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Vertrag ist Vertrag


30.11.2015 18:25 - Gestartet von flyer213
Einseitige Vertragsänderungen müssen die außerordentliche Kündigung sicherstellen, was soll so eine Rechtsprechung.
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[1] Gustav Gnöttgen antwortet auf flyer213
30.11.2015 18:49
Benutzer flyer213 schrieb:
Einseitige Vertragsänderungen müssen die außerordentliche Kündigung sicherstellen, was soll so eine Rechtsprechung.

Lies richtig: "sofern die Preiserhöhung nach einem objektiven Verbraucherpreisindex vorgenommen wird und dies in den AGB auch so benannt ist"

Was ist dagegen zu sagen? Du möchtest doch bestimmt auch mal mehr Gehalt bekommen, oder? Und wenn das so in den AGB geregelt ist, ist es doch in Ordnung. Ich finde das Urteil logisch.

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[1.1] MeinerEinerBLN antwortet auf Gustav Gnöttgen
30.11.2015 19:48

5x geändert, zuletzt am 30.11.2015 20:01
Was dagegen zu sagen ist?

Telefonverträge laufen in der Regel maximal 2 Jahre. Dem Vertragspartner sollten zu Vertragsbeginn alle grundsätzlichen Parameter bekannt sein:
- Stromkosten
- Gehälter
- Gebühren für die Weiterleitung in andere Netze .....

Auch die Steigerung der Kosten sind über 2 Jahre in der Regel gut zu kalkulieren. Soll er doch von Anfang an die wahrscheinlichen Kosten mir als Vertragsgrundlage vorlegen und nicht mittendrin sagen, tut mir leid, ich war zu blöd, meine Kosten richtig zu kalkulieren.

Wer gesteht mir denn zu während der Vertragslaufzeit zu sagen, du ich war zu blöd meine Ausgaben richtig zu kalkulieren.

Nach 2 Jahren hat jeder Vertragspartner die Möglichkeit ja regulär zu kündigen.

"Pacta sunt servanda" Erstes Semester jedes Jurastudium. Genau wie "Geld hat man zu haben."

Es gibt keinen Grund den potenteren Vertragspartner zu übervorteilen. Solch eine Klausel ist eher eine Überraschende im Sinne der §§ zu AGBs.


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[1.1.1] Gustav Gnöttgen antwortet auf MeinerEinerBLN
30.11.2015 20:02
Benutzer MeinerEinerBLN schrieb:
Was dagegen zu sagen ist?


"Pacta sunt servanda" Erstes Semester jedes Jurastudium. Genau wie "Geld hat man zu haben."

Ich hoffe, du hast fertig korrigiert. ;-)

Richtig, "Pacta sunt servanda", wenn die AGB einseitige, nachvollziehbare Preiserhöhungen enthalten, ist das für mich i.O.

Ich respektiere deine Meinung, ich akzeptiere sie aber nicht. Mich überzeugt der EuGH.


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[1.1.1.1] MeinerEinerBLN antwortet auf Gustav Gnöttgen
30.11.2015 20:16
Wenn gleichzeitig noch eine Klausel vorhanden ist, dass bei sinkenden Kosten, wie Interconnection-Gebühren, die Gebühren durch den Kunden gesenkt werden dürfen, dann gehe ich auch mit. Dann sind die Klauseln nicht einseitig und benachteiligen niemanden.

Diesmal ohne Korrektur ;-)
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[2] Kai Petzke antwortet auf flyer213
01.12.2015 14:46
Benutzer flyer213 schrieb:
Einseitige Vertragsänderungen müssen die außerordentliche Kündigung sicherstellen, was soll so eine Rechtsprechung.

Es gibt auch in Deutschland recht viele Verträge, die eine regelmäßige Preisanpassung vorsehen. Bekanntester Fall dürften Indexmietverträge sein, bei denen sich der Mietpreis jährlich um die Inflationsrate ändert. Diese sind nach § 556d BGB in Deutschland ausdrücklich zulässig. Die Telekom Austria hat nun Index-Tk-Verträge eingeführt, und der EuGH hat deren Vereinbarkeit mit EU-Recht bestätigt. Dass solche Indexverträge auch mit österreichischem Recht vereinbar sind, ist anzunehmen, sonst hätte es die Vorlage an den EuGH nicht gegeben, sondern hätte die Verbraucherzentrale schon nach österreichischem Recht recht bekommen.

Nach deutschem Recht weiß ich nicht, was die Richter entscheiden würden, denn Index-Verträge sind eben in den Vorschriften, die das BGB zu AGB macht, weder explizit erlaubt noch explizit verboten. Wenn sie aber tief in den AGB versteckt sind und bisher nicht üblich waren, werden Index-Klauseln wahrscheinlich als überraschend gewertet werden. Dann wären sie nichtig. Wird aber schon in der Werbung erwähnt, dass der Grundpreis anfangs z.B. 30 Euro monatlich beträgt und dieser dann gemäß der allgemeinen Preisentwicklung jährlich angepasst wird, kann ich mir vorstellen, dass es die Richter durchwinken. Ebenso kann es sein, dass die Richter eine Preisanpassungsklausel akzeptieren, aber darauf bestehen, dass diese sich nicht am allgemeinen Preisindex orientiert, sondern am Preisindex für Tk-Dienstleistungen. Letzteres wäre übrigens ein schlechtes Geschäft für die Tk-Anbieter, denn der Tk-Preisindex befindet sich weiterhin im Sinkflug:
https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/Verbraucherpreisindizes/Tabellen_/Telekommunikationspreise.html