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stillschweigender Tarifwechsel zulaessig?


04.08.2003 15:12 - Gestartet von Tamra
Hallo,
ich habe einen Mobilfunkvertrag von Victor Vox bei e-plus.
Ohne mein Einverstaendnis wurde jetzt von Victor Vox der Tarif geaendert- so dass die Rechnung fast 3x so hoch wie ueblich ist!
Als Ankuendigung des ganzen soll es wohl einen Brief gegeben haben, in dem mir der Tarifwechsel mitgeteilt wurde & ich die Chance zum Widerspruch hatte. Den habe ich meines Wissens aber nicht erhalten... oder nicht weiter beachtet.
Ist so eine stillschweigende Tarifaenderung zulaessig? Ich habe ja schliesslich nicht zugestimmt. Moechte jetzt schnellstmoelich aus dem Vertrag, aber Victor Vox ist der Meinung, dass ich noch bis Ende der Vertragslaufzeit zahlen muss. Ein Sonderkuendigungsrecht gibt es angeblich nicht. Genausowenig stellen sie den Vertrag wieder auf den vereinbarten Tarif um.
Gibt es zu einem aehnlichen Fall vielleicht schon Rechtsurteile? Hoffe, es kann mir jemand weiterhelfen.
Tausend Dank im voraus!
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[1] chb antwortet auf Tamra
04.08.2003 15:29
Benutzer Tamra schrieb:
Ohne mein Einverstaendnis wurde jetzt von Victor Vox der Tarif geaendert- so dass die Rechnung fast 3x so hoch wie ueblich Als Ankuendigung des ganzen soll es wohl einen Brief gegeben haben, in dem mir der Tarifwechsel mitgeteilt wurde & ich die Chance zum Widerspruch hatte. Den habe ich meines Wissens aber nicht erhalten... oder nicht weiter beachtet. Ist so eine stillschweigende Tarifaenderung zulaessig? Ich habe ja schliesslich nicht zugestimmt.

Verzicht auf Widerspruch einer angekündigten Änderung gilt als Zustimmung. Man sollte eben Post von Mobilfunkbetreibern/Versicherungen/... genau lesen. Du hast der Änderung sehr wohl zugestimmt - dadurch, dass Du ihr nicht widersprochen hast!

schnellstmoelich aus dem Vertrag, aber Victor Vox ist der Meinung, dass ich noch bis Ende der Vertragslaufzeit zahlen muss. Ein Sonderkuendigungsrecht gibt es angeblich nicht.

Genau - dumm gelaufen. Das Kündigungsrecht wurde Dir zum Zeitpunkt des Briefes eingeräumt (Bei Widerspruch wäre der Vertrag dann wohl beendet worden). Du solltest prüfen, ob die Widerspruchsfrist (ich meine, 6 Wochen nach Ankündigung der Änderung, kann aber auch kürzer sein -> erkundige Dich) noch nicht abgelaufen ist. Falls ja: keine Chance auf vorzeitige Kündigung.

Benni
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[1.1] FlappFlipp antwortet auf chb
04.08.2003 15:49
Benutzer chb schrieb:
Benutzer Tamra schrieb:
Ohne mein Einverstaendnis wurde jetzt von Victor Vox der Tarif geaendert- so dass die Rechnung fast 3x so hoch wie ueblich Als Ankuendigung des ganzen soll es wohl einen Brief gegeben haben, in dem mir der Tarifwechsel mitgeteilt wurde & ich die Chance zum Widerspruch hatte. Den habe ich meines Wissens aber nicht erhalten... oder nicht weiter beachtet. Ist so eine stillschweigende Tarifaenderung zulaessig? Ich habe ja schliesslich nicht zugestimmt.

Verzicht auf Widerspruch einer angekündigten Änderung gilt als Zustimmung. Man sollte eben Post von Mobilfunkbetreibern/Versicherungen/... genau lesen. Du hast der Änderung sehr wohl zugestimmt - dadurch, dass Du ihr nicht widersprochen hast!

Wenn's kein EINSCHREIBEN war, müssen sie erstmal nachweisen, daß der Kunde/die Kundin den Brief überhaupt erhalten hat!

schnellstmoelich aus dem Vertrag, aber Victor Vox ist der Meinung, dass ich noch bis Ende der Vertragslaufzeit zahlen muss. Ein Sonderkuendigungsrecht gibt es angeblich nicht.

Und ob es das gibt!
Sobald Du von der Erhöhung erfährst, kannst Du aufgrund der Preiserhöhung sonderkündigen, ich hab den § nicht zur Hand, war irgendwas mit §14 TKG oder so?! Vielleicht helfen uns die Juristen hier weiter?

Genau - dumm gelaufen. Das Kündigungsrecht wurde Dir zum Zeitpunkt des Briefes eingeräumt (Bei Widerspruch wäre der Vertrag dann wohl beendet worden). Du solltest prüfen, ob die Widerspruchsfrist (ich meine, 6 Wochen nach Ankündigung der Änderung, kann aber auch kürzer sein -> erkundige Dich) noch nicht abgelaufen ist. Falls ja: keine Chance auf vorzeitige Kündigung.

Benni

Also, wenn's kein Einschreiben war, kannst Du ja auch nix davon gewußt haben, oder :o)
Widerspruch einlegen und sachkundig beraten lassen.

Viel Erfolg,
FlappFlipp
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[1.1.1] DerHanseat antwortet auf FlappFlipp
04.08.2003 15:59
Leider falsch. Eine geeignete Veröffentlichung reicht aus.
Z.B. Bundesanzeiger.

MfG

Also, wenn's kein Einschreiben war, kannst Du ja auch nix davon gewußt haben, oder :o)
Widerspruch einlegen und sachkundig beraten lassen.

Viel Erfolg,
FlappFlipp
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[1.1.1.1] DerHanseat antwortet auf DerHanseat
04.08.2003 16:02
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[1.1.1.2] tcsmoers antwortet auf DerHanseat
04.08.2003 16:15
Benutzer DerHanseat schrieb:
Leider falsch. Eine geeignete Veröffentlichung reicht aus. Z.B. Bundesanzeiger.

Wir kommst Du da drauf ? Quelle ?

peso
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[1.1.1.2.1] DerHanseat antwortet auf tcsmoers
04.08.2003 16:53
Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer DerHanseat schrieb:
Leider falsch. Eine geeignete Veröffentlichung reicht aus. Z.B. Bundesanzeiger.

Wir kommst Du da drauf ? Quelle ?

peso

O.k. Nicht Bundesanzeiger.

[quote]
2.7.1 Kündigungsrecht
Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch einseitige Vertragsänderungen zu dessen Ungunsten gibt ihm ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen.
Entscheidet sich der Anbieter für eine Bekanntgabe der Änderungen von AGBs gemäß § 28 I TKV, durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und Vorlage in den Niederlassungen des Anwenders, findet § 2 AGB keine Anwendung, der Anbieter darf aber von den Bestimmungen des TKV zu Lasten des Kunden nicht abweichen.[/quote]

Gibt es hierzu schon verbindliche Urteile?

MfG
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[1.1.1.2.1.1] tcsmoers antwortet auf DerHanseat
04.08.2003 17:28
Benutzer DerHanseat schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer DerHanseat schrieb:
Leider falsch. Eine geeignete Veröffentlichung reicht aus. Z.B. Bundesanzeiger.

Wir kommst Du da drauf ? Quelle ?

peso

O.k. Nicht Bundesanzeiger.

[quote]
2.7.1 Kündigungsrecht Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch einseitige Vertragsänderungen zu dessen Ungunsten gibt ihm ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen. Entscheidet sich der Anbieter für eine Bekanntgabe der Änderungen von AGBs gemäß § 28 I TKV, durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und Vorlage in den Niederlassungen des Anwenders, findet § 2 AGB keine Anwendung, der Anbieter darf aber von den Bestimmungen des TKV zu Lasten des Kunden nicht abweichen.[/quote]

Gibt es hierzu schon verbindliche Urteile?

Da fehlt ein Teil. Der Kunde ist nicht verpflichtet derartige Veröffentlichungen zu lesen.

peso

MfG
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[1.1.1.2.1.1.1] DerHanseat antwortet auf tcsmoers
04.08.2003 17:54
Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer DerHanseat schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer DerHanseat schrieb:
Leider falsch. Eine geeignete Veröffentlichung reicht aus. Z.B. Bundesanzeiger.

Wir kommst Du da drauf ? Quelle ?

peso

O.k. Nicht Bundesanzeiger.

[quote]
2.7.1 Kündigungsrecht Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch einseitige Vertragsänderungen zu dessen Ungunsten gibt ihm ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen. Entscheidet sich der Anbieter für eine Bekanntgabe der Änderungen von AGBs gemäß § 28 I TKV, durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und Vorlage in den Niederlassungen des Anwenders, findet § 2 AGB keine Anwendung, der Anbieter darf aber von den Bestimmungen des TKV zu Lasten des Kunden nicht abweichen.[/quote]

Gibt es hierzu schon verbindliche Urteile?

Da fehlt ein Teil. Der Kunde ist nicht verpflichtet derartige Veröffentlichungen zu lesen.

peso

MfG

Oh. Danke. Wieder was dazugelernt. ;-)
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[1.1.1.2.1.1.1.1] tcsmoers antwortet auf DerHanseat
04.08.2003 18:44
Benutzer DerHanseat schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer DerHanseat schrieb:
Benutzer tcsmoers schrieb:
Benutzer DerHanseat schrieb:
Leider falsch. Eine geeignete Veröffentlichung reicht aus. Z.B. Bundesanzeiger.

Wir kommst Du da drauf ? Quelle ?

peso

O.k. Nicht Bundesanzeiger.

[quote]
2.7.1 Kündigungsrecht Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch einseitige Vertragsänderungen zu dessen Ungunsten gibt ihm ein Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen. Entscheidet sich der Anbieter für eine Bekanntgabe der Änderungen von AGBs gemäß § 28 I TKV, durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Regulierungsbehörde und Vorlage in den Niederlassungen des Anwenders, findet § 2 AGB keine Anwendung, der Anbieter darf aber von den Bestimmungen des TKV zu Lasten des Kunden nicht abweichen.[/quote]

Gibt es hierzu schon verbindliche Urteile?

Da fehlt ein Teil. Der Kunde ist nicht verpflichtet derartige Veröffentlichungen zu lesen.

peso

MfG

Oh. Danke. Wieder was dazugelernt. ;-)

Grundsätzlich muss jedem Kunden beim Einzelvertrag die Änderung mitgeteilt werden. Er hat ja sonst gar keine Chance sich dagegen zu wehren.

Das ist eines der Hauptprobleme im CbC. Bei einer späteren Rechnungsprüfung kennt keiner mehr den damaligen Preis. Dies ist eine Grund unangemeldetes CbC abzulehnen. Hier trägt der Endnutzer das gesamte Risiko.

peso
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[1.2] RE: Tarifwechsel zulaessig?
chb antwortet auf chb
04.08.2003 16:40
Benutzer mhnews schrieb:
Ohne mein Einverstaendnis wurde jetzt von Victor Vox der Tarif geaendert- so dass die Rechnung fast 3x so hoch wie Als Ankuendigung des ganzen soll es wohl einen Brief gegeben haben, in dem mir der Tarifwechsel mitgeteilt wurde & ich die Chance zum Widerspruch hatte. Den habe ich meines Wissens aber nicht erhalten... oder nicht weiter beachtet.
Zustimmung. Man sollte eben Post von Mobilfunkbetreibern/Versicherungen/... genau lesen. Du hast der Änderung sehr wohl zugestimmt - dadurch, dass Du ihr
1. Victor Vox muss die Ankündigung der Vertragsänderung beim Kunden eingegangen ist

Wenn der Rechnung ein Schreiben beilag ist das hinreichend.

2. Diese Ankündigung muss deutlich erfolgen (z.B. nicht als Nebensatz auf der Rechnung ...), die Rechtsfolgen klar sein und die Widerspruchsmöglichkeiten und deren Folge ebenso

Meine Aussagen beruhen auf seiner Vermutung, er habe den Brief zwar erhalten, aber nicht weiter beachtet. Sofern er keine Information erhalten hat, wird es noch komplizierter.
Hat er den Brief allerdings erhalten, gibt es keine Chance, da rauszukommen.

Ich würde den Vorgang daraufhin überprüfen und ggfls. die Verbraucherzentrale ansprechen bzw. bei einem Anwalt eine Erstberatung anfordern.

Das ist sicherlich die sinnvollste Vorgehensweise.

Benni
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[1.3] Tarifwechsel zulaessig?
mhnews antwortet auf chb
04.08.2003 17:33
Benutzer chb schrieb:
Benutzer Tamra schrieb:
Ohne mein Einverstaendnis wurde jetzt von Victor Vox der Tarif geaendert- so dass die Rechnung fast 3x so hoch wie ueblich.

Als Ankuendigung des ganzen soll es wohl einen Brief gegeben haben, in dem mir der Tarifwechsel mitgeteilt wurde & ich die Chance zum Widerspruch hatte. Den habe ich meines Wissens aber nicht erhalten... oder nicht weiter beachtet. Ist so eine stillschweigende Tarifaenderung zulaessig? Ich habe ja schliesslich nicht zugestimmt.

Verzicht auf Widerspruch einer angekündigten Änderung gilt als Zustimmung. Man sollte eben Post von Mobilfunkbetreibern/Versicherungen/... genau lesen. Du hast der Änderung sehr wohl zugestimmt - dadurch, dass Du ihr nicht widersprochen hast!

schnellstmoelich aus dem Vertrag, aber Victor Vox ist der Meinung, dass ich noch bis Ende der Vertragslaufzeit zahlen muss. Ein Sonderkuendigungsrecht gibt es angeblich nicht.

Genau - dumm gelaufen. Das Kündigungsrecht wurde Dir zum Zeitpunkt des Briefes eingeräumt (Bei Widerspruch wäre der Vertrag dann wohl beendet worden). Du solltest prüfen, ob die Widerspruchsfrist (ich meine, 6 Wochen nach Ankündigung der Änderung, kann aber auch kürzer sein -> erkundige Dich) noch nicht abgelaufen ist. Falls ja: keine Chance auf vorzeitige Kündigung.

Benni

Ganz so schnell wie "Benni" schreibt, geht es doch nicht.

1. Victor Vox muss nachweisen, dass die Ankündigung der
Vertragsänderung beim Kunden eingegangen ist

2. Diese Ankündigung muss deutlich erfolgen (z.B. nicht als
Nebensatz auf der Rechnung ...), die Rechtsfolgen klar sein
und die Widerspruchsmöglichkeiten und deren Folge ebenso

Ich würde den Vorgang daraufhin überprüfen und ggfls. die
Verbraucherzentrale ansprechen bzw. bei einem Anwalt eine
Erstberatung anfordern.

Gruß,

mhnews
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[1.4] Keks antwortet auf chb
10.08.2003 04:38
Benutzer chb schrieb:
Verzicht auf Widerspruch einer angekündigten Änderung gilt als Zustimmung. Man sollte eben Post von Mobilfunkbetreibern/Versicherungen/... genau lesen. Du hast der Änderung sehr wohl zugestimmt - dadurch, dass Du ihr nicht widersprochen hast!

Na, ich glaube, das hängt davon ab, was in den AGB steht. Der Anbieter darf nicht einfach den Vertrag ändern, wenn er nicht das Recht dazu hat. Dieses müsste er sich also in den AGB eingeräumt haben.

Liebe Grüße, Keks.