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Abo-Gebuehren nicht bezahlen!!!


07.04.2005 18:20 - Gestartet von Bodenseemann
Allen Eltern sei gesagt, dass Kinder unter 18 Jahren KEINE Abo´s abschliessen duerfen OHNE das Einverstaendiss der Eltern.

Jamba-Abos fuer unter 18 Jaehrige sind schwebend unwirksamm.
Das heisst, dass ein Widerspruch der Eltern zu einer Aufloesung des Vertrages fuehrt.

Bei Postpaid-Karten dem Netzbetreiber das Einziehen der Abogebuehren untersagen und bei Jamba (mit Drohung Rechtlicher Schritte) wiederrufen.

Bei Prepaidkarten schwieriger. Aufwand lohnt sich i.d.R. nicht. Aber wer dazu beitragen will, dass das Verbrecherunternehmen Jamba so nicht weitermachen darf geht wie folgt vor:

1. Wiederspruch senden mit Forderung die bereits angefallenen Abogebuehren zurueck zu zahlen. Mit Bezug aquf entsprechende Gesetzesgrundlage!
2. Nach Fehlender Reaktion (davon ist auszugehen) Mahnung schicken.
In dieser Mahnung bereits ankuendigen, dass die Kosten fuer jede weitere Korrespondenz in Rechnung gestellt werden und rechtliche Schritte vorbehalten werden.
3. "Letzte Mahnung" per Einschreiben schicken! WICHTIG!!! Hier muss der naechste Schritt angekuendigt werden. Es muss angekuendigt werden, dass bei nichtzahlung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird. Die Kosten hierfuer muss der Schulder uebernehmen, sofern die Forderung rechtens ist.

4. Bei weiterer Ignoranz => Antrag fuer Mahnbescheid im Papier/Buerofachhandel kaufen, ausfuellen und an die im jeweiligen Bundesland zustaendige Stelle schicken. Jamba bekommt nun einen Brief vom Gericht, dass diese aufordert den Betrag zzgl. den angefallenen Mahn-Kosten (die etwa das zehnfache der Gebuehr betragen duerften) zu bezahlen.

Ob dies zum Erfolg fuerht, oder ob Jamba (mit verdrehen aller Rechte) sich rauswinden kann, kann ich nicht sagen.
Aber ein Versuch sollte es wert sein. Im Falle eines Verlierens gehen ein paar Euro fuer den Mahnbescheid drauf.
Im Falle eines Sieges hat man einen Meilenstein gegen Jamba erreicht, ueber den bestimmt die eine oder andere Zeitung berichtet. Weitere Eltern koennen auf den Zug aufspringen und das Verbrechen findet ein Ende...
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[1] 1328 antwortet auf Bodenseemann
07.04.2005 19:55



"Verbrecherunternehmen"

Mit dem Abo unter 18 hast recht.

aber sonst wo ist es ein verberechen so einen service anzubieten.

kunde bekommt ware (klingelton oder was auch immer)
kunde zahlt einmalig oder eben abo

(abo steht im text und wird sogar immer von der off-stimme gesagt)

wer sich auf sowas einlässt (also über 18) ist selber schuld.
wer seinen kinder nicht beibringt mit geld umzugehn in einem wirtschaftssystem das auf konsum aufbaut ist auch selber schuld.

ps.
arbeit nicht bei jamba

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[1.1] o2-Bezwinger antwortet auf 1328
21.04.2005 14:53
Benutzer 1328 schrieb:



"Verbrecherunternehmen"

Mit dem Abo unter 18 hast recht.

aber sonst wo ist es ein verberechen so einen service anzubieten.

kunde bekommt ware (klingelton oder was auch immer) kunde zahlt einmalig oder eben abo

(abo steht im text und wird sogar immer von der off-stimme gesagt)

wer sich auf sowas einlässt (also über 18) ist selber schuld. wer seinen kinder nicht beibringt mit geld umzugehn in einem wirtschaftssystem das auf konsum aufbaut ist auch selber schuld.

ps.
arbeit nicht bei jamba...


...sondern für O2.
Und heißt auch gelegetnlich everlastxx, further72 usw.
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[1.1.1] 1328 antwortet auf o2-Bezwinger
21.04.2005 15:08
Kein Beitrag
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[2] VariusC antwortet auf Bodenseemann
07.04.2005 21:45
Benutzer Bodenseemann schrieb:
Allen Eltern sei gesagt, dass Kinder unter 18 Jahren KEINE Abo´s abschliessen duerfen OHNE das Einverstaendiss der Eltern.

Aber Handy-/Telefonverträge schon??

Fragender Gruß
VariusC
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[2.1] SL55 antwortet auf VariusC
08.04.2005 02:45
Genau hier liegt der Hacken!

Wer seinem Kind einen Vertrag abschließt (egal ob Prepaid oder Laufzeit), ist der eigentliche Anschlussinhaber. Folglich ist er haftbar für Telefonkosten und Services die von diesem Anschluss in anspruch genommen werden. Das ist ähnlich als würden sie ihrem Kind Pin und Kontokarte geben. Das macht auch automatisch sie haftbar.

Der Vorschlag ist daher nicht empfehlenswert, da er nur Geld und Zeit kostet.

Wer über 18 ist ist haftbar, Kinder bekommen keinen Mobilfunkvertrag. Hat ein Kind doch irgendwo einen in die Finger bekommen und telefoniert damit/nutzt Jamba, so ist der Serviceanbieter schuld. In diesem Fall sind also Schadensersatzklagen und Zahlunsverweigerungen angebracht, da nun ein nichtiger Vertrag zu Grunde liegt.
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[2.1.1] federico antwortet auf SL55
18.08.2005 17:16
Benutzer SL55 schrieb:

Wer seinem Kind einen Vertrag abschließt (egal ob Prepaid oder Laufzeit), ist der eigentliche Anschlussinhaber. Folglich ist er haftbar für Telefonkosten und Services die von diesem Anschluss in anspruch genommen werden.

Das gilt NICHT für Verträge zwischen Dritten (Premium-Diensteanbieter) und dem Anschlußinhaber/-nutzer! Eben darum ging's in der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg.

Der Anschlußinhaber haftet zwar seinem Mobilfunkvertragspartner für die Anspruchnahme von 'normalen' Dienstleistungen aus seinem Mobilfunkvertrag. Dagegen gelten für den 'Premium-Vertrag' zwischen dem Dritten und dem Anschlußnutzer die normalen Vertragsregeln. Der Dritte (der Diensteanbieter) muß beweisen, daß ein Vertrag wirksam geschlossen wurde. Dann erst könnte evtl. der Mobilfunkanbieter sich diese fremde Entgeltforderung (so sie denn entstanden wäre und fortbesteht) abtreten lassen und gegen den Mobilfunk-Kunden geltend machen.

Also: der Abo-Verkäufer kann sich nicht auf einen (wirksamen) Premium-Vertrag zwischen ihm und dem Anrufer berufen - also kann sich auch kein anderer (z.B. der Mobilfunk-Anbieter) eine wirksam entstandene Entgeltforderung abtreten lassen und gegen den Mobilfunkanschlußinhaber geltend machen.

f.
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[3] himmelblau antwortet auf Bodenseemann
17.08.2005 19:05
Benutzer Bodenseemann schrieb:
Allen Eltern sei gesagt, dass Kinder unter 18 Jahren KEINE Abo´s abschliessen duerfen OHNE das Einverstaendiss der Eltern.

Jamba-Abos fuer unter 18 Jaehrige sind schwebend unwirksamm. Das heisst, dass ein Widerspruch der Eltern zu einer Aufloesung des Vertrages fuehrt.

Bei Postpaid-Karten dem Netzbetreiber das Einziehen der Abogebuehren untersagen und bei Jamba (mit Drohung Rechtlicher Schritte) wiederrufen.

Bei Prepaidkarten schwieriger. Aufwand lohnt sich i.d.R. nicht. Aber wer dazu beitragen will, dass das Verbrecherunternehmen Jamba so nicht weitermachen darf geht wie folgt vor:

1. Wiederspruch senden mit Forderung die bereits angefallenen Abogebuehren zurueck zu zahlen. Mit Bezug aquf entsprechende Gesetzesgrundlage!
2. Nach Fehlender Reaktion (davon ist auszugehen) Mahnung schicken.
In dieser Mahnung bereits ankuendigen, dass die Kosten fuer jede weitere Korrespondenz in Rechnung gestellt werden und rechtliche Schritte vorbehalten werden.
3. "Letzte Mahnung" per Einschreiben schicken! WICHTIG!!! Hier muss der naechste Schritt angekuendigt werden. Es muss angekuendigt werden, dass bei nichtzahlung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird. Die Kosten hierfuer muss der Schulder uebernehmen, sofern die Forderung rechtens ist.

4. Bei weiterer Ignoranz => Antrag fuer Mahnbescheid im Papier/Buerofachhandel kaufen, ausfuellen und an die im jeweiligen Bundesland zustaendige Stelle schicken. Jamba bekommt nun einen Brief vom Gericht, dass diese aufordert den Betrag zzgl. den angefallenen Mahn-Kosten (die etwa das zehnfache der Gebuehr betragen duerften) zu bezahlen.

Ob dies zum Erfolg fuerht, oder ob Jamba (mit verdrehen aller Rechte) sich rauswinden kann, kann ich nicht sagen. Aber ein Versuch sollte es wert sein. Im Falle eines Verlierens gehen ein paar Euro fuer den Mahnbescheid drauf. Im Falle eines Sieges hat man einen Meilenstein gegen Jamba erreicht, ueber den bestimmt die eine oder andere Zeitung berichtet. Weitere Eltern koennen auf den Zug aufspringen und das Verbrechen findet ein Ende...

wie sl55 schon schreibt. nicht das kind/jugendliche hat den vertrag mit jamba etc gemacht, sondern der anschlussinhaber. dieser ist 18 jahre alt .. also auch dafür verantwortlich was mit SEINEM vertrag angestellt wird. wenn er diesen seinem kind gibt ist es seine sache.

woher nimmst du dir bitte das recht hier falsche juristische auskünfte zu erteilen? stell dir mal vor jemand folgt deinen rat und bleibt wegen dir auf den anwaltskosten sitzen? man bevor ihr hier tipps gebt, erkundigt euch erst einmal selbst richtig.....

und im übringen kann man schon mit 16 jahre verträge mit "kleinstbeträgen" abschliessen. wo hier die grenze liegt entzieht sich meiner kenntniss. denn auch wenn ein 16 jähriger in den technikmarkt geht kann dieser z.b. ein dvd player kaufen. und dieser vertrag ist auch rechtswirksam.
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[3.1] Kai Petzke antwortet auf himmelblau
18.08.2005 14:57
Benutzer himmelblau schrieb:

wie sl55 schon schreibt. nicht das kind/jugendliche hat den vertrag mit jamba etc gemacht, sondern der anschlussinhaber.

Dieser Punkt ist rechtlich komplett ungeklärt. Die Eltern haben für den Jugendlichen eine Prepaid-Karte beim Netzbetreiber erworben und entsprechend einen Vertrag mit dem Netzbetreiber (und nicht mit Jamba!) unterschrieben. Sie haben die Karte dann in dem Wissen "volle Kostenkontrolle" an den Jugendlichen weitergereicht. Irgendwelche zusätzlichen Verträge, die der Jugendliche unter Nutzung des Telefons schließt, sind deswegen meines Erachtens nach noch lange nicht den Eltern zuzuschreiben!

Zur Erläuterung: Nutzt der Jugendliche das Handy, um beim Pizza-Service eine einzelne Pizza zu bestellen, ist das wirksam (Taschengeldparagraph). Nutzt der Jugendliche das Handy, um beim Pizza-Service ein Pizza-Abo zu bestellen, ist das schwebend unwirksam (Dauerschuldverhältnisse fallen nicht unter den Taschengeldparagraph). Nutzt der Jugendliche das Handy, um einen Klingelton zu kaufen, ist das m.E. nach wirksam. Kommt hier wieder das Abo ins Spiel -> siehe Pizza, also schwebend unwirksam. Ob der Vertrag durch das Drücken von Tasten auf dem Handy oder durch das Telefonieren damit geschlossen wurde, ist m.E. nach vollkommen irrelevant.


Kai
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[3.1.1] himmelblau antwortet auf Kai Petzke
18.08.2005 15:56
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer himmelblau schrieb:

wie sl55 schon schreibt. nicht das kind/jugendliche hat den vertrag mit jamba etc gemacht, sondern der anschlussinhaber.

Dieser Punkt ist rechtlich komplett ungeklärt. Die Eltern haben für den Jugendlichen eine Prepaid-Karte beim Netzbetreiber erworben und entsprechend einen Vertrag mit dem Netzbetreiber (und nicht mit Jamba!) unterschrieben. Sie haben die Karte dann in dem Wissen "volle Kostenkontrolle" an den Jugendlichen weitergereicht. Irgendwelche zusätzlichen Verträge, die der Jugendliche unter Nutzung des Telefons schließt, sind deswegen meines Erachtens nach noch lange nicht den Eltern zuzuschreiben!

Zur Erläuterung: Nutzt der Jugendliche das Handy, um beim Pizza-Service eine einzelne Pizza zu bestellen, ist das wirksam (Taschengeldparagraph). Nutzt der Jugendliche das Handy, um beim Pizza-Service ein Pizza-Abo zu bestellen, ist das schwebend unwirksam (Dauerschuldverhältnisse fallen nicht unter den Taschengeldparagraph). Nutzt der Jugendliche das Handy, um einen Klingelton zu kaufen, ist das m.E. nach wirksam. Kommt hier wieder das Abo ins Spiel -> siehe Pizza, also schwebend unwirksam. Ob der Vertrag durch das Drücken von Tasten auf dem Handy oder durch das Telefonieren damit geschlossen wurde, ist m.E. nach vollkommen irrelevant.


Kai

meine antwort bezog sich auf die aussage von bodenseemann:

Allen Eltern sei gesagt, dass Kinder unter 18 Jahren KEINE > Abo´s abschliessen duerfen OHNE das Einverstaendiss der > Eltern.

Jamba-Abos fuer unter 18 Jaehrige sind schwebend unwirksamm. Das heisst, dass ein Widerspruch der Eltern zu einer > Aufloesung des Vertrages fuehrt.

Bei Postpaid-Karten dem Netzbetreiber das Einziehen der > Abogebuehren untersagen und bei Jamba (mit Drohung Rechtlicher > Schritte) wiederrufen.

also auf postpaid verträge. und dort, man kann es hin und herdrehen, ist es nun einmal so das der anschlussinhaber als vertragpartner gesehen wird. es ist genaus wenn ein kind über ein festnetzanschluss seiner eltern eine teure hotline anruft. auch dann müssen die eltern in der regel die gebühren zahlen.

wir hatten z.b. den fall das ein 16 jähriger tagelang über unsere auskunftsnummer an ein mehrwertdienst weiterverbinden lassen hat. als die eltern die rechnung bekamen gab der junge reumütig zu das er die gebühren verursacht hatte. die empörten eltern verweigerten daraufhin die zahlung mit der begründung man hätte den minderjährigen sohn nicht weiterverbinden dürfen. leider ist es anhand der stimme nicht immer möglich herrauszufinden ob jemand schon volljährig ist. die sache ging so aus das die eltern, also die anschlussinhaber, die gebühren zahlen mussten. denn das gericht warf den eltern vor ihre sorgfallspflicht verletzt zu haben.

wie gesagt, das ist nur ein beispiel. selbstverständlich gibt es auch andere entscheidungen. nur sollten es einige leute hier unterlassen allegemeine empfehlungen wie "nie zahlen" oder "vertäge sind unwirksam" abzugeben.

wer sich denkt nicht zahlen zu müssen sollte sich professionellen rat von juristen holen denn sonst kommt am ende das grosse erwachen und das gejammere geht wieder los.

in diesem sinne ...
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[3.1.1.1] Kai Petzke antwortet auf himmelblau
18.08.2005 16:57
Benutzer himmelblau schrieb:

also auf postpaid verträge. und dort, man kann es hin und herdrehen, ist es nun einmal so das der anschlussinhaber als vertragpartner gesehen wird.

... der alle Verbindungen bezahlen muss, die von dem Anschluss aus geführt werden. So weit, so gut. Wir reden hier aber nicht über Verbindungen, sondern über zusätzliche Verträge über Abos. Dazu liegt m.E. nach derzeit keine belastbare Rechtsprechung vor. Soweit es überhaupt anhängige Verfahren gibt (Jamba bzw. die Netzbetreiber gehen wahrscheinlich so vor, bei starkem Insistieren der Eltern doch zurückzuerstatten), sind diese sicherlich noch weit vom BGH entfernt. Erstmal muss ja wegen grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit überhaupt die Revision zu den höheren Gerichten erstritten werden.

wir hatten z.b. den fall das ein 16 jähriger tagelang über unsere auskunftsnummer an ein mehrwertdienst weiterverbinden lassen hat.

Ist m.E. nach eine vollkommen andere Rechtssituation.


Kai
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[3.1.1.1.1] himmelblau antwortet auf Kai Petzke
18.08.2005 17:42
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer himmelblau schrieb:

also auf postpaid verträge. und dort, man kann es hin und herdrehen, ist es nun einmal so das der anschlussinhaber als vertragpartner gesehen wird.

... der alle Verbindungen bezahlen muss, die von dem Anschluss aus geführt werden. So weit, so gut. Wir reden hier aber nicht über Verbindungen, sondern über zusätzliche Verträge über Abos.

und das ist d.e. ein unterschied? also meiner meinung nach ist es egal ob mit einem, auf meinem namen, registrierten vertrag telefoniert wird oder sonstige mehrwertleistungen abgeschlossen werden. ich habe den handyvertrag mit dem netzbetreiber abgeschlossen und somit bin ich auch für diesen verantwortlich.


wir hatten z.b. den fall das ein 16 jähriger tagelang über unsere auskunftsnummer an ein mehrwertdienst weiterverbinden lassen hat.

Ist m.E. nach eine vollkommen andere Rechtssituation.

wieso? es ging hier um die sorfaltspflicht des anschlussinhabers. nichts anderes ist es doch wenn man mit seinem handy jemand "unfug" treiben lässt.


Kai
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[3.1.1.1.1.1] federico antwortet auf himmelblau
18.08.2005 18:41
Benutzer himmelblau schrieb:

also meiner meinung nach ist es egal ob mit einem, auf meinem namen, registrierten vertrag telefoniert wird oder sonstige mehrwertleistungen abgeschlossen werden.

Beim Telefonieren ist der Vertrag mit dem Inhalt 'Herstellung und Aufrechterhaltung von Sprachverbindungen' schon geschlossen. Der Mobilfunkvertragspartner darf also mit Entgeltanspruch drauflos-verbinden, weil er drauf vertrauen darf, daß sich in der Anwahl eine vom Anschlußinhaber gewollte Bestellung der Vertragsdienstleistung 'Telefonverbindung herstellen' äußert.

Beim Vertragsschließen zwischen 'Drittanbieter von Mehrwertdiensten' und dem Benutzer des Telefonanschlusses ist dies nicht so.

ich habe den handyvertrag mit dem netzbetreiber abgeschlossen und somit bin ich auch für diesen verantwortlich.

Umgekehrt: NUR der Netzbetreber hat mir einen Vertrag abgeschlossen, und NUR mit dem Inhalt 'Telekommunikati­onsverbindungen'. Deshalb kann auch nur der Netzbetreiber in diesem Vertrag vereinbarte ENTGELTE einfordern, und NUR für die Erbringung von in diesem Vertrag vereinbarte Dienste, und bei Nutzung durch Dritte/Kinder/Katzen auch NUR deswegen, weil er selbst dann noch deren Wählerei als Bestellung von Vertragsleistungen auffassen darf.

Beliebige Dritte (Premium-Diensteanbieter) können das nicht, und müssen deshalb einen wirksamen Premium-Dienste-Vertragsschluß / Leistungserbringung beweisen, bevor sie jemanden aus diesem(!) Premiumdienste-Vertrag haftbar machen können.

f.
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[3.1.1.1.1.1.1] Zulu antwortet auf federico
18.08.2005 18:48
Benutzer federico schrieb:

[...]
Beliebige Dritte (Premium-Diensteanbieter) können das nicht, und müssen deshalb einen wirksamen Premium-Dienste-Vertragsschluß / Leistungserbringung beweisen, bevor sie jemanden aus diesem(!) Premiumdienste-Vertrag haftbar machen können.

f.

Ist das "wasserdicht", oder deine Meinung?

Zulu
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[3.1.1.1.1.1.1.1] himmelblau antwortet auf Zulu
18.08.2005 19:08
Benutzer Zulu schrieb:
Benutzer federico schrieb:

[...]
Beliebige Dritte (Premium-Diensteanbieter) können das nicht,
und müssen deshalb einen wirksamen Premium-Dienste-Vertragsschluß / Leistungserbringung beweisen,
bevor sie jemanden aus diesem(!) Premiumdienste-Vertrag haftbar
machen können.

f.

Ist das "wasserdicht", oder deine Meinung?

Zulu


das ist ja das problem. es weiss niemand genau.es gibt ebend noch keine einschlägigen urteile dazu. daher immer juristischen rat einholen wenn man im zweifel ist.
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[3.1.1.1.1.1.1.1.1] Zulu antwortet auf himmelblau
18.08.2005 19:19
Benutzer himmelblau schrieb:

das ist ja das problem. es weiss niemand genau.es gibt ebend noch keine einschlägigen urteile dazu. daher immer juristischen rat einholen wenn man im zweifel ist.

So wie ich federico kenne, hat er sich das nicht einfach mal so aus den Fingern gesaugt. Aber um sicher zu sein, wollte ich nochmla nachfragen.

Zulu
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[3.1.1.1.1.1.1.1.1.1] himmelblau antwortet auf Zulu
18.08.2005 19:27
Benutzer Zulu schrieb:
Benutzer himmelblau schrieb:

das ist ja das problem. es weiss niemand genau.es gibt ebend noch keine einschlägigen urteile dazu. daher immer juristischen rat einholen wenn man im zweifel ist.

So wie ich federico kenne, hat er sich das nicht einfach mal so aus den Fingern gesaugt. Aber um sicher zu sein, wollte ich nochmla nachfragen.

Zulu

so war es auch net gemeint, also das er es sich aus den fingern gesogen hat. sicher ist es seine auffassung. letztendlich werden aber gerichte über diese streitigkeiten entscheiden. und diese urteile fehlen halt beizeiten noch.
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[3.1.1.1.1.1.1.2] Kai Petzke antwortet auf Zulu
19.08.2005 12:11
Benutzer Zulu schrieb:

Ist das "wasserdicht", oder deine Meinung?

Ein mir bekannter Spruch lautet: "Zwei Rechtsanwälte, drei Meinungen". Wir bewegen uns, was es den "automatisierten Abschluss von zusätzlichen Diensten über Tk-Endgeräte" betrifft, im rechtlichen Neuland. So lange kein Urteil eines obersten Gerichts vorliegt, oder die TKV ausreichend Klarheit schafft, ist das Ergebnis offen. Meines und Fredericos Erachtens nach sind diese zusätzlichen Dienste als "neue Verträge" zu sehen, insbesondere dann, wenn diese bei einem Dritten geschlossen werden. Für einen neuen Vertrag würden aber alle gesetzlichen Regelungen greifen, inklusive Taschengeldparagraph, der Dauerschuldverhältnisse verbietet, und Widerrufsfristen bei Fernabsatz.

Vollkommen anders wäre die Rechtslage hingegen meines Erachtens bereits wieder, wenn die Netzbetreiber für die Bestellung von zusätzlichen Diensten/Abos jedem Kunden eine individuelle PIN zuweisen, und nur nach Eingabe dieser PIN der Dienst bestellt werden kann. Wenn dann die Eltern den Vertrag für ein Kind abschließen und die Dienste-PIN weitergeben, dann kann man davon ausgehen, dass das Kind ermächtigt wurde, solche Dienste zu bestellen, so dass die Eltern dann wahrscheinlich auch haften. Dieses Verfahren wird von den Netzbetreibern bei Vertragsänderungen per Online-Formular oder an der Hotline bereits angewendet. Es wäre auch bei Abos per Premium-SMS relativ leicht zu implementieren.


Kai
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[3.1.1.1.1.1.1.3] BGH zu Mehrwertdienst-Vertragsverhältnissen
federico antwortet auf Zulu
19.08.2005 12:55
Benutzer Zulu schrieb:

Beliebige Dritte (Premium-Diensteanbieter) können das nicht,
und müssen deshalb einen wirksamen Premium-Dienste-Vertragsschluß / Leistungserbringung beweisen,
bevor sie jemanden aus diesem(!) Premiumdienste-Vertrag haftbar
machen können.

f.

Ist das 'wasserdicht'?

Jedenfalls argumentiert der BGH so wie ich in seinem jüngsten Urteil vom 28. Juli 2005 – III ZR 3/05 zu Vertragsverhältnissen bei Mehrwertdiensten.

Weil bei Premium-SMS-Diensten also nur entweder der Anschluß(netz-)betreiber=Mobilfu­nkvertragspartner oder der Diensteanbieter Vertragspartner sein kann und der Mobilfunkvertragspartner ausscheidet, bleibt eben nur der SMS-Diensteanbieter als denkbarer Vertragspartner übrig.

Entsprechend der BGH-Argumentation ist dies jedoch NICHT der SMS-Premiumdienste-Plattformbetreiber.

f.
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[3.1.1.1.1.1.1.3.1] Zulu antwortet auf federico
19.08.2005 13:27
Benutzer federico schrieb:

Jedenfalls argumentiert der BGH so wie ich in seinem jüngsten Urteil vom 28. Juli 2005 – III ZR 3/05 zu Vertragsverhältnissen bei Mehrwertdiensten.

Ich wusste doch gleich das du nach einem Urteil suchst.:-)

Vielen Dank!

Weil bei Premium-SMS-Diensten also nur entweder der Anschluß(netz-)betreiber=Mobilfu­nkvertragspartner oder der Diensteanbieter Vertragspartner sein kann und der Mobilfunkvertragspartner ausscheidet, bleibt eben nur der SMS-Diensteanbieter als denkbarer Vertragspartner übrig.

Entsprechend der BGH-Argumentation ist dies jedoch NICHT der SMS-Premiumdienste-Plattformbetreiber.

Gut, der Dienstanbieter muß nicht zwingend der Dienstplattformbetreiber sein. Aber so ganz verstehe ich deinen Hinweis trotzdem nicht so ganz.
War das eine Andeutung über Betreiber die in einem anderen Land (Nicht-EU) eine Plattform betreiben? Meinst du das damit?

Zulu


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[3.1.1.1.1.1.2] Björn Gottschalkson antwortet auf federico
21.08.2005 19:37
Hallo,

Benutzer federico schrieb:

Beliebige Dritte (Premium-Diensteanbieter) können das nicht, und müssen deshalb einen wirksamen Premium-Dienste-Vertragsschluß / Leistungserbringung beweisen, bevor sie jemanden aus diesem(!) Premiumdienste-Vertrag haftbar machen können.


So richtig und nachvollziehbar das klingt, so wenig belastbar ist diese Argumentation oft vor den Gerichten.

Ein schönes Beispiel sind die für den Anrufer kostenpflichtigen R-Gespräche. Eine Vertragsbeziehung zwischen Angerufenen und Diensteanbieter besteht unstreitig nicht. Die Gebühren haben Premium-Dienste Qualität. Dennoch sind die Amts- und Landgerichte reihenweise der Meinung, ein Vertrag kommt auch auch bei minderjährigen Angerufenen zustande. Die (Anscheins-) Vollmacht sei ausreichend.

Bei den geringen Streitwerten geht es meist zu den Amtsgerichten. Das sind jedoch nicht die Spezialkammern für telekommunikationsrechtliche Fragestellungen ;-)

Björn
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[3.1.1.1.1.1.2.1] spl antwortet auf Björn Gottschalkson
21.08.2005 22:15
Benutzer Björn Gottschalkson schrieb:
Ein schönes Beispiel sind die für den Anrufer kostenpflichtigen R-Gespräche. Eine Vertragsbeziehung zwischen Angerufenen und Diensteanbieter besteht unstreitig nicht.

Wieso das? Der Anrufer wird gefragt, ob er den Anruf kostenpflichtig entgegennehmen will, er sagt ja. Angebots- und Annahmeerklärung liegen also vor.

Die Gebühren haben Premium-Dienste Qualität. Dennoch sind die Amts- und Landgerichte reihenweise der Meinung, ein Vertrag kommt auch auch bei minderjährigen Angerufenen zustande. Die (Anscheins-) Vollmacht sei ausreichend.

Ist ja auch richtig, weil der Anbieter weder wissen kann noch Einfluss darauf hat, wen der Anschlussinhaber alles an sein Telefon lässt. Soweit ihm die Nutzung nicht zurechenbar ist, kann er sich immer noch auf § 16 Abs. 3 S. 3 TKV (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkv_1998/__16.html) berufen.

Natürlich kommt, was teils übersehen wird, der Vertrag mit dem Inhaber zustande und nicht mit dem anrufenden Minderjährigen. Wenn Sie vom Telefon eines Freundes aus telefonieren, werden Sie deswegen ja auch nicht Vertragspartner der Telekom, die Sie gar nicht kennt.

spl
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[3.1.1.1.1.1.2.1.1] Björn Gottschalkson antwortet auf spl
22.08.2005 07:16
Benutzer spl schrieb:

R-Gespräche. Eine Vertragsbeziehung zwischen Angerufenen und Diensteanbieter besteht unstreitig nicht.

Wieso das?

Natürlich. Ich meinte *vor* dem Anruf. Die potentiellen Vertragspartner kennen sich nicht.

Ist ja auch richtig, weil der Anbieter weder wissen kann noch Einfluss darauf hat, wen der Anschlussinhaber alles an sein Telefon lässt. Soweit ihm die Nutzung nicht zurechenbar ist, kann er sich immer noch auf § 16 Abs. 3 S. 3 TKV (bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkv_1998/__16.html) berufen.

§ 16 Abs. 3 S. 3 TKV hilft über einen fehlenden Vertragsschluss nicht hinweg. Eine Anscheinsvollmacht, wo sich Vertragspartner nicht einmal kennen? R-Gespräche lassen sich nicht verhindern. (Abgehende 0190/0900 schon). Umstritten und auf breiter Basis unterschiedlich entschieden.

Natürlich kommt, was teils übersehen wird, der Vertrag mit dem Inhaber zustande und nicht mit dem anrufenden Minderjährigen. Wenn Sie vom Telefon eines Freundes aus telefonieren, werden Sie deswegen ja auch nicht Vertragspartner der Telekom, die Sie gar nicht kennt.

Bei abgehenden "normalen" Gesprächen ist das klar. Ob der Inhaber für alle eingehende "Premiumdienste" seinen Kopf hinhalten muss nicht.

BG
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[3.1.1.1.1.1.2.1.1.1] spl antwortet auf Björn Gottschalkson
22.08.2005 16:36
Benutzer Björn Gottschalkson schrieb:
Benutzer spl schrieb:
R-Gespräche. Eine Vertragsbeziehung zwischen Angerufenen und Diensteanbieter besteht unstreitig nicht.

Wieso das?

Natürlich. Ich meinte *vor* dem Anruf. Die potentiellen Vertragspartner kennen sich nicht.

Ach so, vor dem Anruf. Behauptet das jemand?

Übrigens gefällt mir Ihr Artikel zur AGB-Problematik bei Avanio sehr gut. Haben Sie sich dabei zufällig von meinem Beitrag vom 18.08. (https://www.teltarif.de/forum/s18244/3-6.html ) inspirieren lassen? :)

Interessant, vielleicht beim nächsten Mal, wäre meiner Meinung nach noch eine Stellungnahme dazu, wie sich die weit verbreitete Unsitte, AGB im offenen by Call nur im Internet zu veröffentlichen bzw. im Amtsblatt einen Verweis auf im Internet abrufbare Preislisten zu veröffentlichen, hinsichtlich § 305 Abs. 2 BGB (nicht § 27 TKV) verhält.

Nach meinem Dafürhalten stellt das keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme dar, was zur Folge hätte, dass schätzungsweise 75% aller Preise im offenem by Call (viele haben ja mittlerweile eine Preisansage, was beim Internet by Call aber ausscheidet) niemals Vertragsbestandteil würden.

spl
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[3.1.1.1.1.1.2.1.1.1.1] Kai Petzke antwortet auf spl
26.08.2005 11:36
Benutzer spl schrieb:

Übrigens gefällt mir Ihr Artikel zur AGB-Problematik bei Avanio sehr gut. Haben Sie sich dabei zufällig von meinem Beitrag vom 18.08. (https://www.teltarif.de/forum/s18244/3-6.html ) inspirieren lassen? :)

Wir hatten sofort, als wir von dieser Aktion bei Avanio erfuhren, einen Rechtsanwalt, der als freier Autor für uns schreibt, um eine Beurteilung gebeten. Ob dieser bei uns im Forum recherchiert hat, entzieht sich meiner Kenntnis.


Kai
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[3.1.1.1.1.1.2.1.1.1.1.1] spl antwortet auf Kai Petzke
27.08.2005 23:51
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Wir hatten sofort, als wir von dieser Aktion bei Avanio erfuhren, einen Rechtsanwalt, der als freier Autor für uns schreibt, um eine Beurteilung gebeten. Ob dieser bei uns im Forum recherchiert hat, entzieht sich meiner Kenntnis.

Wäre ja in Ordnung gewesen. Hat mich nur so interessiert, weil wir wohl zufällig beide die gleichen Gedanken hatten.

spl
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[3.1.1.1.1.1.2.1.1.1.2] Björn Gottschalkson antwortet auf spl
26.08.2005 12:55
Benutzer spl schrieb:

Übrigens gefällt mir Ihr Artikel zur AGB-Problematik bei Avanio sehr gut.

Danke.

Haben Sie sich dabei zufällig von meinem Beitrag vom 18.08. (https://www.teltarif.de/forum/s18244/3-6.html ) inspirieren lassen? :)

Nein. Meine juristische Inspiration ziehe ich in der Regel aus den Gesetzbüchern ;-) Ich würde aus dem Beitrag zu 2.) und 3.) einiges differenzierter betrachten.

Interessant, vielleicht beim nächsten Mal, wäre meiner Meinung nach noch eine Stellungnahme dazu, wie sich die weit verbreitete Unsitte, AGB im offenen by Call nur im Internet zu veröffentlichen bzw. im Amtsblatt einen Verweis auf im Internet abrufbare Preislisten zu veröffentlichen, hinsichtlich § 305 Abs. 2 BGB (nicht § 27 TKV) verhält.

Vorweg, ich halte dies auch für höchst problematisch. Im Rahmen der Schuldrechtsreform wurde der Rahmen für die Einbeziehung wesentlich enger gezogen, da der Gesetzgeber selbst davon ausging, dass das Amtsblatt der RegTP dem Kunden in der Regel nicht zur Verfügung steht. Wenn dies aber schon so ist, sollte wenigstens die engen Anforderung des Gesetzes auch erfüllt sein. Eine nochmalige Verkomplizierung durch weitere Verweise war wohl nicht gemeint. Wie bereits anklang, halte auch ich die (reine) Informationspflicht des § 27 TKV für nicht deckungsgleich.

Nach meinem Dafürhalten stellt das keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme dar, was zur Folge hätte, dass schätzungsweise 75% aller Preise im offenem by Call (viele haben ja mittlerweile eine Preisansage, was beim Internet by Call aber ausscheidet) niemals Vertragsbestandteil würden.

Selbst wenn man dies so sehen würde, würde das jedoch nicht bedeuten, dass die Gespräche etwa kostenlos wären. Dieser Streit würde sich anschließen, wäre aber eher ein Problem des Telekommunikati­onsunternehmens.

BG
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[3.1.1.1.1.1.2.1.1.1.2.1] spl antwortet auf Björn Gottschalkson
27.08.2005 23:46
Benutzer Björn Gottschalkson schrieb:
Benutzer spl schrieb:
Nach meinem Dafürhalten stellt das keine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme dar, was zur Folge hätte, dass schätzungsweise 75% aller Preise im offenem by Call (viele haben ja mittlerweile eine Preisansage, was beim Internet by Call aber ausscheidet) niemals Vertragsbestandteil würden.

Selbst wenn man dies so sehen würde, würde das jedoch nicht bedeuten, dass die Gespräche etwa kostenlos wären.

Natürlich würde sich die Vergütung nach dienst- oder werkvertraglichen Vorschriften richten.

Trotzdem wäre es meiner Meinung nach ein beachtliches Ergebnis, wenn ein erheblicher Teil der Preislisten nicht verbindlich wäre -- und das endlich mal jemand sagen würde.

Ganz nebenbei hätten es die Tarifhopping-Anbieter ohne Ansage dann deutlich schwerer, weil das Amtsblatt nur 14-tägig erscheint.

spl
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[3.1.1.1.1.1.2.2] federico antwortet auf Björn Gottschalkson
22.08.2005 11:53
Benutzer Björn Gottschalkson schrieb:

Ein schönes Beispiel sind die für den Anrufer kostenpflichtigen R-Gespräche.

Gemeint ist wohl: 'für den Anrufer kostenlosen'.

Eine Vertragsbeziehung zwischen Angerufenen und Diensteanbieter besteht unstreitig nicht.

Es wäre zu unterscheiden, ob keine Vertragsbeziehung zum Inhaber des angerufenen Anschlusses besteht, oder kein Vertrag mit demjenigen besteht, der den Anruf entgegennimmt und sein Einverständnis mit der Herstellung und Übernahme der Kosten für eine Verbindung gibt.

Außerdem wäre zu unterscheiden, welcher Vertrag mit welchem Inhalt womöglich nicht zustandegekommen ist - ein Vertrag über die Erbringung reiner Telekommunikations-Verbindungsleistungen, oder ein Vertrag über die Erbringung irgendwelcher sonstiger Dienste ( Beratung, Unterhaltung, Information usw. )

Die Gebühren haben Premium-Dienste Qualität.

Daraus läßt sich nicht schlußfolgern, daß der Vertrag, dessen Zustandekommen fraglich ist, ein 'Mehrwertdienste'-Vertrag wäre, und nicht lediglich ein schlichter Vertrag über die Erbringung reiner Telekommunikations-Verbindungsleistungen. Die Beurteilung des Entstandenseins eines Vertrags über Telekommunikationsdienste richtet sich nach anderen Kriterien als bei der Prüfung, ob, und falls ja, zwischen wem und mit welchem Inhalt, ein Vertragsverhältnis über die Erbingung irgendwelcher, über die reinen Telekommunikations-Verbindungsleistungen hinausgehenden Dienstleistung zu welchen (Preis-)Bedingungen geschlossen worden ist.

Dennoch sind die Amts- und Landgerichte reihenweise der Meinung, ein Vertrag kommt auch auch bei minderjährigen Angerufenen zustande. Die (Anscheins-) Vollmacht sei ausreichend.

Die einem Minderjährigen erteilte Vollmacht wird sich dem Anschein nach höchstens auf den Abschluß von Verträgen über reine Telekommunikations-Verbindungsleistungen erstrecken können.

Die Vollmacht wird sich dem Anschein nach vermutlich sogar darauf beschränken, den 'eigenen' Telekommunikations-Diensteanbieter mit der Erbringung entgeltpflichtiger Verbindungs-Leistungen beauftragen zu dürfen.

Also: bei einem R-Gespräch kann zwischem dem Anschlußnetz-Betreiber und dem Inhaber des angerufenen Anschlusses ein Vertrag zustandekommen, mit dem Inhalt (nur) einer Sprachverbindungsherstellung; und zwar dadurch, daß er (oder jemand von ihm -dem Anschein nach- Bevollmächtigter: Kinder, Besucher) diesen R-Gesprächsvertrag schließt.

Etwas anderes dürfte dann gelten, wenn nicht der Anschlußnetzbetreiber (z.B. T-COM ) selbst den R-Gesprächsvertrag anbietet ('Guten Tag, hier ihre T-Com. Möchten Sie ein R-Gespräch entgegennehmen?'), sondern wenn der Verbindungsnetzbetreiber selbst den Vertragsschluß anbietet ('Guten Tag, R-Call. Möchten Sie eine Sprachverbindung zu ... herstellen?')

Während im ersten Fall der Anschlußnetzbetreiber (T-COM) berechtigterweise darauf vertrauen kann, daß ihr (Festnetzanschluß- oder Mobilfunk-) Vertragspartner jeden Nutzer seines Anschlusses (Kinder, Besucher, Freunde) anscheinend bevollmächtigt haben dürfte, Bestellungen vergütungspflichtiger Telekommunikations-Dienste zu erteilen, wird das im zweiten Fall nicht zutreffen können.

Denn dann wäre die T-COM nur Erfüllungsgehilfin des Verbindungsnetzbetreibers, dieser dürfte sich jedoch NICHT auf eine (Anscheins-)Vollmacht des Kunden ihres Erfüllungsgehilfen (T-COM) berufen, die nur diesem gegenüber gelten wird.

f.
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[3.1.1.1.1.1.2.2.1] Björn Gottschalkson antwortet auf federico
22.08.2005 12:12
Benutzer federico schrieb:
Benutzer Björn Gottschalkson schrieb:

Ein schönes Beispiel sind die für den Anrufer kostenpflichtigen R-Gespräche.

Gemeint ist wohl: 'für den Anrufer kostenlosen'.

Exakt. Wo habe ich meinen Kopf.


Eine Vertragsbeziehung zwischen Angerufenen und Diensteanbieter besteht unstreitig nicht.

Ich gehe mal von einem Drittanbietern aus.

Während im ersten Fall der Anschlußnetzbetreiber (T-COM) berechtigterweise darauf vertrauen kann, daß ihr (Festnetzanschluß- oder Mobilfunk-) Vertragspartner jeden Nutzer seines Anschlusses (Kinder, Besucher, Freunde) anscheinend bevollmächtigt haben dürfte, Bestellungen vergütungspflichtiger Telekommunikations-Dienste zu erteilen, wird das im zweiten Fall nicht zutreffen können.

Ich habe nichts gegen deine Ausführungen. Im Gegenteil. Sei Dir bewußt, dass mir die vertraglichen Beziehungen bekannt sind.

Dennoch würdest du mit dieser Argumentation vor vielen Gerichten - jedenfalls derzeit - keinen Erfolg haben. Nach Ansicht des LG Frankfurt/Main müßtest du eher das Telefon vor Kindern wegschliessen. Ansonsten hängt der Anschlussinhaber auch für kostenintensive R-Gespräche von Drittanbietern drin.

BG
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[3.1.2] federico antwortet auf Kai Petzke
18.08.2005 18:18
Benutzer Kai Petzke schrieb:

Irgendwelche zusätzlichen Verträge, die der Jugendliche unter Nutzung des Telefons schließt, sind deswegen meines Erachtens nach noch lange nicht den Eltern zuzuschreiben!

Das gilt eigentlich für jeden Dritt-Anbieter von Dienstleistungen gegenüber jedem Kunden, die dem Kunden unter Verwendung von Telekommunikationsverbindungen angeboten werden.

Meiner Ansicht nach kann nur der 'eigentliche' Telekommunikations-Anbieter berechtigterweise 'blind' darauf vertrauen, daß die Beauftragung mit Telekommunikationsdiensten vom Anschluß seines Vertragspartners aus von diesem gewollt und ihm deshalb zuzurechnen ist.

Zur Erläuterung: Nutzt der Jugendliche das Handy, um beim Pizza-Service eine einzelne Pizza zu bestellen, ist das wirksam (Taschengeldparagraph).

Meiner Ansicht nach nein.

Wenn der Pizzalieferant sich als 'Premium-SMS-Anbieter' betätigt, dann kann er nicht die Rolle des Mobilfunkvertragspartners für sich in Anspruch nehmen. Denn nur der Mobilfunkvertragspartner, und nur bezüglich seier EIGENEN Telekommunikationsdienste darf berechtigterweise darauf vertrauen, daß die Beauftragung mit reinen Telekommunikationsdiensten mit Wissen und Wollen seines Vertragspartners geschieht.

Dieses 'Vertrauen' kann meines Erachtens ein Mehrwertdienste-Anbieter nicht für sich beanspruchen. Er kann nicht für sich reklamieren, daß er darauf vertrauen dürfe, daß in der Benutzung des Telekommunikationsgeräts gleichzeitig eine dem Anschlußinhaber bewußte und von ihm gewollte Bestellung der 'Premium-Dienste' darstellt.

Außerdem darf wohl höchstens der Telekommunikationsanbieter mit dem Taschengeldparagraph argumentieren:

Er darf also REINE Telekommunikations-Leistungen dem Jugendlichen in Rechnung stellen. Die Eltern können also
kaum Gesprächsgebühren mit dem Argument zurückfordern, zu diesem Zweck sei ihm kein Gebührenguthaben eingerichtet/überlassen worden.

Dagegen kann sich ein 'Premiumdienste-Anbieter' nicht gegen Rückforderungen von Zahlungen des Jugendlichen wehren, die der aus seinem Telefonbudget geleistet hat, wenn das dem Jugendlichen AUSSCHLIESSLICH zum Telefonieren zur Verfügung gestellt wurde (aber eben nicht zum Kauf von Pizzas, Nachrichten oder Klingeltönen usw.).

Nutzt der Jugendliche das Handy, um einen Klingelton zu kaufen, ist das m.E. nach wirksam.

Meiner Ansicht nach ist das Handy kein 'Mittel' im Sinne des Taschengeldparagraphen, das ihm zum Zweck des Bewirkens von Vertragsleistungen zur Verfügung gestellt wird.

Erlaubte 'Mittel' zur Bewirkung von Vertragsleistungen wie etwa eine 'Zahlung eines Geldbetrags' dürften die Geldmünzen und -scheine in den Taschen des Jugendlichen sein können.

Kommt hier wieder das Abo ins Spiel -> siehe Pizza, also schwebend unwirksam.

Ja.

Ob der Vertrag durch das Drücken von Tasten auf dem Handy oder durch das Telefonieren damit geschlossen wurde, ist m.E. nach vollkommen irrelevant.

Es muß sauber unterschieden werden zwischen den Leistungen des Mobilfunkvertragspartners und solchen Leistungen, die Dritte mit eigenem Entgeltanspruch erbringen wollen, und zwar über die 'eigentliche' reine Mobilfunk-Vertragsleistung hinaus.

Beim 'Telefonieren' läßt sich deutlicher unterscheiden zwischen Verbindungsleistung und der über die Sprachverbindung hinweg erbrachten/verabredeten Dienstleistung ( Beratung/Unterhaltung/Pizzalieferung).

Beim Tastendruck fällt scheinbar die Inanspruchnahme einer technischen Dienstleitung aus dem Mobilfunkvertrag mit einer Bestellung der Leistung eines Dritten mit EIGENEM Entgeltanspruch zusammen.

f.
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[3.2] Bodenseemann antwortet auf himmelblau
19.08.2005 00:28
Nachdem du schon einige Antworten auf dein Posting bekommen hast, möchte ich mich auch noch kurz äussern.

wie sl55 schon schreibt. nicht das kind/jugendliche hat den vertrag mit jamba etc gemacht, sondern der anschlussinhaber. dieser ist 18 jahre alt .. also auch dafür verantwortlich was mit SEINEM vertrag angestellt wird. wenn er diesen seinem kind gibt ist es seine sache.

Ein Vertag mit Jamba kommt frühestens zustande, wenn das Vertagsangebot (die Premium-SMS) an Jamba geschickt wurde und dieser Vertag durch Jamba mit der Lieferung des Dienstes angenommen wurde.

Eventuell könnte interpretiert werden, dass die Überlassung eines Mobilfunkanschlusses eine Generalvollmacht zum Abschliessen von Verträgen beinhaltet. Das halte ich aber für äußerst unwahrscheinlich.


woher nimmst du dir bitte das recht hier falsche juristische auskünfte zu erteilen? stell dir mal vor jemand folgt deinen rat und bleibt wegen dir auf den anwaltskosten sitzen? man bevor ihr hier tipps gebt, erkundigt euch erst einmal selbst richtig.....


Im Gegensatz zu dir habe ich niemals zu einem teuren Anwalt geraten. Kurfassung nochmals für dich:

1. Widerspruch aussprechen => kostet unter 5€
(Möglicherweise ist es schon hier zu Ende)
2. Mahnung schicken in der bereits Rechtliche Schritte angekündigt werden. => Einstelliger Eurobetrag
3. Nochmals Mahnung Schreiben mit Ankündigung des gerichtilchen Mahverfahrens. => Einstelliger Eurobetrag
4. In Papierladen gehen und Mahnbescheidsantrag holen. => wenige Euro.
5. Das Ding ausfüllen und abschicken. => Kostet zweistelliger E-Betrag.

Für all dies ist KEIN Anwalt notwendig.

Und dann lies mal bitte weiter:

"Ob dies zum Erfolg fuerht, oder ob Jamba (mit verdrehen aller
Rechte) sich rauswinden kann, kann ich nicht sagen.
Aber ein Versuch sollte es wert sein. Im Falle eines Verlierens
gehen ein paar Euro fuer den Mahnbescheid drauf. "

Wo ist jetzt dein Problem? Steht doch drin, daß es durchaus sein kann, daß man verliert.
Und glaub mir, der der es schafft einen Mahnbescheidsantrag richtig auszufüllen, der kann auch soweit denken, dass er diesen Satz versteht. ;-)

Was würdest du tun oder den Leuten raten?

Zum Anwalt gehen um gleich mal richtig viel Geld zu bezahlen?
Stell dir vor die Leute folgen nicht auf meinen Rat und bleiben dann auf den Anwaltskosten sitzen.

Oder einfach bezahlen? Und die Eltern bleiben auf den Kosten für die vielen verschiedenen bunten Abos sitzen. :-(

Natürlich muss sich jeder überlegen, ob das Geld, das das Abo gekostet hat wert ist einen Brief zu schreiben.

Dann muss man sich überlegen, ob es Wert ist, einen zweiten Brief zu schreiben,...

Das es zu einem Prozess kommt ist äußerst unwahrscheinlich (in diesem Moment geht es den Eltern dann nur noch ums Prinzip, da die Prozesskosten in jedem Fall die Abokosten übersteigen).
Erst in diesem Moment ist es notwendig einen Anwalt zu konsultieren.
Da auch Jamba das Risiko einer für sie ungünstigen Entscheidung einkalullieren wird, dürften die es nicht so weit kommen lassen, sondern die paar Euro zurück überweisen. Denn sollte Jamba vor Gericht bei einem solchen Prozess unterliegen, dann können sie Ihr Geschäftsmodell einstampfen.



BM
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[3.2.1] himmelblau antwortet auf Bodenseemann
19.08.2005 01:05
okay du hast deine meinung, ich hab meine :-) letzendlich entscheiden nicht wir, sondern gegebendenfalls die gerichte.

nur noch einmal kurz zu deinem mahnbescheid tipp ...

1. kostet dieser mehr als das 10 fache eines abos
2. was ist wenn jamba einspruch gegen den mahnbeschied einlegt und es zu einer gerichtsverhandlung kommt?

denk mal diese kosten übersteigen um ein vielfaches das beratungsgespräch beim anwalt.

also vorsicht mit tipps wo man nicht weiss wie sie enden ...
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[3.2.1.1] Kai Petzke antwortet auf himmelblau
19.08.2005 12:17
Benutzer himmelblau schrieb:

2. was ist wenn jamba einspruch gegen den mahnbeschied einlegt und es zu einer gerichtsverhandlung kommt?

Nach dem Einspruch der Gegenseite kann man sich immer noch entscheiden, ob man das Gerichtsverfahren durchzieht oder einfach den Antrag zurücknimmt.


Kai
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[3.2.1.1.1] himmelblau antwortet auf Kai Petzke
19.08.2005 12:26
Benutzer Kai Petzke schrieb:
Benutzer himmelblau schrieb:

2. was ist wenn jamba einspruch gegen den mahnbeschied einlegt und es zu einer gerichtsverhandlung kommt?

Nach dem Einspruch der Gegenseite kann man sich immer noch entscheiden, ob man das Gerichtsverfahren durchzieht oder einfach den Antrag zurücknimmt.


Kai

man lernt nie aus :-)

hoffentlich wissen das die betreffenden personen auch ...

viele grüsse aus dem sonnigen berlin
sandra
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[3.2.1.1.2] Björn Gottschalkson antwortet auf Kai Petzke
21.08.2005 19:23
Benutzer Kai Petzke schrieb:

Nach dem Einspruch der Gegenseite kann man sich immer noch entscheiden, ob man das Gerichtsverfahren durchzieht oder einfach den Antrag zurücknimmt.

Die Gegenseite hat aber auch die Möglichkeit das gerichtliche Verfahren "durchzuziehen". Das Kostenrisiko bleibt damit bestehen. Dies sind vor allem die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite.

Björn
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[3.2.1.1.2.1] thomas-m antwortet auf Björn Gottschalkson
21.08.2005 21:51
Benutzer Björn Gottschalkson schrieb:
Benutzer Kai Petzke schrieb:

Nach dem Einspruch der Gegenseite kann man sich immer noch entscheiden, ob man das Gerichtsverfahren durchzieht oder einfach den Antrag zurücknimmt.

Die Gegenseite hat aber auch die Möglichkeit das gerichtliche Verfahren "durchzuziehen". Das Kostenrisiko bleibt damit bestehen. Dies sind vor allem die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite.

Björn

Wieso???

"Ich" will ja Geld von denen und der ausgefüllte und abschickte Mahnbescheid ist ja noch lange keine Klage!
Wenn "ich" also, dass Geld aus dem unwirksammen Abovertrag zurück haben will, muss "ich" also erst klagen bevor sich überhaupt erst mal ein Gericht mit dem Quatsch beschäftigt.

Dabei gehe ich natürlich davon aus, dass der volljährige Anschlussinhaber den -unwirksamen- Abovertrag sofort nach Kenntniserlangung gekündigt hat!
Sonst könnte in der Tat damit argumentiert werden, dass seine nicht erfolgte Reaktion eine nachträgliche Genehmigung des Vertrages darstellt und dies dürfte wohl auch kaum widerlegbar sein.

Ich bin allerdings auch der Meinung, dass sich die meisten Aboanbieter es sich sehr genau überlegen werden, es soweit kommnen zu lassen, also die paar Euro zurückzahlen, denn im Falle eines Unterliegens, wäre deren schönen Gelddruckmaschine ein für alle mal im A....!

Gruß thomas-m
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[3.2.1.1.2.1.1] Björn Gottschalkson antwortet auf thomas-m
21.08.2005 22:12
Benutzer thomas-m schrieb:


Wieso???

§ 696 Abs.1 ZPO (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__696.html). Wer einen Mahnbescheid für ein gefahrloses Instrument hält, irrt.

Björn
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[3.2.1.1.2.1.1.1] thomas-m antwortet auf Björn Gottschalkson
22.08.2005 12:09
Benutzer Björn Gottschalkson schrieb:
Benutzer thomas-m schrieb:


Wieso???

§ 696 Abs.1 ZPO
(http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/zpo/__696.html). Wer einen Mahnbescheid für ein gefahrloses Instrument hält, irrt.

Björn

Also gut OK! - aber mal im Ernst, wieviel praxisrelevante Fälle sind Dir hierzu bekannt?
Wenn jemand zum Spass oder aus betrügerischen Absichten Mahnbescheide verschickt, dann ist das ein propates Mittel um gegen den Betrüger vorzugehen.

Gruß
thomas-m