Themenspezial: Verbraucher & Service Urteil

TK-Anbieter dürfen nach Kündigung keinen Rückruf erbitten

Es ist gängige Praxis: Tele­kom­muni­kati­ons­anbieter wollen trotz frist- und form­gerechter Kündi­gung einen Rückruf des Kunden, um ihn dann zu befragen oder zu über­reden, doch zu bleiben. Das geht so nicht mehr.
Von mit Material von dpa

Urteil: Bei korrekten Kündigungen darf nicht zum Rückruf aufgefordert werden Urteil: Bei korrekten Kündigungen darf nicht zum Rückruf aufgefordert werden
Bild: mobilcom-debitel
Wer kennt das nicht? Da kündigt man seinen Fest­netz oder Mobil­funk­ver­trag. Darauf ruft ein Vertreter des Unter­neh­mens an und will wissen, warum man gekün­digt hat oder ob man nicht bereit wäre, den Vertrag zu verlän­gern. Dabei werden ab und an auch Verspre­chungen gemacht, die man niemals schrift­lich bekommen kann (sonst könnten ja andere Kunden auch darauf bestehen, dieses Angebot zu bekommen). Hat man den Anruf unter­sagt, könnte ein Brief kommen, worin man aufge­for­dert wird, wegen unge­klärter Fragen zurück­zurufen.

Land­gericht Kiel hat geur­teilt

Urteil: Bei korrekten Kündigungen darf nicht zum Rückruf aufgefordert werden Urteil: Bei korrekten Kündigungen darf nicht zum Rückruf aufgefordert werden
Bild: mobilcom-debitel
Das ist jetzt vorbei, denn: Nach einer frist­gerechten Kündi­gung durch einen Verbrau­cher dürfen Mobil­funk­unter­nehmen unter bestimmten Voraus­set­zungen nicht versu­chen, diesen über Rück­gewin­nungs­schreiben doch bei der Stange zu halten. Das geht aus einem Aner­kennt­nis­urteil des Land­gerichts Kiel (Az. 14 HKO 42/20) hervor, auf das die Verbrau­cher­zen­trale Baden-Würt­tem­berg heute hinge­wiesen hat.

Korrekte Kündi­gung - keine Bitte um Rückruf erlaubt

Im konkreten Fall hatten die schwä­bischen Verbrau­cher­schützer gegen das im schleswig-holstei­nischen Büdels­dorf ansäs­sige Mobil­funk­unter­nehmen mobilcom-debitel geklagt. Dieses hatte einem Verbrau­cher nach dessen schrift­licher und frist­gerechter Kündi­gung keine Kündi­gungs­bestä­tigung zuge­sandt, sondern statt­dessen ein Schreiben mit der Bitte, sich wegen offener Fragen tele­fonisch zu melden. Und das, obwohl der Verbrau­cher bei seiner Kündi­gung explizit geschrieben hatte, dass er vom Unter­nehmen für andere Zwecke als zur Vertrags­abwick­lung nicht mehr kontak­tiert werden wolle.

In dem Urteil vom 17. September 2020 wird dem Unter­nehmen dieses Vorgehen nun unter­sagt - unter Andro­hung eines Ordnungs­gelds von bis zu 250.000 Euro oder einer Ordnungs­haft bis zu sechs Monaten, zu voll­stre­cken an den Geschäfts­führer, falls sich mobilcom-debitel nicht daran hält. Nach Angaben des Gerichts ist das Urteil aber noch nicht rechts­kräftig, die Rechts­mit­tel­frist laufe am Mitt­woch, den (28. Oktober) ab.

Die Verbrau­cher­zen­trale warf mobilcom-debitel vor, das Unter­nehmen gaukle Verbrau­chern vor, diese müssten sich tele­fonisch zurück­melden, um einen Vertrag wirksam zu kündigen. Dabei sei eine Kündi­gung wirksam, sobald sie dem Unter­nehmen zugehe.

"Leider zeigt unsere Bera­tungs­erfah­rung, dass gerade Mobil­funk­anbieter ihre Kunden nach einer Kündi­gung falsch infor­mieren, um sie in ein Verkaufs­gespräch zu drängen, hieß es. Eine Kündi­gungs­bestä­tigung werde dann erst nach dem Gespräch in Aussicht gestellt. "Diese Gespräche dienen nur dazu, den Kunden neue Ange­bote zu machen oder sie im alten Vertrag zu halten." Das sei in der Branche eine gängige Masche, was wir durchaus bestä­tigen können.

mobilcom-debitel erkennt Urteil an

Der Freenet-Konzern zu welchem der Anbieter Mobilcom-Debitel gehört, kündigte auf Anfrage der Deut­schen Pres­seagentur an, auf Rechts­mittel zu verzichten. "Wir haben die Klage zum dama­ligen Zeit­punkt aner­kannt." Das "streit­gegen­ständ­liche Schreiben" werde nicht mehr verwendet.

Wer einen neuen Vertrag sucht: mobilcom-debitel bietet güns­tige Tarife im Netz von Voda­fone an, 18 GB für knapp 18 Euro.

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