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05.04.2024 14:17 - Gestartet von little-endian
"Denn wer das gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsformular ausfüllt und absendet, hat damit eine rechtswirksame Kündigung ausgesprochen, die vom Provider laut Gesetz ohne weitere Verzögerungstaktik oder andere Spielchen zeitnah bestätigt werden muss."

Der erste Teil stimmt im Sinne des Spezialfalls, wobei so ein vorgegebenes Formular nur eine Möglichkeit der Kündigung darstellt und auch anderweitig erfolgen kann. Der zweite nicht, da ein Vertragspartner den Zugang einer einseitigen Willenserklärung der Gegenseite gerade nicht bestätigen muss. Das gibt es nicht mal im Arbeitsrecht.

Bei Verbraucherverträgen genügt in aller Regel die Textform. Sofern man im Zweifel den Zugang der Kündigung beweisen kann, braucht man sich darum im Grunde auch nicht mehr zu scheren; jedenfalls nicht bei kostenpflichtigen Dauerschuldverhältnissen, wo der andere was will und dann gegebenenfalls klagen müsste.
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[1] Frankle antwortet auf little-endian
06.04.2024 12:57
Bei Monilfunkverträgen ist eine unmittelbare Bestätigung der Kündigung tatsächlich gesetzlich vorgeschrieben.

Falls der Anbieter das nicht macht, handelt er gegen das Gesetz. Für die Wirkung der Kündigung ist das aber unerheblich.
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[1.1] little-endian antwortet auf Frankle
06.04.2024 13:17
Benutzer Frankle schrieb:
Bei Monilfunkverträgen ist eine unmittelbare Bestätigung der Kündigung tatsächlich gesetzlich vorgeschrieben.

Danke für den Hinweis. Dann wurde das aber zwischenzeitlich mit "verschärft", oder? Hier eine - zugegebenermaßen betagte - Quelle, die anderes zeigt:

https://www.online-und-recht.de/urteile/kein-anspruch-auf-kuendigungsbestaetigung-durch-telefonunternehmen-amtsgericht-kelheim-20100112/


Gerne eine aktuelle Quelle hierzu ergänzen.


Nachdem ich in Verbindung mit Arbeitsverträgen und Immobilien auch aktuell unisono lese, dass im Gesetz keine Kündigungsbestätigung vorgesehen ist, wäre das mal wieder aberwitzig: dort, wo es um was geht, ist keine erforderlich und bei im Vergleich harmlosen Bamperlverträgen schon - oh je.

So lese ich bei der Bundesnetzagentur auch tatsächlich, dass das bei Energielieferanten so vorgeschrieben sei mit Verweis auf den Gesetzestext:

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/KuendigungLieferantenwechsel/Kuendigung/Kuendigung-table.html


Falls der Anbieter das nicht macht, handelt er gegen das Gesetz.

Das wäre dann so, ja. Wobei fraglich ist, welche Sanktionen hier wiederum dann bei Verstößen vorgesehen sind ...


Für die Wirkung der Kündigung ist das aber unerheblich.

Da sind wir uns völlig einig.
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[1.1.1] Frankle antwortet auf little-endian
06.04.2024 13:39

einmal geändert am 06.04.2024 13:42
https://www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/themen/kaufen-reklamieren/kuendigungsbutton-langfristige-vertraege-einfach-kuendigen#:~:text=Unternehmen%20m%C3%BCssen%20Eingang%20der%20K%C3%BCndigung,Eingang%20der%20K%C3%BCndigung%20umgehend%20best%C3%A4tigen.

Zumindest beim Button

Viele Grüße
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[1.1.1.1] little-endian antwortet auf Frankle
06.04.2024 14:08

einmal geändert am 06.04.2024 14:16
Danke. Dort wird das so formuliert. Allerdings finde ich im gesamten TKG-Text keinen Hinweis auf eine solche Pflicht zur Kündigungsbestätigung:

https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/BJNR185810021.html#BJNR185810021BJNG001400000

Lediglich in Verbindung mit besagtem Kündigungsbutton findet sich das:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__312k.html



Ergänzung an dieser Stelle, da sich ältere Beiträge und so auch mein Ersteinwurf leider nicht mehr editieren lassen. Der Satz im Artikel mag nicht wie behauptet generell falsch sein, jedoch mitunter missverständlich. So heißt es:

"Denn wer das gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsformular ausfüllt und absendet, hat damit eine rechtswirksame Kündigung ausgesprochen, die vom Provider laut Gesetz ohne weitere Verzögerungstaktik oder andere Spielchen zeitnah bestätigt werden muss."

Hier wäre besser: "... wer das für den Anbieter (!) gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsformular ausfüllt ..." (jedenfalls bei dieser Art von Verträgen). Denn sonst könnte bei einigen der Eindruck entstehen, der Verbraucher habe zwingend ein solches zu verwenden, was nicht der Fall ist. Etliche Anbieter versuchen nämlich genau das. Man kündigt formlos per E-Mail und wird dann auf irgendwelche umständliche Formulare verwiesen mit der Bitte, die Kündigung darüber vorzunehmen. Eine Unart, die man wiederum getrost ignorieren kann.
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[1.1.2] Wechseler antwortet auf little-endian
07.04.2024 11:41
Benutzer little-endian schrieb:
Nachdem ich in Verbindung mit Arbeitsverträgen und Immobilien auch aktuell unisono lese, dass im Gesetz keine Kündigungsbestätigung vorgesehen ist, wäre das mal wieder aberwitzig: dort, wo es um was geht, ist keine erforderlich und bei im Vergleich harmlosen Bamperlverträgen schon - oh je.

Bei so Bamperlverträgen können auch einseitig die Bedingungen innerhalb der Vertragslaufzeit geändert werden, zum Beispiel Preise erhöht. Etwas was bei allen anderen Dauerschuldverhältnissen explizit zustimmungspflichtig ist (wie die Banken neulich erst auf die harte Tour lernen mussten).

Das Telekommunikationsrecht ist insgesamt eine juristische Katastrophe, was vor allem an den völlig inkompetenten Leuten liegt, die daran herumfummeln.
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[1.1.2.1] little-endian antwortet auf Wechseler
07.04.2024 14:03

einmal geändert am 07.04.2024 14:05
Benutzer Wechseler schrieb:

Bei so Bamperlverträgen können auch einseitig die Bedingungen innerhalb der Vertragslaufzeit geändert werden, zum Beispiel Preise erhöht.

Allerdings wohl "nur" dann, wenn das als Teil einer Klausel im Vertrag so akzeptiert wurde, was aber regelmäßig der Fall sein dürfte, gilt bei Vertragsabschluss letzlich "friss oder stirb".

Dabei darf dann wiederum nur bei begründeten Mehrkosten seitens des Anbieters erhöht werden, führt gleichzeitig aber zu einem vorzeitigen Sonderkündigungsrecht.

Mir erscheint das alles nicht so richtig schlüssig. Wenn Verträge bindend sind, sollten mir als Kunde auch etwaige Mehrkosten des Anbieters innerhalb der festgelegten Mindestvertragslaufzeit gleichgültig sein können, da außerhalb des Interessensbereichs und vom Anbieter im Zweifel per ordentlicher Milchkalkulation abzufangen.

Das eingeräumte Recht, dann vorzeitig zu kündigen, zeigt, dass man es irgendwie allen in jeder Hinsicht "recht" machen wollte und dann so ein undurchsichtiger Kompromissquark dabei herauskommt.

Etwas was bei allen anderen Dauerschuldverhältnissen explizit zustimmungspflichtig ist (wie die Banken neulich erst auf die harte Tour lernen mussten)

Herrlich, ja. Die aber wiederum wohl keinen dieser "Kündigungsbuttons" anbieten müssen.

Das Telekommunikationsrecht ist insgesamt eine juristische Katastrophe, was vor allem an den völlig > inkompetenten Leuten liegt, die daran herumfummeln.

Man blickt in der Tat nur schwer durch und so habe ich mich hier einleitend ja zugegeben auch etwas vergallopiert gehabt, da diese depperte Bestätigung zumindest bei Kündigungen, die über automatisierte Tools laufen, tatsächlich vom Anbieter bestätigt werden müssen. Aber bitte nur da - irre.