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Rechtsgrundlage für die VoIP-Blockade der Telekom?


22.07.2010 15:38 - Gestartet von calin.rus
Hallo!

Lt. Artikel blockiert die Telekom VoIP-Telefonie über Skype.

Nach meinen bisherigen Recherchen ist das unzulässig und stellt einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis (§ 88 TKG) dar, ist somit sogar eine Straftat (§ 206 StGB).

Kann jemand eine Rechtsgrundlage benennen, nach der ein Netzbetreiber VoIP/Tethering/IM/etc. erkennen und sogar blockieren DARF?
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[1] calin.rus antwortet auf calin.rus
22.07.2010 16:19
Benutzer HG a D 215 schrieb:

Vertragsfreiheit ?

Hat leider mit der Fragestellung nichts zu tun. :-(

Ist ne Leistung, die T-COM zum Schutz vor Überlastung der eigenen Systeme nicht will (jedenfalls nicht zum Dumping- Preis, nur gegen Aufpreis, um Mittel zu haben, die Netzstruktur entsprechend für solche Sachen auszubauen).

Ist mir längst klar. Das Motiv ist leicht durchschaubar und nachzuvollziehen. Gefragt war aber nach der RCHTSGRUNDLAGE für diese Maßnahme. Damit ist NICHT gemeint, dass der Kunde explizit einwilligt und auf das ihm vom Gesetz her geschützte Fernmeldegeheimnis freiwillig verzichtet (geht das überhaupt?).

Und letztlich bleibt dann alles im Hause, um diese Vertragsabrede auch durchsetzen / abrechnen zu können.

Ob "im Hause" oder extern beauftragt ist völlig irrelevant. Entweder es gibt eine Rechtsgrundlage, oder es gibt sie nicht. Ich habe auch nach langer Recherche keine gefunden.

Man kann es auch übertreiben, finde ich... ?! (von wegen Straftat oder so - wobei ich wahrlich kein Freund der TK-Unternehmen bin).

Versuche bitte, dich von irgendwelchen Gefühlen oder Ressentiments den TK-Unternehmen gegenüber zu lösen. Dieser Aspekt spielt hier keine Rolle. Auch geht es hier nicht um persönliche Meinungen, sondern um das, was das GESETZ hergibt. Es geht (völlig nüchtern betrachtet!) darum, ob es eine Rechtsgrundlage gibt oder nicht. Wenn nein, wovon ich jetzt ausgehe, IST es eine Straftat (siehe § 206 StGB), da gibt es nichts daran herumzuinterpretieren oder zu verniedlichen. Es geht mir NICHT um irgendwelche persönliche Kreuzzüge gegen die Telekom, denn das betrifft alle Netzbetreiber gleichermaßen.
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[1.1] calin.rus antwortet auf calin.rus
22.07.2010 17:51
Benutzer hgad215 schrieb:

Nach meiner Auffasung ist die Vertragsautonomie der Parteien die "Rechtsgrundlage" für die von der T-COM betriebenen Maßnahmen.

Es existieren sog. "unabdingbare Rechte", siehe bspw. <http://de.wikipedia.org/wiki/Unabdingbarkeit>
D. h., bestimmte Dinge KANN man nicht vertraglich vereinbaren bzw. hätten sowieso keine Gültigkeit. Wenn du jemanden grundlos zusammenschlägst, wird es nicht dadurch legaler, wenn du vorher einen Vertrag geschlossen hast. Und ja, der Vergleich ist zulässig, weil es hier in beiden Fällen um Strafrecht geht.

Es stellt sich sodann die Frage, ob das aus irgendwelchen Gründen UNzulässig ist.

Nicht "irgendwelche" Gründe, sondern knallharte Fakten: Das Gesetz. § 88 TKG sagt ganz klar, zu welchem Zweck der Diensteanbieter von den Kommunikationsinhalten Kenntnis erlangen (sprich: wann er das Fernmeldegeheimnis brechen) darf. Wirtschaftliche Interessen gehören NICHT dazu. Der Netzbetreiber möchte aber allein aus wirtschaftlichen Interessen festestellen, ob der Kunde tethert oder VoIPt.

M. E. liegt hier kein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis vor (weder nach TKG noch StGB).

Kannst du das auch begründen?

Danach ist das Vorgehen der T-COM kraft Vertrag rechtmäßig (welcher auch nicht sittenwidrig ist oder sonst was).

Ganz so einfach ist es nicht. Hast du dir den Vertrag angeschaut? Steht dort drin, dass der Kunde auf sein Fernmeldegeheimnis verzichtet? Und wäre so eine Klausel überhaupt gültig?

Demnach braucht es keine Rechtsgrundlage, ob die T-COM das machen darf.

Hier irrst du.

Grundsätzlich ist alles erlaubt, solange es nicht verboten ist.
Nicht: Alles ist verboten, bis es erlaubt wird.

Auch hier irrst du. Beim Datenschutz (BDSG), welches thematisch nicht weit entfernt ist, ist es genau so: Alles verboten, was nicht explizit erlaubt ist ("Verbot mit Erlaubnisvorbehalt").

(Das würde ja zu einer noch größeren Regelungswut führen)

Ach was. Ist doch ganz simpel: Es ist alles verboten außer erstens, zweitens und drittens. Whitelist statt blacklist. Ist nicht komplizierter.
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[1.1.1] calin.rus antwortet auf calin.rus
22.07.2010 19:08
Benutzer hgad215 schrieb:

b) ist das zusammenschlagen einer Person ja explizit verboten

Ja. Genau wie das brechen des Fernmeldegeheimnisses. In beiden Fällen gibt es genau definierte Ausnahmen (z. B. Notwehr im einen Fall, Schutz der technischen Systeme im anderen), aber ansonsten ist es explizit verboten.

und eine Einwilligung im Regelfall nicht zulässig. Das ist ja mein Argument: Diese "VOIP-Sperre" ist m. E. gerade nicht explizit verboten.

Nein, die VoIP-Sperre nicht, da bin ich völlig bei dir. Meine Aussage ist aber: Der Netzbetreiber kann gar nicht feststellen, ob VoIP oder nicht VoIP, ohne die Kommunikationsinhalte zu untersuchen (und damit das Fernmeldegeheimnis zu verletzen). Von Dingen wie Netzneutralität fange ich gar nicht erst an, das bleibt als erstes auf der Strecke.

Ich sehe das so, dass Dein Problem in dem § gar nicht angesprochen wird.

Ok, ich dachte, ein einfacher Hinweis auf § 88 sei ausreichend und ich müsste den Inhalt hier nicht hineinkopieren. Nun denn:

~~~~~~~~~~~~~~~­~~~~~~~~~~­~~~~~~~~~~­~~~~~~~~~~~~~~~
§ 88 Fernmeldegeheimnis

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, (...)
(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. (...)
(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. (...)
~~~~~~~~~~~~~~~­~~~~~~~~~~­~~~~~~~~~~­~~~~~~~~~~~~~~~

Auf deutsch:
Der Netzbetreiber darf von den Kommunikationsinhalten erfahren, soweit es nötig ist, um seine Dienstleistung überhaupt erbringen zu können oder zum Schutz seiner technischen Systeme.

Jetzt könntest du dich fragen:

1. Muss die Telekom, um diese Dienstleistung grundsätzlich erbringen zu können, wissen, ob die Nullen und Einsen, die sie da gerade transportiert, VoIP-Verkehr sind oder nicht?
2. Sind die technischen Systeme der Telekom in Gefahr, wenn die Telekom NICHT weiß, ob die Nullen und Einsen, die sie da gerade transportiert, VoIP-Verkehr sind oder nicht?

Wenn die Antwort jeweils "Nein" heißt, gibt es keine Rechtsgrundlage. Bei "Ja" bin ich auf die Begründung gespannt. :-)

Der Anbieter will bestimmte Dienstleistungen überhaupt gar nicht erbringen (und darunter eben VOIP und so).

Nein, er will sie erbringen, nur eben gegen Aufpreis.

Um dies erfüllen zu können, muß er es technisch blocken können, wenn der Kunde (geradezu illegal) dieses doch tun will.

Klar muss er das. Er darf dabei aber nicht gegen geltendes Gesetz verstoßen.

Diese Vorgänge haben mit dem Fernmeldegeheimnis direkt nichts zu tun.

Wenn Telekom (nicht mehr T-Com :-) den Datenverkehr so tief untersucht, dass dabei Kenntnisse über die Kommunikationsinhalte erlangt werden, dann wird eben dieses Fernmeldegeheimnis relevant.

Ok., T-COM darf nicht rumerzählen, dass der Kunde versucht hat, solche Verbindungen und zu wem herzustellen, aber ansonsten...

Nein, lies das Gesetz. Es geht um "Kenntnis erlangen", nicht um "rumerzählen". Das Gesetz sagt klar, dass der Netzbetreiber selbst (außer in den definierten Ausnahmen) keine Kenntnis erlangen darf. Dass "rumerzählen" erst recht verboten ist, versteht sich dabei von selbst.

Ich meinte "grundsätzlich" auch nicht im Sinne von "immer", sondern als "in aller Regel". Und
nur weil'S BDSG thematisch "in der Nähe" liegen mag, kann man den -eher abweichenden- Rechtsgedanken dieses Gesetzes nicht auf alles andere ausdehnen.

Schon klar. Das war ja auch nur ein Gegenbeispiel auf dein allgemeines "Grundsätzlich ist alles erlaubt, solange es nicht verboten ist. Nicht: Alles ist verboten, bis es erlaubt wird."

Ich halte Dein Problem wohl als zu abwegig, als dass ich es vernünftig erklären könnte.

Hm, schade, dass ich mich so schwer verständlich machen kann. Was ist denn daran so abwegig, wenn es doch klar im Gesetz steht?

Da es für Dich ne Riesen-Nummer ist, muß hier ein fähigerer Mann ran...:-)

Ich wage mal zu behaupten, dass es nicht nur für mich eine Riesen-Nummer ist, sondern für alle, die irgendwie Wert legen auf das Fernmeldegeheimnis. Was mich wundert, ist, dass sich offensichtlich tatsächlich noch niemand an das Problem herangetraut hat, der das nötige IT- und Rechtswissen hat. Vielleicht gibt es so jemanden tatsächlich nicht. Jedenfalls betrifft es alle Mobilfunk-Netzbetreiber. Hier muss also tatsächlich ein fähigerer Mann ran, denn auch ich bin kein Jurist. Rechtsinteressierter, ja, und auch studierter Informatiker und Datenschützer von Beruf, aber eben kein Jurist.