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EU-Kommission zur Rundung von Preisangaben


03.08.2001 19:08 - Gestartet von federico
Liebe Forumsleser,

Preisangaben wie 5Pf./min oder 3Pf./SMS ab der 101.SMS müssen bei der Euro-Umstellung nach Artikel 4 der Verordnung 1103/97 vom 17. Juni 1997 _umgerechnet_ werden:

2,556459... Cent/min bzw.
1,533875... Cent/SMS

Nach VIAGs Auffassung soll Artikel 5 dieser Verordnung eine Rundung der umgerechneten Beträge erlauben, aber:

'Europäische Kommission
Generaldirektion XV
Binnenmarkt und Finanzdienstleistungen
Brüssel, 15. Dezember 1997
(...)
27. In Artikel 5 der Verordnung nach Art. 235 EGV sind die Rundungsregeln für “zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge” niedergelegt. Diese Regeln gelten nicht für umgerechnete Geldbeträge wie Preisangaben, bei denen es sich nicht um “zu zahlende oder zu verbuchende Beträge” handelt. (...)'

Quelle: http://www.euroxl.de/finanz.pdf

Meiner Ansicht nach ist eine Cent-Rundung _nur_ dann erlaubt, wenn dies geregelt ist - also nicht bei Preisangaben.

f.
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[1] muli antwortet auf federico
04.08.2001 02:24
Benutzer federico schrieb:
Liebe Forumsleser,

Preisangaben wie 5Pf./min oder 3Pf./SMS ab der 101.SMS müssen bei der Euro-Umstellung nach Artikel 4 der Verordnung 1103/97 vom 17. Juni 1997 _umgerechnet_ werden:

2,556459... Cent/min bzw.
1,533875... Cent/SMS

Nach VIAGs Auffassung soll Artikel 5 dieser Verordnung eine Rundung der umgerechneten Beträge erlauben, aber:

'Europäische Kommission
Generaldirektion XV
Binnenmarkt und Finanzdienstleistungen
Brüssel, 15. Dezember 1997
(...)
27. In Artikel 5 der Verordnung nach Art. 235 EGV sind die Rundungsregeln für “zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge” niedergelegt. Diese Regeln gelten nicht für umgerechnete Geldbeträge wie Preisangaben, bei denen es sich nicht um “zu zahlende oder zu verbuchende Beträge” handelt.
(...)'

Quelle: http://www.euroxl.de/finanz.pdf

Meiner Ansicht nach ist eine Cent-Rundung _nur_ dann erlaubt, wenn dies geregelt ist - also nicht bei Preisangaben.

f.

Noch eine Quelle zu diesem Thema:

'Texte zum Euro 22 : Die Einführung des Euro und die Rundung von Währungsbeträgen'

EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION II
WIRTSCHAFT UND FINANZEN
Währungsangelegenheiten

Quelle:http://europa.eu.int/euro/html/dossiers/00121/00121-de.pdf

----------------------Begin-Zítat------------------------------

3.6. Anwendbarkeit der Rundungsregeln nach Artikel 5

Die Regeln des Artikels 5 finden nach einer Umrechnung Anwendung, d.h. nachdem der ursprüngliche Währungsbetrag mit dem Umrechnungskurs multipliziert oder durch den Umrechnungskurs dividiert wurde. Für andere Operationen sind sie ohne Belang (vgl. oben Ziff. 3.2). Außerdem gelten sie für 'zu zahlende oder zu verbuchende' Geldbeträge. Operationen oder Berechnungen vor der Berechnung dieser Beträge fallen nicht unter Artikel 5 und richten sich nach den vertraglichen Beziehungen und dem jeweils geltenden Recht. Der Begriff 'zu zahlende Geldbeträge' umfaßt sämtliche Formen von Geldschulden. Die entsprechenden Beträge sind auf den nächstliegenden Cent (bei Umrechnungen von einer nationalen Währungseinheit) oder auf ein Vielfaches bzw. einen Bruchteil der Untereinheit oder Einheit der nationalen Währungseinheit (bei Umrechnungen von der Euro-Einheit) auf- oder abzurunden. Nach einer Umrechnung muß das Resultat nicht nur dann auf- oder abgerundet werden, wenn eine Zahlung getätigt wird (dann wäre eine Rundung aus technischen Gründen unvermeidlich), sondern schon vorher, wenn ein Geldbetrag (entweder vom Schuldner, vom Gläubiger oder von Dritten) berechnet und erfaßt wird, um den Betrag anzugeben, der letzten Endes 'zu zahlen' ist.

----------------------Ende-Zítat------------------------------

Dieser Abschnittes sagt es IMHO nochmals in aller Deutlichkeit. Nur auf geschuldete Beträge findet die Rundung Anwendung. Preisangaben wie z.B. Pf./min. sind keine geschuldeten Beträge und dürfen demnach nicht gerundet, sondern nur umgerechnet werden. Der geschuldete Betrag ist der Verbrauch*Preis je verbrauchter Einheit (hier z.B. 10 min * 5 Pf./min = 0,50 Pf.), also der Betrag der als Rechnungsposition 'berechnet und erfasst' wird und der 'letzten Endes 'zu zahlen' ist'. Erst auf dieser Ebene der Rechnungsposition darf (und muß) eine Rundung erfolgen.

Daher ist die Preiserhöhung von umgerechnet 0,22 Euro auf 0,26 Euro (netto!) für ein 10-minütiges Gespräch aus der homzone nach 21:00 Uhr (siehe Musterrechnungen bei VIAG) nicht von den Euroregelungen gedeckt sondern als willkürlich ('schöner Preis') einzustufen und führt in der Folge m.E. zu einem SoKü-Recht.

muli