Benutzer maniacintosh schrieb:
... Dafür hängen Kunden, die sich vor dem Urteil für einen Tarif vielleicht wegen des Zero Ratings entschieden haben, nun noch bis zum Ende ihrer Mindestlaufzeit in den so nun vielleicht unattraktiven Verträgen fest. Man hätte den Anbietern hier vielleicht erlauben sollen das Angebot für Bestandskunden bis zur Ende der heweils aktuellen Vertragslaufzeit beizubehalten oder alternativ den Kunden ein Sonderkündigungsrecht unmissverständlich ohne Umweg über Anwalt und Gerichte einräumen sollen.
Beibehalten geht nicht, da es rechtswidrig wäre.
Wenn dem Kunden ein wesentlicher Vertragsbestandteil weggenommen wird, kann dieser verlangen, daß dieser mindestens gleichwertig ersetzt werden muß oder er kann seinen Vertrag fristlos kündigen.
Wenn die Telekom "aus Kulanz" 3 Monate Unlimited anbietet, kommt sie damit nur der vertraglichen Verpflichtung nach.
Wenn sie dem Kunden dann ein "attraktives Wechselangebot" anbietet mit limitiertem Datenvolumen zu einem rabattierten, aber höheren Preis und der Kunde dann anbeißt, dann ist er selbst schuld.
Natürlich kann die Telekom zum Ende der Mindestlaufzeit kündigen, aber vorher schuldet sie dem Kunden die vertraglich vereinbarte Leistung.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Tarif untersagt wird, denn man kann den Vertrag auch legal mit einer Unlimited Flat erfüllen.
So hat eigentlich alleine der Kunde den Schaden aus dem nachträglich verbotenem Angebot von Telekom und Vodafone, während diese weiter kassieren können.
Wenn der Kunde sich nicht wehrt, hat er den Schaden.
Aber der Mobilfunk-Anbieter wird dem Kunden, wenn er sich meldet, sicher entgegen kommen, da er ihn nicht verlieren möchte.
Nach der Mindestlaufzeit kann natürlich ein neuer Vertrag mit neuen Bedingungen vorgeschlagen werden.