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Nächster Kandidat: "Kündigungsvormerkung" bei o2?


27.10.2020 16:34 - Gestartet von Kuch
Hallo,

https://www.o2online.de/service/kuendigung/

ist das dann der nächste Kandidat für die Verbraucherschützer? Das mit der Kündigungsvormerkung bei o2 dient ja auch dazu, dem Kunden ein Angebot zum Bleiben zu machen.

Immerhin gibt o2 weiter unten eine wirksame Kündigungsmöglichkeit per Brief nach Nürnberg an und verschleiert das nicht ganz so wie mobilcom-debitel in seinem Schreiben.

Alexander Kuch
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[1] Conax antwortet auf Kuch
27.10.2020 17:31
Benutzer Kuch schrieb:
Hallo,

https://www.o2online.de/service/kuendigung/

ist das dann der nächste Kandidat für die Verbraucherschützer? Das mit der Kündigungsvormerkung bei o2 dient ja auch dazu, dem Kunden ein Angebot zum Bleiben zu machen.

Immerhin gibt o2 weiter unten eine wirksame Kündigungsmöglichkeit per Brief nach Nürnberg an und verschleiert das nicht ganz so wie mobilcom-debitel in seinem Schreiben.

Alexander Kuch
Drei mal bisher einen Drillischvertrag online im Kundenaccount gekündigt (1xPrepaid, 2xPostpaid), muss man auch eine Nummer anrufen, die einem angezeigt wird. Ohne jenen Anruf klappts nicht mit kündigen.
Beim Anruf ist dann immer gut, falls "nachfassen" versucht wird, mit Netzproblemen zu kommen. Aber in Ordnung ist das alles so sicher auch nicht.

Die Frage ist nur, ist das vergleichbar? Auf der einen Seite müsste ja egal sein, wie gekündigt. Auf der anderen Seite könnte der Provider auf die Idee kommen, mit Sicherheitsgründen zu argumentieren.
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[1.1] Kuch antwortet auf Conax
27.10.2020 17:43
Hallo,

Benutzer Conax schrieb:
Drei mal bisher einen Drillischvertrag online im Kundenaccount gekündigt (1xPrepaid, 2xPostpaid), muss man auch eine Nummer anrufen, die einem angezeigt wird. Ohne jenen Anruf klappts nicht mit kündigen.

aber Drillisch veröffentlicht ja im Gegensatz zu o2 auf den Homepages noch Mailadressen für den Kontakt, zum Beispiel kontakt@premiumsim.de bei PremiumSIM. Und Brief an Drillisch Online GmbH, Wilhelm-Röntgen-Straße 1-5, 63477 Maintal (in jedem Impressum) stellt auch eine wirksame Kündigung dar.

Alexander Kuch
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[1.1.1] Conax antwortet auf Kuch
27.10.2020 18:05
Benutzer Kuch schrieb:
aber Drillisch veröffentlicht ja im Gegensatz zu o2 auf den Homepages noch Mailadressen für den Kontakt,
Alexander Kuch

Nun ja, ich schrieb ja vom online kündigen im Kundenaccount (ich glaube das nennt sich bei Drillisch auch Kündigungsvormerkung), sie jetzt vom kündigen per Mail. Insofern angeboten, je nach Provider.
Schriftlich per Post kann man ja bei jeden kündigen. Obendrauf wurde im Artikel hier, der in der Kündigungsbestätigung "erbetene Rückruf" untersagt.

Meine Frage die ich mir stelle, ist halt, ob genanntes im Artikel mit online kündigen, wie bei Drillisch gemacht und durchgeführt, vergleichbar ist oder sein kann.
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[1.1.1.1] wolfbln antwortet auf Conax
27.10.2020 19:15

3x geändert, zuletzt am 27.10.2020 19:30
Benutzer Conax schrieb:
Benutzer Kuch schrieb:
aber Drillisch veröffentlicht ja im Gegensatz zu o2 auf den Homepages noch Mailadressen für den Kontakt, Alexander Kuch

Nun ja, ich schrieb ja vom online kündigen im Kundenaccount (ich glaube das nennt sich bei Drillisch auch Kündigungsvormerkung), sie jetzt vom kündigen per Mail.
Insofern angeboten, je nach Provider.
Schriftlich per Post kann man ja bei jeden kündigen. Obendrauf wurde im Artikel hier, der in der Kündigungsbestätigung "erbetene Rückruf" untersagt.

Meine Frage die ich mir stelle, ist halt, ob genanntes im Artikel mit online kündigen, wie bei Drillisch gemacht und durchgeführt, vergleichbar ist oder sein kann.

Nein ist es nicht, zumindest nicht bei o2.

Wenn du dir den o2-Text genau durchliest, braucht es weiter die Schriftform, also Fax oder Brief. Zusätzlich wird dir telefonische Kündigung nach ihren Regeln angeboten.

O2 bietet nur diesen zusätzlichen Weg, um über ein Verkaufsgespräch dich umzustimmen. Ich würde da aber vorsichtig sein, weil ja Fristen im Hintergrund ablaufen und du keine rechtskräftige Kündigung ausgesprochen hast, sondern sie nur "vorgemerkt" hast. Diese Vormerkung mag aufschiebende Wirkung haben. Das müssen sie aber ausdrücklich erklären.

Zitat von o2:
Mit der Kündigungsvormerkung hast du die Möglichkeit, deinen Vertrag innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen telefonisch zu kündigen. Der Vorteil der Kündigungsvormerkung ist, dass du dir deine Kündigungsfrist sichern und dich später telefonisch bei uns melden kannst.

Anmerkung von mir:
Rechtlich finde ich das alles sehr heikel, denn es wird zunächst keine ordentliche Kündigung gemacht, der Anbieter gibt dir aber bis zu 10 Tage Aufschub bei der Frist. Da kann es einige Missverständnisse geben. Auch wird er das Gespräch aufzeichnen als Zustimmung zu ggf. neuen Vertrag. Ich würde es nur machen mit genügend Frist als Puffer. Du kannst theoretisch schon nach 1 Jahr bei 2 Jahreslaufzeit kündigen.

Besser und sicherer ist es die Kündigung formell richtig per Post oder Fax auszusprechen und sie bei guten Angebot dann wieder ggf. zurückziehen.

Kündigung per Fax
Um deinen O2 Mobilfunk- / Daten- oder O2 DSL-Vertrag per Fax zu kündigen, sende uns bitte ein Schreiben mit Angabe der zu kündigenden Rufnummer, sowie der Unterschrift des Vertragsinhabers an folgende Faxnummer:.....

Kündigung per Brief
Um deinen O2 Mobilfunk- / Daten- oder O2 DSL-Vertrag per Post zu kündigen, schicke uns bitte ein Kündigungsschreiben mit Angabe der zu kündigenden Rufnummer sowie der Unterschrift des Vertragsinhabers an folgende Adresse:....
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[1.1.1.1.1] gs33Z5JOQRCtwMfPGcp2 antwortet auf wolfbln
27.10.2020 19:43
Benutzer wolfbln schrieb:
Wenn du dir den o2-Text genau durchliest, braucht es weiter die Schriftform, also Fax oder Brief. Zusätzlich wird dir telefonische Kündigung nach ihren Regeln angeboten.

Kündigungen laufen nicht nach Regeln, die sich der Anbieter aussuchen kann, und erst recht nicht nach Regeln, die der Anbieter nach Vertragsschluss nach Lust und Laune festlegen kann.

Kündigungen sind grundsätzlich in jeder(!) Form zulässig. Persönlich, telefonisch, per SMS, E-Mail, Fax, Brief ...

Wirksam wird eine Kündigung dadurch, dass sie dem Empfänger zugeht.

Vertraglich können potentiell bestimmte Form- oder Zugangserfordernisse festgelegt werden - die muss der Vertragspartner aber natürlich vor Vertragsschluss mindestens zur Kenntnis nehmen können.

Solche vertraglichen Festlegungen finden dann aber auch wieder enge Grenzen in der AGB-Kontrolle nach §309 BGB, ibs. Abs. 13: Bei nach dem 30.09.2016 geschlossenen Mobilfunkverträgen (und die meisten anderen Verträge) ist es für die Anbieter im Verhältnis mit Endkunden praktisch nicht mehr möglich, ein strikteres Formerfordernis als Textform zu vereinbaren, sodass eine Kündigung per E-Mail hier eigentlich immer wirksam möglich ist.

Nachweisbarkeit kann natürlich ein Grund sein, einen anderen Weg zu wählen, aber im Prinzip reicht fast immer eine E-Mail, um Verträge rechtlich wirksam zu beenden.
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[1.1.1.1.1.1] wolfbln antwortet auf gs33Z5JOQRCtwMfPGcp2
28.10.2020 01:07

einmal geändert am 28.10.2020 01:10
Benutzer gs33Z5JOQRCtwMfPGcp2 schrieb:
Benutzer wolfbln schrieb:
Wenn du dir den o2-Text genau durchliest, braucht es weiter die Schriftform, also Fax oder Brief. Zusätzlich wird dir telefonische Kündigung nach ihren Regeln angeboten.

Kündigungen laufen nicht nach Regeln, die sich der Anbieter aussuchen kann, und erst recht nicht nach Regeln, die der Anbieter nach Vertragsschluss nach Lust und Laune festlegen kann.

Kündigungen sind grundsätzlich in jeder(!) Form zulässig. Persönlich, telefonisch, per SMS, E-Mail, Fax, Brief ...

Wirksam wird eine Kündigung dadurch, dass sie dem Empfänger zugeht.

Vertraglich können potentiell bestimmte Form- oder Zugangserfordernisse festgelegt werden - die muss der Vertragspartner aber natürlich vor Vertragsschluss mindestens zur Kenntnis nehmen können.

Solche vertraglichen Festlegungen finden dann aber auch wieder enge Grenzen in der AGB-Kontrolle nach §309 BGB, ibs. Abs. 13: Bei nach dem 30.09.2016 geschlossenen Mobilfunkverträgen (und die meisten anderen Verträge) ist es für die Anbieter im Verhältnis mit Endkunden praktisch nicht mehr möglich, ein strikteres Formerfordernis als Textform zu vereinbaren, sodass eine Kündigung per E-Mail hier eigentlich immer wirksam möglich ist.

Nachweisbarkeit kann natürlich ein Grund sein, einen anderen Weg zu wählen, aber im Prinzip reicht fast immer eine E-Mail, um Verträge rechtlich wirksam zu beenden.

Da widersprichst du dir leider selbst. Eine AGB die Kündigung in Schriftform (also nur Fax oder Brief) vorschreibt, ist heute wirklich unwirksam, da Textform (also mit E-Mail) reicht. Das Problem bleibt da die Nachweisbarkeit.

Hier handelt es sich aber um eine Kündigung per Telefon und die kann der Anbieter tatsächlich ablehnen. Die online "Vormerkung" ist eben keine rechtmäßige Kündigung und die telefonische Kündigung muss der Anbieter nicht akzeptieren.

Und was E-Mail angeht, ist o2 ganz besonders gerissen. Es wird einfach keine Email-Adresse für Kündigungen kommuniziert. Schickt man sie an eine inoffizielle Adresse von o2, wird sie ignoriert, weil sie nicht an zuständige Stelle lief. Die offizielle Nicht-Erreichbarkeit per E-Mail eines der größten Mobilfunkanbieter bleibt ein Skandal. Also hilft dein Vorschlag mit der Email-Kündigung nicht weiter.
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[1.1.1.1.1.1.1] gs33Z5JOQRCtwMfPGcp2 antwortet auf wolfbln
28.10.2020 03:24

einmal geändert am 28.10.2020 03:29
Benutzer wolfbln schrieb:
Da widersprichst du dir leider selbst. Eine AGB die Kündigung in Schriftform (also nur Fax oder Brief) vorschreibt, ist heute wirklich unwirksam, da Textform (also mit E-Mail) reicht. Das Problem bleibt da die Nachweisbarkeit.

Und wo ist jetzt der Widerspruch?

Hier handelt es sich aber um eine Kündigung per Telefon und die kann der Anbieter tatsächlich ablehnen.

Nein, kann er nicht. Er kann höchstens vertraglich, auch in AGB, vereinbaren, dass die Kündigung der Textform bedarf, dann ist eine telefonische Küdigung des betreffenden Vertrages natürlich tendentiell wirkungslos (auch ohne eine etwaige "Ablehnung"). Ist das nicht vertraglich vereinbart, ist die telefonische Kündigung wirksam, sobald die Kündigungserklärung dem Vertragspartner zugeht, und diese Wirksamkeit kann auch nicht durch eine Ablehnung beseitigt werden.

Die online "Vormerkung" ist eben keine rechtmäßige Kündigung

Korrekt.

und die telefonische Kündigung muss der Anbieter nicht akzeptieren.

Und die Rechtsgrundlage für diese Behauptung ist?

Und was E-Mail angeht, ist o2 ganz besonders gerissen. Es wird einfach keine Email-Adresse für Kündigungen kommuniziert.

Im Impressum der Webseite steht eine E-Mail-Adresse. Damit dürfte der Weg für den Empfang von Willenserklärungen per E-Mail eröffnet sein.

Schickt man sie an eine inoffizielle Adresse von o2, wird sie ignoriert, weil sie nicht an zuständige Stelle lief.

"Inoffiziell" kann natürlich viel bedeuten, und wenn das einfach irgendeine E-Mail-Adresse irgendeines Mitarbeiters ist, dann dürfte das in der Tat kein Weg zu einer wirksamen Kündigung sein. Aber genauso wie ein Unternehmen nicht Kündigungen verhindern kann, indem es keinen expliziten "Briefkasten für Kündigungen" benennt, kann es auch nicht Kündigungen verhindern, indem es keine explizite "E-Mail-Adresse für Kündigungen" benennt.

Die Weiterleitung von eingehendem Schriftverkehr an die zuständige Abteilung eines Unternehmens ist schon weitgehend dessen internes Problem und nicht Aufgabe des Kunden.

Die offizielle Nicht-Erreichbarkeit per E-Mail eines der größten Mobilfunkanbieter bleibt ein Skandal. Also hilft dein Vorschlag mit der Email-Kündigung nicht weiter.

Analog gilt das gesagte natürlich auch für Kontaktformulare und sowas. Im Zweifel könnte man im Prinzip wahrscheinlich auch über einen Kundenbetreuungs-Chat kündigen ...