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Vertrag ist Vertrag ist Vertrag


10.12.2015 16:16 - Gestartet von Dispatcher
einmal geändert am 10.12.2015 16:19
Andersrum wird ein Schuh draus:
"Wer auch immer" (entweder Mobilcom oder o2 oder sparhändy) muss dem Kunden die berechnete Gebühr erstatten, ABER die Leistung muss auch weiterhin KOSTENLOS zur Verfügung gestellt werden. Die einzige Möglichkeit hier für den Anbieter - nicht kostenFREI aber kostenGÜNSTIG - aus der Sache rauszukommen, ist, dem Kunden zum Ende der Vertragslaufzeit zu kündigen. Zum Ende der Laufzeit kann ja bekanntlich jeder der beiden Vertragspartner den Vertrag beenden, also entweder Kunde (meistens kündigt dieser, um bspw. mit einem dann neuen Vertrag auch ein neues Händy abzugreifen) aber auch der Provider hat dieses Recht (um eben Verluste zu begrenzen). Am einfachsten wäre also, dem Kunden zu kündigen und EINMALIG EUR 119,76 (= 2 Jahre EUR 4,99 pro Monat) zu erstatten.
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[1] holtfreter antwortet auf Dispatcher
17.12.2015 13:32
Benutzer Dispatcher schrieb:
"Wer auch immer" (entweder Mobilcom oder o2 oder sparhändy) muss dem Kunden die berechnete Gebühr erstatten, ABER die Leistung muss auch weiterhin KOSTENLOS zur Verfügung gestellt werden. Die einzige Möglichkeit hier für den Anbieter - nicht kostenFREI aber kostenGÜNSTIG - aus der Sache rauszukommen, ist, dem Kunden zum Ende der Vertragslaufzeit zu kündigen.

Es gibt noch eine weitere: Der Anbieter kann Angebotsirrtum geltend machen. Kommt er nicht auf diese Idee, muss er den Vertrag tatsächlich erfüllen.
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[1.1] Rotbaertchen antwortet auf holtfreter
17.12.2015 14:25
Benutzer holtfreter schrieb:
Benutzer Dispatcher schrieb:
"Wer auch immer" (entweder Mobilcom oder o2 oder sparhändy) muss dem Kunden die berechnete Gebühr erstatten, ABER die Leistung muss auch weiterhin KOSTENLOS zur Verfügung gestellt werden. Die einzige Möglichkeit hier für den Anbieter - nicht kostenFREI aber kostenGÜNSTIG - aus der Sache rauszukommen, ist, dem Kunden zum Ende der Vertragslaufzeit zu kündigen.

Es gibt noch eine weitere: Der Anbieter kann Angebotsirrtum geltend machen. Kommt er nicht auf diese Idee, muss er den Vertrag tatsächlich erfüllen.

Du meinst http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html?
Das setzt aber voraus, dass der Fehler sehr offenkundig ist und dass der Händler sehr bald nach Bekanntwerden des Irrtums eine Anfechtungserklärung abgibt. Offenbar hat er aber gar nicht reagiert.