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Auf keinen Fall selbst kündigen?


20.09.2015 15:19 - Gestartet von lacrimosa
einmal geändert am 20.09.2015 15:21
Im Artikel steht, dass der DSL-Anschluss keinesfalls selbst gekündigt werden dürfe. Diese Aussage sei quasi etablierte teltarif.de-Redaktions-Meinugn und wurde auch verlinkt. Im verlinkten Artikel findet man jedoch auch nur folgende Aussage:

"Auf keinen Fall sollte der Kunde selbst die Kündigung an seinen bisherigen Anbieter schicken."

Das wird nirgends begründet.

1.) GIlt diese Aussage im Jahr 2015 immer noch?
2.) Wäre dies nicht verbraucherschutzwidrig, wenn der neue Auftrag nach vorangegangener Eigenkündigung problembehafteter wäre als die durch den künftigen Vertragspartner veranlasste Kündigung? Verhindert dies nicht die "vorsorgliche" (Eigen-)Kündigung, um sicherzustellen, nicht erneut 12-24 Monate gebunden zu sein?

Verbraucherschützer nach vorn!
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[1] micha37 antwortet auf lacrimosa
21.09.2015 11:50
Benutzer lacrimosa schrieb:
Im Artikel steht, dass der DSL-Anschluss keinesfalls selbst gekündigt werden dürfe. Diese Aussage sei quasi etablierte teltarif.de-Redaktions-Meinugn und wurde auch verlinkt. Im verlinkten Artikel findet man jedoch auch nur folgende Aussage:

"Auf keinen Fall sollte der Kunde selbst die Kündigung an seinen bisherigen Anbieter schicken."

Das wird nirgends begründet.

1.) GIlt diese Aussage im Jahr 2015 immer noch? 2.) Wäre dies nicht verbraucherschutzwidrig, wenn der neue Auftrag nach vorangegangener Eigenkündigung problembehafteter wäre als die durch den künftigen Vertragspartner veranlasste Kündigung? Verhindert dies nicht die "vorsorgliche" (Eigen-)Kündigung, um sicherzustellen, nicht erneut 12-24 Monate gebunden zu sein?

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1. Ja diese Aussage gilt auch im Jahr 2015
2. Die Begründung liefert der Text auch mit: Der Arbeitskreis in dem sich (so gut wie) alle Dsl-Anbieter (ohne Kabel-Anbieter, da anderes Medium) auf ein bestimmtes Prozedere verabredet haben.
Dieses sieht die Kündigung durch den neuen Anbieter vor. Die Daten werden dann über ein überprüfbares Verfahren übermittelt, welches die Bundesnetzagentur prüfen kann. Ziel des Verfahrens ist es, dass die Versorgung des Kunden erst abgeschaltet wird, wenn der neue Anbieter den Anschluss schaltet. Sollte sich die neu-Anschaltung verzögern. greift ein Tarif ohne Laufzeit, in dem alles nach Zeit abgerechnet wird.
Warum der Kunde dadurch nicht benachteiligt wird: Ohne dieses Verfahren dürften die Provider nicht miteinander kommunizieren. Der Kunde muss also kündigen, die Kündigungsbestätigung an den neuen Anbieter weiterleiten, und darauf hoffen, dass die Termine eingehalten werden. Das zieht zwingend eine Lücke nach sich, da am Montag die Abschaltung passiert, und am Dienstag erst die Anschaltung. Wenn nun durch mehr Aufträge (Störungen) als sonst der Auftrag erst später ausgeführt wird, bist du vielleicht mehrere Tage ohne Anschluss. Es spart also dem Kunden Arbeit und führt zu sehr viel weniger Lücken.
Der Kunde bekommt, im Regelfall, nach Beauftragung des neuen Providers, einen Anruf der Kündigerrückgewinnung des alten Anbieters. Wenn man sich für einen Verbleib entscheidet, dürfen die aber die Kündigung gar nichts raus nehmen, sondern der Kunde muss seinen Auftrag beim neuen Provider stornieren. Abweichungen von dem Weg können Strafen der BNetzA nach sich ziehen. Wenn man beim Auftrag bleibt, sollte man einige Tage später die Kündigungsbestötigung erhalten. Diese enthält dann keinen Termin, sondern es wird beschrieben, dass der Termin der Abschaltung dem Termin des neuen Anschlusses entspricht. Und so funktioniert das auch in den allermeisten Fällen.
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[1.1] lacrimosa antwortet auf micha37
21.09.2015 19:02
Aha, und wie verhält sich das mit der Kündigungsfrist? Die beträgt ja meist 3 Monate, manchmal auch nur 1 Monat. Muss die Kündigung dann nur dem neuen Anbeiter fristgerecht zugehen und ein Zugang beim bisherigen Anbieter wird dann fingiert? Denn, wenn ich bspw. am 30. September gekündigt haben muss und zu diesem Datum erst den neuen Auftrag beim künftigen ANbieter mit einhergehender Kündigung veranlasse, dann kann der alte Anbieter ja unmöglich noch am 30.09. die Kündigung erhalten. Realistischer ist ein Zugang an den nächsten 1-3 Werktagen, oder?
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[1.1.1] micha37 antwortet auf lacrimosa
22.09.2015 15:45
Benutzer lacrimosa schrieb:
Aha, und wie verhält sich das mit der Kündigungsfrist? Die beträgt ja meist 3 Monate, manchmal auch nur 1 Monat. Muss die Kündigung dann nur dem neuen Anbeiter fristgerecht zugehen und ein Zugang beim bisherigen Anbieter wird dann fingiert? Denn, wenn ich bspw. am 30. September gekündigt haben muss und zu diesem Datum erst den neuen Auftrag beim künftigen ANbieter mit einhergehender Kündigung veranlasse, dann kann der alte Anbieter ja unmöglich noch am 30.09. die Kündigung erhalten. Realistischer ist ein Zugang an den nächsten 1-3 Werktagen, oder?
damit liegst du richtig. Allerdings würde ich persönlich mindestens 2 Wochen einrechnen, nach Möglichkeit sogar 4 bis 6 Wochen vor Ende der Kündigungsfrist. Es geht immer um den Eingang der Kündigung beim bisherigen Anbieter. Ärgerlich wenn hier dann am Ende nur wenige Tage fehlen, weil der Auftrag halt ein paar Tage braucht um bearbeitet zu werden.