Benutzer federico schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
auszugsweise Kopie:
[...]
Der § 14 TKV stellt auf den Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit ab.
Aber: wenn der Anbieter dem Kunden eine Rechnung mit Entgeltforderungen über Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit erteilt, dann kann der Kunde _für Sprachkommunikationsdiensleistungen_ vom rechnungserstellenden Anbieter einen zur Überprüfung von Entgeltforderungen geeigneten EVN verlangen. D.h. offensichtlich unabhängig davon, ob die Sprachkommunikationsdienstleistungen vom Anbieter selbst erbracht, ihre Nutzung nur ermöglicht, oder überhaupt im Geltungsbereich des TKG erbracht worden sind. Das TKG gilt nicht für die Erbringer der Kommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, sondern für die Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen, unabhängig vom Ort der Erbringung der angebotenen Sprachkommunikationsdienstleistungen, denke ich.
"§ 14 Einzelverbindungsnachweis Verlangt der Kunde für Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, so hat der Anbieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der datenschutzrechtlichen Vorschriften diesen Einzelverbindungsnachweis zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn nach der besonderen Art der Leistung eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird. Der Einzelverbindungsnachweis muß im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Entgelte so detailliert ausweisen, daß die Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen möglich ist. Die Standardform des Einzelverbindungsnachweises ist unentgeltlich zur Verfügung zu stellen."
Wer in Deutschland solche Dienste selbst oder durch andere Anbieter zur Verfügung stellt, hat den
Einzelverbin-dungsnachweis zu erteilen.
Der Anbieter von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit braucht die angebotene Dienstleistung nicht _in Deutschland_ zur Verfügung zu stellen, solange er nur in Deutschland der Öffentlichkeit die Erbringung von Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet.
Im Falle der Inanspruchnahme von internationalem Roaming, in dem der Endkunde eines deutschen Anbieters ein Telefonat aus einem ausländischen Netz aufbaut, wird die Telekommunikationsdienstleistung auf ausländischem Territorium erbracht.
Für entscheidend halte ich, daß der Anbieter die Möglichkeit zur Nutzung dieser Sprachtelekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit in Deutschland öffentlich anbietet, unabhängig davon, daß sie weder hier, noch von ihm erbracht wird.
Auf Grund dieser Tatsache greift für den vorgenannten Roamingfall nicht das deutsche Recht.
Das Erbringen der angebotenen Dienstleistung unterliegt nicht dem deutschen Recht, wohl aber das Anbieten einer Möglichkeit, Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit zu nutzen.
Demzufolge besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die vom ausländischen Territorium ausgehenden Telefongespräche im kostenlosen Standard - EVN eines deutschen Diensteanbieters/Netzbetreibers ausgewiesen werden müssen.
geschickt argumentiert ;-)
Du wohnst nicht zufällig in der Nähe von Moers ? Ich habe noch mehr solche Dinger. Du bekommst von der RegTP einfach keine klare Stellungnahme.
Das, was ich als Extrakt da rausziehe ist, dass ich durch gezieltes Handeln einen Vertrag mit einem ausländischen Anbieter eingehe und mein deutscher Anbieter nur den "Eintreiber" spielt. Demzufolge muss bei Nichtzahlung der Ausländer gegen mich vorgehen. Richtig ??
peso
Grundlage meiner Anfrage war die Tatsache, dass bei Cellway-EVN nicht das Ursprungsland und der genutzte Betreiber festgestellt werden kann. Damit ist eine Überprüfung fast unmöglich. Wenn man dann noch die seidenweiche Formulierung im Tarifheft (wir erheben einen Bearbeitungszuschlag)liest, kann man kaum was machen. Cellway nimmt im Roamingbereich zwischen 70 und 25% mehr als die Netzbetreiber.
peso