Naja, wenn ich §4 TKV richtig interpretiere, wäre JEDE Einschränkung im Produktportfolio des Providers durch den Netzbetreiber rechtswidrig (Siehe Absatz 2: "(2) Der
?? Wo liest Du das?
Netzbetreiber darf die Diensteanbieter weder ausschließlich noch unverhältnismäßig lange an sich binden,
..also das verbot nur O2-Verträge zu vertreiben oder einen 50-Jahresvertrag zu verlangen..
>noch hinsichtlich
ihrer eigenen Preis- und Konditionengestaltung oder hinsichtlich anderer Betätigungsfelder einschränken.")
..also das Verbot den Preis unter dem von O2 anzusetzen, die Vertragsbedinungen zwischen Debitel und dem Kunden vorzuschreiben oder Debitel zu verbieten Unterhosen zu vertreiben (war nur ein Beispiel)..
von daher müßte Debitel sowohl das Roaming als auch die Homezone anbieten können.
Letztendlich werden das aber "bei Bedarf" eh nur die Gerichte klären können.
Ich lese das wie oben beschrieben. Nur muss O2 eben SEINE Dienste weitergeben. Ob das D1-Raoming ein O2-Dienst ist würde ich mal bezweifeln.. denn das ist ein Vertrag zwischen O2 und D1 und kein eigener Dienst. Anders sieht es bei Genion aus..