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Am besten alles schriftlich und gut dokumentieren


24.05.2021 21:25 - Gestartet von cassiel
Im wesentlich ist den Empfehlungen des Artikels zuzustimmen.
Die Schriftform hat deutliche Vorteile gegenüber mündlicher Verhandlung.
Grundsätzlich hat jede Firmenseite auch ein Impressum. Dort ist meist eine E-Mail Adresse hinterlegt, an die man im Zweifelsfall schreiben, alles ausführlich darlegen und mit Anhängen belegen kann.
Sollte man Hotlines, Chat o.ä. in Anspruch nehmen, sollten die Verläufe schriftlich dokumentiert werden z.B. über das Abspeichern des Chatprotokolls oder eines Gedächtnisprotokolls im Anschluß an ein Telefonat.
Es hat sich meiner Erfahrung nach auch bei so heiklen Themen wie wenn es ums Geld geht, bewährt psychologisch geschickt vorzugehen. Ein sehr förmlicher, juristischer Duktus wirkt meist Wunder, weil da die andere Seite gleich sieht "Aha, da kennt sich einer aus". Auch am Telefon -wenn es denn sein muss- als erstes nach dem vollständigen Namen des Gesprächspartners nachfragen ggf. in aller Ruhe buchstabieren lassen. Macht auch Eindruck.
Es spricht auch nichts dagegen gleich im ersten Schreiben eine Frist von 14 Tagen zu setzen, fett und unterstrichen. Aber alles immer höflich und sachlich.
Für die Rückbuchung bleibt ja einige Wochen Zeit, wobei bei monatlicher Abbuchung der Widerruf der Einzugsermächtigung und Verrechnung mit künftigen Beträgen besser ist als die Rückbuchung, die ja mit zusätzlichen Kosten für die Firma verbunden ist. Dass unstrittige Beträge gezahlt werden sollte klar sein.

Sollten die Einwände des Kunden berechtigt sein ist die Sache dann meist schnell erledigt. Ich habe mit dieser Strategie in den letzten Jahren keinen komplizierten Fall mehr gehabt. Man muss aber auch dazu sagen, dass die Firmen inzwischen wohl auch dazu gelernt haben und der "Autopilot" deutlich weniger Fehler macht. Ich hab sogar schon Geld zurück gekriegt obwohl ich gar keins wollte, oder Gratisleistungen, die ich gern bezahlt hätte. Also da ändert sich auch was im allgemeinen Geschäftsgebahren der Firmen (oder ich baue mir eine IFZ mit solchen Firmen).
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[1] wwadepohl antwortet auf cassiel
25.05.2021 08:22
Das Impressum oder die Rechnung muss eine ladungsfähige Anschrift entahlten. An diese Anschrift den Widerspruch zur Rechnung senden. Selbstverständlich der Lastschrift widersprechen. Ggf. den üblichen/mutmasslichen Betrag überweisen.
Übrigens hat der Anbieter zunächst keinerlei Anspruch auf den Ersatz von Inkassogebühren, den das Inkasso ist seine Vertragspflicht.Also cool bleiben und sich nicht von Mahnungen oder gar Mahngebühren einschüchertn lassen.