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Mobilfunker haben eine Lobby, Telefonierer nicht ?


07.02.2001 11:35 - Gestartet von montag
Amateurfunk, Betriebsfunk, Polizeifunk oder ähnlich sind von der neuen Regelung ausgenommen. Siehe genauen Bericht auf der Seite des Deutschen Amateur Radio Clubs: http://www.darc.de/aktuell/16012001.html

Am 1. Februar 2001 wird das so genannte Handy-Verbot in Kraftfahrzeugen durch die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft treten. Die Straßenverkehrsordnung wird danach folgende weitere Bestimmung enthalten: "Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."
Das Handy-Verbot gilt damit auch für Radfahrer und umfasst dabei sämtliche Bedienfunktionen wie das Anwählen, die Versendung von Kurznachrichten (SMS) oder das Abrufen von Daten im Internet etc. Zuwiderhandlungen werden ab dem 1. April 2001 mit einem Verwarngeld von 60 DM geahndet. Für Radfahrer beträgt das Verwarngeld 30 DM. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des mobilen Autotelefons/Handys beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Sprich, wer sein Handy zum Telefonieren in die Hand nehmen muss, darf nur noch aus dem stehenden Fahrzeug telefonieren.
Eine Untersuchung von Verkehrsexperten aus dem Jahre 1997 habe - so die Begründung für die neue Vorschrift - ergeben, dass 1996 dem Telefonieren am Steuer zumindest mit ursächlich zuzurechnen waren 20 Tote, 100 Schwer- und 450 Leichtverletzte. 1996 gab es in Deutschland allerdings nur rund 5,5 Mio. Mobiltelefone. Neuere Schätzungen gehen heute von einer Zahl über 20 Mio. aus, Tendenz steigend.

Das Verbot gilt nicht, wenn das Handy zur Bedienung nicht in die Hand genommen werden muss, es also beispielsweise mittels Sprachsteuerung oder Tastendruck oder eben Freisprecheinrichtung bedient werden kann.

Wissenschaftliche Untersuchungen hätten ergeben, dass sich durch die Benutzung einer Freisprecheinrichtung während des
Telefongesprächs sowohl die Unsicherheitsfehler als auch die Fahrfehler im Vergleich zu einem Gespräch ohne Freisprecheinrichtung um
mehr als 50 % reduzieren lassen. Auf technische Vorgaben, die die Gestaltung der Einrichtungen betreffen, die während der Benutzung,
das Aufnehmen oder Halten des Mobiltelefons oder des Hörers des Autotelefons entbehrlich macht, ist vom Gesetzgeber zunächst
verzichtet worden, um technische Entwicklungen, die der Verkehrssicherheit entgegenkommen, nicht zu behindern. Funkgeräte fallen
bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht unter das Handy-Verbot. Aufgrund der differenzierten Beurteilung, z. B. dass beim Funk
im Gegensatz zum Mobiltelefon kein psychischer Druck besteht, sofort antworten zu müssen, andere Bedienfunktionen vorhanden sind etc.,
wurde es abgelehnt, Funkgeräte in das Verbot mit einzubeziehen. Damit sind von dem Verbot weder der CB-Funk noch der Betriebsfunk (z.
B. Müllentsorgung, Stromversorgung, Polizei, usw.) und auch nicht der Amateurfunk betroffen.

Unseren Mitgliedern empfehlen wir, neben ihrer Genehmigungsurkunde diese Ausführungen für evtl. Kontrollen im Fahrzeug mitzuführen.