Benutzer flyer213 schrieb:
Einseitige Vertragsänderungen müssen die außerordentliche Kündigung sicherstellen, was soll so eine Rechtsprechung.
Es gibt auch in Deutschland recht viele Verträge, die eine regelmäßige Preisanpassung vorsehen. Bekanntester Fall dürften Indexmietverträge sein, bei denen sich der Mietpreis jährlich um die Inflationsrate ändert. Diese sind nach § 556d BGB in Deutschland ausdrücklich zulässig. Die Telekom Austria hat nun Index-Tk-Verträge eingeführt, und der EuGH hat deren Vereinbarkeit mit EU-Recht bestätigt. Dass solche Indexverträge auch mit österreichischem Recht vereinbar sind, ist anzunehmen, sonst hätte es die Vorlage an den EuGH nicht gegeben, sondern hätte die Verbraucherzentrale schon nach österreichischem Recht recht bekommen.
Nach deutschem Recht weiß ich nicht, was die Richter entscheiden würden, denn Index-Verträge sind eben in den Vorschriften, die das BGB zu AGB macht, weder explizit erlaubt noch explizit verboten. Wenn sie aber tief in den AGB versteckt sind und bisher nicht üblich waren, werden Index-Klauseln wahrscheinlich als überraschend gewertet werden. Dann wären sie nichtig. Wird aber schon in der Werbung erwähnt, dass der Grundpreis anfangs z.B. 30 Euro monatlich beträgt und dieser dann gemäß der allgemeinen Preisentwicklung jährlich angepasst wird, kann ich mir vorstellen, dass es die Richter durchwinken. Ebenso kann es sein, dass die Richter eine Preisanpassungsklausel akzeptieren, aber darauf bestehen, dass diese sich nicht am allgemeinen Preisindex orientiert, sondern am Preisindex für Tk-Dienstleistungen. Letzteres wäre übrigens ein schlechtes Geschäft für die Tk-Anbieter, denn der Tk-Preisindex befindet sich weiterhin im Sinkflug:
https://www.destatis.de/
DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/Verbraucherpreisindizes/Tabellen_/Telekommunikationspreise.html