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Seltsam


07.10.2021 20:30 - Gestartet von blumenwiese
Ich finde es eigenartig und nahezu bedenklich, wenn sich hier eine Verbraucherzentrale dazu genötigt sieht auf diese Selbstverständlichkeit hinzuweisen. Wenn ich etwas gesondert nach meinen Vorgaben anfertigen lasse, sollte jedem normal denkenden Mensch klar sein, dass dies nicht retournierbar ist. Aber entweder ist dem nicht so oder die Verbraucherzentrale hätte sich den Hinweis ersparen können. Eins von beiden wird wohl zutreffen.

Angebracht dagegen ist meines Erachtens der Hinweis, dass auch bei Sonderanfertigungen natürlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unangetastet bleiben. Sollte sich der gelieferte Gegenstand also als fehlerhaft erweisen, gelten die normalen gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Ausgeschlossen ist logischerweise ausschließlich das gesetzliche Widerrufsrecht, also die Rückgabe eines Artikels aufgrund von Nichtgefallen.
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[1] ttfried antwortet auf blumenwiese
08.10.2021 09:11
Ich finde es eigenartig und nahezu bedenklich, wenn

... dagegen... Sollte sich der
gelieferte Gegenstand also als fehlerhaft erweisen, ...gelten die normalen gesetzlichen Gewährleistungsrechte

ICH finde es eigenartig, wenn man darauf hinweist, dass bei fehlerhafter Ware reklamiert werden darf >:-> Das war doch schon immer so.

Es war aber auch schon immer so, also seit ich jung war und das geht weit in die off-line-Zeit zurück, dass eigentümliche Vorstellungen bestehen, was der Händler zurücknehmen muss. Insbesondere bestehen/bestanden eigenartige Vorstellungen über das finanzielle Leistungsvermögen selbst kleinster Einzelhandelsunternehmen oder Handwerksbetrieben und darüber, was die "sich schon leisten können/wolllen/müssen". Meine Frau fertigt Auftragsarbeiten, mit individuellen Aufdrucken und Beschriftungen... aber die Kunden glauben, sie wäre Amazon...

So weit hergeholt ist die Idee nicht, da mal zu sagen, dass der Kunde in der Verantwortung steht, sich gut zu überlegen, was er in Auftrag gibt.