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Wenn es so einfach wäre..


04.10.2015 21:40 - Gestartet von sp33
Die Rückschlüsse auf Minderung, Rückgabe des Handys etc. sind ja schön und gut - nur stellt sich die Frage, ob eine Sicherheitslücke einen Mangel darstellt. Hier sagt das BGB:

Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I S. 1 BGB vor, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Istbeschaffenheit des verkauften Gegenstandes zuungunsten des Käufers von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht.


Nun kann man vorstrefflich darüber streiten, ob es eine perfekt sichere Software gibt oder ob dies nicht immanent ist. Die Frage ist insoweit relevant, da die Haftung für Softwarefehler eigentlich eine Frage der Produkthaftung und nicht der Gewährleistung ist - also über 823 BGB abgewickelt wird. Und hier wird es dann erst richtig kompliziert - denn dort geht es um Schadensersatz.. und für diesen brauche ich einen Schaden - die Lücke alleine reicht da nicht..
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[1] mikiscom antwortet auf sp33
05.10.2015 08:20
Benutzer sp33 schrieb:

>... Gewährleistung ist - also über 823 BGB abgewickelt wird. Und
hier wird es dann erst richtig kompliziert - denn dort geht es um Schadensersatz.. und für diesen brauche ich einen Schaden - die Lücke alleine reicht da nicht..

Also die Nutzer sollen abwarten bis sie (auch von anderen als nur Google) ausspioniert wurden (und hierfür auch Beweise haben) und / oder eine dicke Rechnung wegen kostenpflichtiger Servicenummern die sie gar nicht persönlich angerufen haben, bekommen und damit dann den Händler verklagen?

Bin mal gespannt wie sich die Sache entwickelt. Auch wenn zur Zeit nix großes von der Ausnutzung zu hören ist, kann es ja schon um kleine Nadelstiche gehen die nicht groß auffallen. Für den einzelnen Ganoven der aber den Nutzen der einzelnen Nadelstiche bekommt, lohnt sich das schon.
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[2] Kai Petzke antwortet auf sp33
05.10.2015 11:07
Benutzer sp33 schrieb:

Nun kann man vorstrefflich darüber streiten, ob es eine perfekt sichere Software gibt oder ob dies nicht immanent ist.

Es geht mir hier nicht so sehr darum, dass Android Fehler enthält. Das ist bei Android nicht anders wie bei iOS, Windows Mobile oder den Desktop-Betriebssystemen. Das Problem ist, dass die Fehler nicht gepatcht werden. Und wenn sich dann zu viele Sicherheitslücken stapeln, wird der Punkt erreicht, dass ein Smartphone für ganz normale Einsatzzwecke - zum Beispiel das Lesen und Beantworten von Firmen-E-Mails oder das Führen vertraulicher Telefonate - nicht mehr geeignet ist.

Die Frage ist insoweit relevant, da die Haftung für Softwarefehler eigentlich eine Frage der Produkthaftung und nicht der Gewährleistung ist

Der Fachanwalt für IT-Recht Thomas Steinle sieht das anders, und vergleicht sogar Lieferung und Einbau einer Haustür (!) mit einem IT-Projekt:

http://www.it-rechtsanwalt.com/softwarerecht/gewaehrleistung-bei-softwarevertraegen-4002.php

- also über 823 BGB abgewickelt wird. Und hier wird es dann erst richtig kompliziert - denn dort geht es um Schadensersatz.. und für diesen brauche ich einen Schaden - die Lücke alleine reicht da nicht..

Na ja, es ist sehr wohl ein Schaden, wenn sich der Kunde ein neues Smartphone mit voll gepatchtem System kaufen muss.
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[2.1] sp33 antwortet auf Kai Petzke
05.10.2015 12:36

Der Fachanwalt für IT-Recht Thomas Steinle sieht das anders, und vergleicht sogar Lieferung und Einbau einer Haustür (!) mit einem IT-Projekt:

Vorsicht - er vergleicht das zwar mit einer Haustür, aber es geht hier auch um einen Softwarevertrag! In einem Softwarevertrag sind die Voraussetzungen und Meßpunkte einer Software regelmäßig defibiert. Ich kenne keinen einzigen Fall, in dem jemand bei Sat*** eine Zusatzvereinbarung über das mitgelieferte Betriebssystem abgeschlossen hat :-) Und es wird ka wohl keiner behaupten wollen, das Galaxy S6 sei nur eine kleine Dreingabe bei einem Softwarekauf (zumal Android OpenSource ist..). Jura ist nicht immer so einfach..

- also über 823 BGB abgewickelt wird. Und hier wird es dann erst richtig kompliziert - denn dort geht es um Schadensersatz.. und für diesen brauche ich einen Schaden - die Lücke alleine reicht da nicht..

Na ja, es ist sehr wohl ein Schaden, wenn sich der Kunde ein neues Smartphone mit voll gepatchtem System kaufen muss.

Es kann ein Schaden entstehen. Der Fall, dass man *muss* scheint ja nicht wirklich oft vorzukommen und dann stellt sich auch die Frage der Schadenshöhe. Wenn ich heute wegen fehlender Patche mein Galaxy S3 gegen ein S6 austausche, dann entsteht mit Sicherheit nicht der neue Kaupfreis als Mehrwert.

Ich will doch gar nicht sagen, dass die Hersteller hier nicht viel mehr in die Verpflichtung genommen werden sollten. Aber der hier angedeutete Weg "beschwer Dich mal" ist sehr einfach und die Rechtslage nur dann eindeutig, wenn ich die Details weglasse. Und im Detail steckt ja bekanntlich der Teufel..