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01.12.2021 01:37 - Gestartet von bernd5
Ich verstehe die Verwirrung nicht ganz. Da steht:
"Ist in einem Vertrag zwischen einem Endnutzer und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste [...] vorgesehen, dass er sich nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit stillschweigend verlängert, wenn der Endnutzer den Vertrag nicht rechtzeitig kündigt, kann der Endnutzer einen solchen Vertrag nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen."

Betonung: "nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen"

Steht da was voN "Gilt aber nicht bei Verträgen, die sich gerade erst verlängert haben?
Nö.
Zählen tut nur dass die Erstlaufzeit rum ist.
Das ist die einzige richtige Rechts"auffassung" aka Tatsache.

Ob die Anbieter sich da auch dran halten und nicht, wie Banken bei p-Konto und Co. auch, noch mehr lügen und betrügen als richtige "Kriminelle", ist natürlich nicht gesagt.
Aber das Recht ist auf unserer Seite! :-)

"Andererseits gilt aber normalerweise für alte Verträge Bestandsschutz, wenn neue Gesetze kommen."
Reine Vermutung. Habe etwas Derartiges noch in keinem Gesetz gesehen dass ein Bestandsschutz vorgeschrieben wurde, auch wenn er wohl halbwegs üblich ist. Meist steht es in den betroffenen Gesetzen aber auch dass das nur für Verfahren oder Sachen gilt, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anfallen. Was hier fehlt.
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[1] Bestandsschutz für Altverträge
Kai Petzke antwortet auf bernd5
01.12.2021 12:09
Benutzer bernd5 schrieb:

Betonung: "nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen"

Ja, das steht dort, und deswegen dürfte es für Verträge, die ab Gültigkeitsbeginn des neuen TKG geschlossen worden sind, keine Diskussionen geben. Die Frage ist aber, was mit alten Verträgen passiert, die vorher geschlossen worden sind. Gilt für diese noch das alte oder schon das neue TKG? Üblicherweise wird so etwas in Übergangsregelungen geregelt, doch finden sich in den Übergangsvorschriften des neuen TKG keine Angaben bezüglich dessen, welches der beiden Gesetze nun für die Kündigung von Altverträgen zuständig sein soll.

Besonders kritisch sehe ich den Fall, dass ein Altvertrag noch nach altem Recht sich auf drei Jahre verlängert hat und dann das neue Recht in Kraft tritt. Man kann dann durchaus argumentieren, dass zu dem Zeitpunkt, wo das neue Recht diesen Altvertrag erstmalig sieht, dieser bereits ein 3-Jahres-Vertrag ist, und folglich auch diese 3 Jahre (aus Sicht des neuen TKG!) als "anfängliche Vertragslaufzeit" anzusehen sind. Oder man argumentiert, dass die Vertragsverlängerung der Abschluss eines neuen 1-Jahres-Vertrags sei, der sich dann natürlich zum Inkrafttreten des neuen TKG noch innerhalb der legal zulässigen Laufzeit befindet.

Natürlich wäre es verbraucherfreundlicher, wenn auch bereits verlängerte Altverträge ab heute sofort kündbar sind. Andererseits gilt für Gesetze nunmal ein sehr klares und unabdingbares Rückwirkungsverbot. Und aus diesem Rückwirkungsverbot werden die Anbieter unabhängig und zusätzlich zu der vorgenannten Diskussion versuchen, abzuleiten, dass eine Vertragsverlängerung um ein weiteres Jahr, die (beispielsweise) am 01.04.2021 in Kraft getreten ist und die am 01.04.2021 auch legal zulässig und wirksam war, sich nun am 01.12.2021 nicht plötzlich in Luft auflösen kann.

Zählen tut nur dass die Erstlaufzeit rum ist. Das ist die einzige richtige Rechts"auffassung" aka Tatsache.

"Rechtsauffassungen" sind nie "Tatsachen". Die Richter trennen beides sehr deutlich. Wegen unterschiedlicher Rechtsauffassungen ist beispielsweise eine Revision vor dem BGH möglich, wegen von Zeugen falsch behaupteter Tatsachen hingegen nicht.

Habe etwas Derartiges noch in keinem Gesetz gesehen dass ein Bestandsschutz vorgeschrieben wurde, auch wenn er wohl halbwegs üblich ist.

Ein Beispiel für Verträge mit sehr langem Bestandsschutz (hier übrigens zu Gunsten vieler Verbraucher!) sind vor dem Jahr 2005 geschlossene Alt-Rentenverträge. Für diese müssen die Anbieter trotzdem die hohen Zinsen von damals weiterzahlen, und der Staat darf diese Zinsen nicht versteuern. Letzteres wird zum Beispiel in folgendem aktuellen Urteil nochmal ausdrücklich so erklärt:

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110188/

In Randziffer 13 bezieht sich der BFH dabei auf das "Einkommensteuergesetz 2004", obwohl wir ja bereits 2021 schreiben. Zitat: "Danach hat das FG die vom Kläger bezogene Rente zu Recht in voller Höhe als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 qualifiziert."

"Bestandsschutz" ist also kein hohles Wort für Gericht. Und er gilt für beide Seiten.