Benutzer ron's enemy schrieb:
Was aber nur daran liegt, dass die Inkassofrage offen ist. Technisch wäre es möglich!
Dann wären die Provider aber doof. Warum bieten sie kein offenes CbC an mit, sagen wir, einem Mindestumsatz von 2 EUR? Dann haben sie die Kosten für eine eigene Rechnung wieder drin.
Und woher nehmen die Provider die Adressdaten??? Die Telekom wird diese mit Sicherheit nicht rausgeben.
Nach wie vor bin ich der Ansicht, dass das Speichern der IP (um noch mal auf die von dir genannte Seite zurückzukommen) unzulässig ist. Zur Abrechnung ist sie nicht erforderlich, T-Online kann die Online-Session auch so dem Nutzer zuordnen.
Die IP-Adresse wird benötigt, um auf IP-Ebene genutzte Dienste zuzordnen. Hier seien die Änderung des Accounts oder die Nutzung künftiger, kostenpflichtiger Inhalte als Beispiele genannt.
und IP-Adressen fallen selbst bei großzügiger Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 nicht darunter. IP-Adressen sind auch nicht mit Anschlussrufnummern vergleichbar oder austauschbar.
Hier liegst Du mit Sicherheit daneben. Denn die IP-Adresse muss zur Aufrechterhaltung einer Online-Session auf jeden Fall gespeichert werden, so lange die Session läuft. Andernfalls können die Daten ja nicht korrekt zu Deinem Anschluss geroutet werden. §6 Abs. (1) Nr. 5 deckt diese Form der Speicherung auch ausdrücklich ab.
Stellt sich dann nur die Frage, wann die gespeicherte IP-Adresse wieder gelöscht werden muss. Die Speicherung an sich ist aber erstmal legal.
T-Online kann doch nicht zum "Eingrenzen und Beseitigen von Störungen" (§ 9 TDSV) vorsorglich einfach mal alle Daten mitloggen, und wenn dann zufällig was Brauchbares dabei ist, dann gibt's auf die Mütze! Zuerst müssen mal konkrete Beschwerden vorliegen, *bevor* mitgeloggt wird.
Konkrete Beschwerden liegen täglich vor. Spam wird täglich verschickt, auch von T-Online-Accounts aus. Und ohne IP-Adresse lässt sich der Urheber nicht ermitteln. Es gibt tausende weiterer Beispiele (Kreditkartenbetrug, Veränderungen an Accounts usw.)
Dieser Ansicht ist auch der Bundesdatenschutzbeauftragte: "Für den Fall der Leistungserschleichung bzw. der rechtswidrigen Inanspruchnahme müssen allerdings tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die schriftlich zu dokumentieren sind. Ein solcher Anhaltspunkt ist insbesondere gegeben, wenn ein begründeter Kundenantrag oder eine Kundenbeschwerde vorliegt.
Gibt es bei T-Online täglich hunderte, wenn nicht gar tausende ...
Das Hacken von fremden Accounts ist z.B. weiterhin sehr beliebt.
Kai