Der Fachanwalt für IT-Recht Thomas Steinle sieht das anders, und vergleicht sogar Lieferung und Einbau einer Haustür (!) mit einem IT-Projekt:
Vorsicht - er vergleicht das zwar mit einer Haustür, aber es geht hier auch um einen Softwarevertrag! In einem Softwarevertrag sind die Voraussetzungen und Meßpunkte einer Software regelmäßig defibiert. Ich kenne keinen einzigen Fall, in dem jemand bei Sat*** eine Zusatzvereinbarung über das mitgelieferte Betriebssystem abgeschlossen hat :-) Und es wird ka wohl keiner behaupten wollen, das Galaxy S6 sei nur eine kleine Dreingabe bei einem Softwarekauf (zumal Android OpenSource ist..). Jura ist nicht immer so einfach..
- also über 823 BGB abgewickelt wird. Und hier wird es dann erst richtig kompliziert - denn dort geht es um Schadensersatz.. und für diesen brauche ich einen Schaden - die Lücke alleine reicht da nicht..
Na ja, es ist sehr wohl ein Schaden, wenn sich der Kunde ein neues Smartphone mit voll gepatchtem System kaufen muss.
Es kann ein Schaden entstehen. Der Fall, dass man *muss* scheint ja nicht wirklich oft vorzukommen und dann stellt sich auch die Frage der Schadenshöhe. Wenn ich heute wegen fehlender Patche mein Galaxy S3 gegen ein S6 austausche, dann entsteht mit Sicherheit nicht der neue Kaupfreis als Mehrwert.
Ich will doch gar nicht sagen, dass die Hersteller hier nicht viel mehr in die Verpflichtung genommen werden sollten. Aber der hier angedeutete Weg "beschwer Dich mal" ist sehr einfach und die Rechtslage nur dann eindeutig, wenn ich die Details weglasse. Und im Detail steckt ja bekanntlich der Teufel..