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Gilt die "Drosselung" als unzulässige Beschränkung?


03.08.2016 14:37 - Gestartet von MrRob
Wenn Anbieter den Datenverkehr ab 1 GB im Monat auf ein Zehntausendstel der beworbenen Geschwindigkeit drosseln, nämlich von 300 Mbit auf 0,03 Mbit, spricht man dann von einer unzulässigen Beschränkung des Datenvekehrs, obwohl man eine Datenflat gebucht hat?
Ist es unzulässig, dass zuvor funktionierendes Musik- und Videostraming dann nicht mehr gehen?
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[1] krassDigger antwortet auf MrRob
03.08.2016 15:45
Benutzer MrRob schrieb:
Wenn Anbieter den Datenverkehr ab 1 GB im Monat auf ein Zehntausendstel der beworbenen Geschwindigkeit drosseln, nämlich von 300 Mbit auf 0,03 Mbit, spricht man dann von einer unzulässigen Beschränkung des Datenvekehrs, obwohl man eine Datenflat gebucht hat?
Ist es unzulässig, dass zuvor funktionierendes Musik- und Videostraming dann nicht mehr gehen?

Es geht hier um die Gleichbehandlung verschiedener Datenströme.
Nicht zulässig ist, wenn nur bestimmte Dienste gedrosselt werden, bzw. einzelne Dienste wie z.B. Spontify von der Drosselung ausgenommen sind.
Gegen eine Einschränkung die sämtlichen Datenverkehr trifft, ist nichts einzuwenden. So einen Tarif darf man dann nur nicht mehr Flatrate nennen.