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RegTP zur Roamingvertragspartner


19.07.2002 10:24 - Gestartet von tcsmoers
auszugsweise Kopie:

b) Für Gespräche im Ausland gilt hinsichtlich des EVN folgende Rechtslage:

Das für die Regulierung maßgebliche Telekommunikationsgesetz (TKG) gilt nur innerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, weil der deutsche Gesetzgeber nur für dieses Gebiet die Gesetzgebungskompetenz hat. Deshalb ist nur der deutsche Telekommunikationsmarkt vom TKG betroffen. Dies bedeutet für ein ausländisches Unternehmen, das seine Telekommunikati-onsdienstleistungen in Deutschland anbietet, dass für dessen Angebote die Vorschriften des TKG gelten. Entscheidend ist daher nicht der Sitz des Unternehmens, sondern der Ort des Er-bringens der Telekommunikatio­nsdienstleistung. Der § 14 TKV stellt auf den Anbieter von Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ab. Sprachkommunikationsdienst-leistungen umfassen sowohl Festnetz- als auch Mobilfunkdienstleistungen. Wer in Deutschland solche Dienste selbst oder durch andere Anbieter zur Verfügung stellt, hat den Einzelverbin-dungsnachweis zu erteilen. Der jeweilige Anbieter ist zur kostenlosen Erstellung eines Stan-dardeinzelver­bindungsnachweises verpflichtet. Im Falle der Inanspruchnahme von internationa-lem Roaming, in dem der Endkunde eines deutschen Anbieters ein Telefonat aus einem auslän-dischen Netz aufbaut, wird die Telekommunikatio­nsdienstleistung auf ausländischem Territorium erbracht. Auf Grund dieser Tatsache greift für den vorgenannten Roamingfall nicht das deutsche Recht. Demzufolge besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die vom ausländischen Territo-rium ausgehenden Telefongespräche im kostenlosen Standard - EVN eines deutschen Dienste-anbieters/Netzbetreibers ausgewiesen werden müssen.


c) Zur Erfassung von Gesprächen, die nicht ausgewiesen werden, ist folgendes festzustellen:
Gemäß § 7 Abs. 3 TDSV hat der Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung aus den erhobenen Verbindungsdaten unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln und nicht erforderliche Daten unverzüglich zu löschen. Dem Kunden, der einen EVN beantragt hat, sind alsdann die bis zur Versendung der Rechnung noch gespeicher-ten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist, mitzuteilen. Aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung folgt daher nach übereinstimmender Auffassung des Bundesbeauftrag-ten für den Datenschutz und der Reg TP, dass diejenigen Verbindungen, die für die Berechnung des Entgelts nicht relevant sind, im EVN auch grundsätzlich nicht ausgewiesen werden dürfen

peso
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[1] federico antwortet auf tcsmoers
19.07.2002 22:20
Benutzer tcsmoers schrieb:
auszugsweise Kopie:

[...]

Der § 14 TKV stellt auf den Anbieter von Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ab.

Aber: wenn der Anbieter dem Kunden eine Rechnung mit Entgeltforderungen über Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erteilt, dann kann der Kunde _für Sprachkommunikatio­nsdiensleistungen_ vom rechnungserstellenden Anbieter einen zur Überprüfung von Entgeltforderungen geeigneten EVN verlangen. D.h. offensichtlich unabhängig davon, ob die Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen vom Anbieter selbst erbracht, ihre Nutzung nur ermöglicht, oder überhaupt im Geltungsbereich des TKG erbracht worden sind. Das TKG gilt nicht für die Erbringer der Kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, sondern für die Anbieter von Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen, unabhängig vom Ort der Erbringung der angebotenen Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen, denke ich.

"§ 14 Einzelverbindungsnachweis
Verlangt der Kunde für Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, so hat der Anbieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der datenschutzrechtlichen Vorschriften diesen Einzelverbindungsnachweis zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn nach der besonderen Art der Leistung eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird. Der Einzelverbindungsnachweis muß im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Entgelte so detailliert ausweisen, daß die Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen möglich ist. Die Standardform des Einzelverbindungsnachweises ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen."

Wer in Deutschland solche Dienste selbst oder durch andere Anbieter zur Verfügung stellt, hat den Einzelverbin-dungsnachweis zu erteilen.

Der Anbieter von Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen für die Öffentlichkeit braucht die angebotene Dienstleistung nicht _in Deutschland_ zur Verfügung zu stellen, solange er nur in Deutschland der Öffentlichkeit die Erbringung von Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet.

Im Falle der Inanspruchnahme von internationalem Roaming, in dem der Endkunde eines deutschen Anbieters ein Telefonat aus einem ausländischen Netz aufbaut, wird die Telekommunikatio­nsdienstleistung auf ausländischem Territorium erbracht.

Für entscheidend halte ich, daß der Anbieter die Möglichkeit zur Nutzung dieser Sprachtelekommunika­tionsdienstleistung für die Öffentlichkeit in Deutschland öffentlich anbietet, unabhängig davon, daß sie weder hier, noch von ihm erbracht wird.

Auf Grund dieser Tatsache greift für den vorgenannten Roamingfall nicht das deutsche Recht.

Das Erbringen der angebotenen Dienstleistung unterliegt nicht dem deutschen Recht, wohl aber das Anbieten einer Möglichkeit, Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen für die Öffentlichkeit zu nutzen.

Demzufolge besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die vom ausländischen Territorium ausgehenden Telefongespräche im kostenlosen Standard - EVN eines deutschen Diensteanbieters/Netzbetreibers ausgewiesen werden müssen.

geschickt argumentiert ;-)

f.
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[1.1] tcsmoers antwortet auf federico
19.07.2002 22:30
Benutzer federico schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
auszugsweise Kopie:

[...]

Der § 14 TKV stellt auf den Anbieter von Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ab.

Aber: wenn der Anbieter dem Kunden eine Rechnung mit Entgeltforderungen über Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erteilt, dann kann der Kunde _für Sprachkommunikatio­nsdiensleistungen_ vom rechnungserstellenden Anbieter einen zur Überprüfung von Entgeltforderungen geeigneten EVN verlangen. D.h. offensichtlich unabhängig davon, ob die Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen vom Anbieter selbst erbracht, ihre Nutzung nur ermöglicht, oder überhaupt im Geltungsbereich des TKG erbracht worden sind. Das TKG gilt nicht für die Erbringer der Kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, sondern für die Anbieter von Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen, unabhängig vom Ort der Erbringung der angebotenen Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen, denke ich.

"§ 14 Einzelverbindungsnachweis Verlangt der Kunde für Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, so hat der Anbieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der datenschutzrechtlichen Vorschriften diesen Einzelverbindungsnachweis zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn nach der besonderen Art der Leistung eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird. Der Einzelverbindungsnachweis muß im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Entgelte so detailliert ausweisen, daß die Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen möglich ist. Die Standardform des Einzelverbindungsnachweises ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen."

Wer in Deutschland solche Dienste selbst oder durch andere Anbieter zur Verfügung stellt, hat den
Einzelverbin-dungsnachweis zu erteilen.

Der Anbieter von Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen für die Öffentlichkeit braucht die angebotene Dienstleistung nicht _in Deutschland_ zur Verfügung zu stellen, solange er nur in Deutschland der Öffentlichkeit die Erbringung von Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet.

Im Falle der Inanspruchnahme von internationalem Roaming, in dem der Endkunde eines deutschen Anbieters ein Telefonat aus einem ausländischen Netz aufbaut, wird die Telekommunikatio­nsdienstleistung auf ausländischem Territorium erbracht.

Für entscheidend halte ich, daß der Anbieter die Möglichkeit zur Nutzung dieser Sprachtelekommunika­tionsdienstleistung für die Öffentlichkeit in Deutschland öffentlich anbietet, unabhängig davon, daß sie weder hier, noch von ihm erbracht wird.

Auf Grund dieser Tatsache greift für den vorgenannten Roamingfall nicht das deutsche Recht.

Das Erbringen der angebotenen Dienstleistung unterliegt nicht dem deutschen Recht, wohl aber das Anbieten einer Möglichkeit, Sprachkommunikatio­nsdienstleistungen für die Öffentlichkeit zu nutzen.

Demzufolge besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die vom ausländischen Territorium ausgehenden Telefongespräche im kostenlosen Standard - EVN eines deutschen Diensteanbieters/Netzbetreibers ausgewiesen werden müssen.

geschickt argumentiert ;-)

Du wohnst nicht zufällig in der Nähe von Moers ? Ich habe noch mehr solche Dinger. Du bekommst von der RegTP einfach keine klare Stellungnahme.

Das, was ich als Extrakt da rausziehe ist, dass ich durch gezieltes Handeln einen Vertrag mit einem ausländischen Anbieter eingehe und mein deutscher Anbieter nur den "Eintreiber" spielt. Demzufolge muss bei Nichtzahlung der Ausländer gegen mich vorgehen. Richtig ??

peso

Grundlage meiner Anfrage war die Tatsache, dass bei Cellway-EVN nicht das Ursprungsland und der genutzte Betreiber festgestellt werden kann. Damit ist eine Überprüfung fast unmöglich. Wenn man dann noch die seidenweiche Formulierung im Tarifheft (wir erheben einen Bearbeitungszuschlag)liest, kann man kaum was machen. Cellway nimmt im Roamingbereich zwischen 70 und 25% mehr als die Netzbetreiber.

peso