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Au weia


05.02.2016 15:39 - Gestartet von garfield
Im Prinzip ein gutes Urteil aus Verbrauchersicht, aber hoffentlich geht das nicht nach hinten los. Denn das, was anfangs nur angerissen wurde, und sowieso schon um sich greift, könnte damit bald zur Regel werden. Denn wenn im Zuge dieses Urteils den Anbietern die Drosselung gar untersagt wird, könnten sie verstärkt auf die Unsitte des automatischen Nachbuchens ausweichen. Ich persönlich halte das für die schlechtere Variante. Bei der Drossel steht die Preisgrenze fest und mir wird nicht extra Geld aus der Tasche geleiert, wenn ich nicht aufpasse (noch mal zur Erinnerung: es gilt der Volumenzähler beim Anbieter). Besser wäre es, wenn man den Anbietern einen Minimalwert vorgibt, auf den sie drosseln dürfen, mit dem "normale" Dienste noch in akzeptabler Geschwindigkeit möglich sind. Dass Filmstreaming und das Hin-und-Herschieben großer Datenmengen zwischen Gerät und Cloud dann nicht mehr attraktiv sind, dafür dürften wohl die Meisten Verständnis haben und der Anbieter sollte mit diesem Kompromiss auch leben können. Und wer es partout braucht, sollte dann Datenvolumen AKTIV und VON SICH AUS nachbuchen können.
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[1] Tarifguru antwortet auf garfield
05.02.2016 15:50
Dem stimme ich zu
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[2] daGiz antwortet auf garfield
05.02.2016 15:56
Die Anbieter könnten genauso gut sagen "Ha! Raus aus der Nummer. AGB werden umgeschrieben, es gibt keine Optionen oder Flatrates mehr, sondern ´Datenpakete´!"

Volumen 2 GB, bei Verbrauch gibts denn keen Internet mehr. Kunde kann nachbuchen,wenn er will oder eben bis Monatsanfang warten.

Noch transparenter gehts nicht. Da brauchs keinen Verbraucherschutz, keine Gerichte, jeder weiß, was er bestellt, bezahlt und bekommt und fertig.
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[2.1] telefonlaie antwortet auf daGiz
05.02.2016 17:04
eine der möglichen Varianten.

Ich glaube aber fast die inzwischen häufig verwendete Formulierung: x GB Highspeedvolumen danach gedrosselt auf y kb/s
ist bereits ausreichend.

Das böse Flatrate Wort verträgt sich halt nicht mit massiven Einschränkungen.
Und das auch nur weil die Vorstellungen von Verbrauchern und Anbietern zu dem was sich hinter dem Begriff verbirgt massiv auseinander gehen.

Das hat schon immer für Diskussionen gesorgt. Und nun hat EIN Gericht entschieden dass die Verbrauchersicht die relevante ist.
(Das Marketing der Anbieter hat sicher dazu beigetragen...)