Benutzer Devil_MC schrieb:
Auch wenn Du zu Recht erbost bist, sei so nett und "spamme" die Foren nicht voll - ein Beitrag dazu sollte eigentlich reichen ;)
Da es kein INWA-Forum gibt, konnte ich mich nicht entscheiden. Man nennt das übrigens Crossposting, es war mein erstes in meinem Leben, aber immerhin überall ontopic. ;)
die Auszahlung auf Grund der nicht zugesandten Rechnung zu verweigern, da diese Klausel ja bei Vertragsabschluß unterschrieben wurde.
Kein Klausel, sondern nur eine Vorgehensweise. Von dieser kann aber doch nicht die *Tatsache* abhängig gemacht werden, dass INWA dem Kunden Geld schuldet - wenn der Kunde keine Möglichkeit hat, an eine Rechnung zu kommen.
Schwierig dürfte dennoch die Einklagbarkeit sein, denn a) hat Deine Großtante keine Rechnung erhalten (hatte sie denn Umsatz ?)
Richtig, dafür kann sie aber nichts. (Ja, hat sie, wenn auch nicht gleich am Anfang.)
b) durch das nichtige Vertragsverhältnis entstehen auch keine weiteren Kosten, so daß Deiner Großtante kein Schaden durch InWa entsteht.
Um einen Schaden geht es ja nicht. Der Schaden beträgt 304,50 Euro, wenn man so will. ;)
Natürlich ist es richtig, daß InWa zur Auszahlung verpflichtet ist,
Eben.
allerdings leider nur mit Quam-Rechnung
Das sehe ich anders. Es ist ein übliches Vorgehen seitens INWA, kann aber nicht die Voraussetzung dafür sein.
Drum interessiert mich ja auch, wie es bei anderen INWA-Kunden aussieht.
Liebe Grüße, Keks.