Button "Weitere Links einblenden" klickt, erscheint dann ganz am Ende der Kündi­gungs­button.

Diese Lösung hat das Gericht sogar in mehr­facher Hinsicht bean­standet. Das Gericht führt aus, dass Sky damit insge­samt gegen zwei gesetz­liche Vorgaben verstoßen hat.

Posi­tio­nie­rung und Gestal­tung sind illegal

Die münd­liche Verhand­lung verlief laut dem Bericht des Rechts­anwalts "recht eindeutig": Die Richter wiesen, wie auch schon schrift­lich vor der Verhand­lung, auf ihre Rechts­ansicht hin und rieten Sky zur Aner­kenntnis. In der Verhand­lung musste ein Richter einem weiteren Richter offenbar sogar erst zeigen, wie er den Kündi­gungs­link finden könne. Das sei "wirk­lich sehr unter­haltsam" gewesen und zeige, "wie intrans­parent die Gestal­tung ist", berichtet der Rechts­anwalt.

Zum einen wurde also die zwei-Klick-Lösung als illegal einge­stuft, ande­rer­seits aber auch die farb­liche Gestal­tung. Denn der Button sei nicht vergleichbar gut lesbar wie der Button zum Vertrags­schluss. Dieser sei auf der Website blau unter­legt, während die Schalt­fläche zur Kündi­gung kleiner und grau unter­legt ist. Inso­fern sei auch das Krite­rium der guten Lesbar­keit, das das Gesetz fordert, nicht erfüllt.

Frist­lose Kündi­gung jetzt möglich

In seinem ersten Bericht hatte teltarif.de die Frage aufge­worfen, ob bei einer nicht geset­zes­kon­formen Umset­zung des Kündi­gungs­but­tons ein weiterer Passus des Gesetzes greift: Nämlich, dass in diesem Fall alle Kunden unab­hängig von der Vertrags­lauf­zeit ihren Vertrag sofort fristlos kündigen können. Das bestä­tigt der Rechts­anwalt.

Solange Sky die rechts­wid­rige Gestal­tung fort­setzt, könnten Verbrau­cher gem. § 312k Abs. 6 BGB ihren Vertrag mit Sky außer­ordent­lich und ohne Frist kündigen. Das sei "gerade für lang­fris­tige Verträge [...] ein guter Weg, um diese vorzeitig beenden zu können". Hierzu solle man das Kündi­gungs­for­mular von Sky aufrufen und die "Außer­ordent­liche Kündi­gung" wählen. Als Kündi­gungs­grund solle man dann angeben: "Außer­ordent­liche frist­lose Kündi­gung gem. § 312k Abs. 6 BGB unter Verweis auf LG München I, Urt. v. 16.11.2023, 12 O 4127/23".

Laut dem Anwalt wisse man zwar noch nicht, wie die Beru­fungs­ver­hand­lung ausgehe. Sollte in der Beru­fung aller­dings das jetzige Urteil bestä­tigt werden, komme man früher aus dem Vertrag, da die Kündi­gung ab Erklä­rung wirkt. Man müsse also nicht erst das Ergebnis der Beru­fung abwarten, sondern könne die Kündi­gung sofort vornehmen.

Der rich­tige Kündi­gungs-Zeit­punkt, die vorzei­tige Kündi­gung oder der gesetz­lich vorge­schrie­bene Kündi­gungs­button: teltarif.de beant­wortet häufige Fragen zum Kündigen von Verträgen für Handy und Internet.

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